JudikaturJustiz15Os23/88

15Os23/88 – OGH Entscheidung

Entscheidung
12. April 1988

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 12.April 1988 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich, Dr. Reisenleitner, Hon.Prof. Dr. Brustbauer und Dr. Kuch als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Takacs als Schriftführerin in der Strafsache gegen Werner Hans M*** und Michael W*** wegen des Verbrechens nach § 12 Abs. 1 SGG und einer anderen strafbaren Handlung, AZ 20 Vr 1326/87 des Landesgerichtes Feldkirch, über die Beschwerde des Angeklagten M*** gegen den Beschluß vom 5.Jänner 1988, ON 37, über seinen (mit dieser Eingabe der Sache nach gestellten) Antrag auf Erteilung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Fristen zur Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung gegen das Urteil vom 26.November 1987, ON 26, sowie über diese Rechtsmittel und über die Berufungen des Angeklagten W*** gleichwie der Staatsanwaltschaft gegen das bezeichnete Urteil nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Die Wiedereinsetzung wird bewilligt und der angefochtene Beschluß aufgehoben; dem Erstgericht wird aufgetragen, in bezug auf den Antrag des Angeklagten Werner Hans M*** auf Beigebung eines Verteidigers nunmehr nach § 43 a StPO vorzugehen und die Akten sodann dem darnach zur Entscheidung über die vorliegenden Rechtsmittel zuständigen Gerichtshof vorzulegen.

Text

Gründe:

Der Angeklagte Werner Hans M*** hat gegen das angefochtene Urteil fristgerecht Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung angemeldet (S 173). Nach der Zustellung einer Ausfertigung dieses Erkenntnisses an den von ihm gewählten Verteidiger am 14.Dezember 1987 (S 181) teilte jener dem Erstgericht mit Schriftsatz vom 23. d.M, der am folgenden Tag dort einlangte, die einvernehmlich vorgenommene Auflösung des Vollmachtsverhältnisses mit (ON 33).

Am 26.Dezember 1987 verfaßte der genannte Angeklagte selbst in der Untersuchungshaft zwei Eingaben, mit deren einer er - unter dem Rubrum "Berufung" und nach der einleitenden Erklärung, er möchte "die unbeachteten Fakten ... erläutern", die zu seiner Verurteilung geführt hätten - überwiegend Argumente vorbringt, die ersichtlich als Geltendmachung von Nichtigkeitsgründen gedacht sind, und mit der er abschließend ersucht, "diese Sache gerecht zu prüfen", wogegen er mit der anderen auf seine "günstigen Zukunftsprognosen" verweist und bittet, "nicht nur mit Härte des Gesetzes durchzugreifen", sondern ihm eine Chance zur Bewährung zu geben.

Beide Eingaben übersandte er - ohne daß erkennbar wäre, wie sie zur Post kamen - zwei Tage später an das Oberlandesgericht Innsbruck, wo sie am 31. d.M eingingen und sofort ihre Weiterleitung an das Erstgericht verfügt wurde; in erster Instanz langten sie am 5. Jänner 1988 ein (ON 36).

Mit Beschluß vom selben Tag wies der Schöffengerichtsvorsitzende die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten M*** unter Bezugnahme auf § 285 a (Z 2) StPO zurück, weil weder bei ihrer Anmeldung noch in einer fristgerechten Ausführung deutlich und bestimmt Nichtigkeitsgründe bezeichnet worden seien (ON 37). Daraufhin kündigte jener (anläßlich seiner Befragung über den Zweck einer anderen Eingabe) am 8.Jänner 1988 eine Beschwerde gegen diesen Beschluß an (ON 39), der sowohl ihm selbst als auch seinem ehemaligen Verteidiger tags zuvor zugestellt worden war (S 205 a vso); dabei erwähnte er sinngemäß, er sei mit letzterem nicht mehr zufrieden gewesen und deswegen sei das Vollmachtsverhältnis aufgelöst worden, er brauche keinen Verteidiger und er wolle alles selbst schreiben (ON 48).

Zwei Tage später richtete er - abermals aus der Untersuchungshaft und ohne Erkennbarkeit des Weges, auf dem das Schreiben zur Post gelangte - eine (mit "Ablehnung meiner Nichtigkeitsbeschwerde ..." rubrizierte) weitere Eingabe an das Oberlandesgericht Innsbruck, mit der er einleitend behauptet, er sei weder von seinem Anwalt noch vom Vorsitzenden über den "gesetzlich festgelegten Einreichungstermin" informiert worden, sodaß es ihm nicht möglich gewesen sei, jenen einzuhalten; mit Beziehung darauf - und unter Erneuerung des Vorwurfs, das Erstgericht habe verschiedene "Fakten nicht beachtet" - ersuchte er sodann um eine gerechte "Entscheidung ..., ob ... ein Nichtigkeitsverfahren angebracht wäre", sowie abschließend um die Prüfung, ob die von ihm "angeführten Nichtigkeitsgründe" gegeben seien (ON 42). Dieses Schriftstück langte, vom Gerichtshof II. Instanz weitergeleitet, am 15.Jänner 1988 beim Erstgericht ein (ON 41) und wurde dem Obersten Gerichtshof als Beschwerde gegen den Zurückweisungsbeschluß (§ 285 b Abs. 2) zur Entscheidung vorgelegt (ON 44); inhaltlich stellt sich die Eingabe indessen, obgleich auch vom Einschreiter als Beschwerde verstanden (ON 47), jedenfalls primär als Antrag auf Erteilung der (in sinngemäßer Anwendung des § 364 StPO zulässigen - vgl RZ 1978/74 ua) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die (damit ausdrücklich anerkannte) Versäumung der Fristen zur Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde (§ 285 Abs. 1 StPO) sowie - im Hinblick auf die gleiche rechtliche und faktische Relevanz der insoweit bedeutsamen Umstände ersichtlich gleichermaßen - der Berufung (§ 294 Abs. 2) dar.

Rechtliche Beurteilung

Nur dem Wiedereinsetzungsantrag, in Ansehung dessen die Staatsanwaltschaft (in einer an die Generalprokuratur gerichteten Erklärung) auf eine Äußerung gemäß § 364 Abs. 2 StPO verzichtet hat, kommt (im Ergebnis) Berechtigung zu.

Der weitere Ablauf der durch die ordnungsgemäße Zustellung der Urteilsausfertigung an den Verteidiger des Angeklagten M*** am 14. Dezember 1987 in Gang gesetzten Rechtsmittelausführungsfristen ist durch die spätere Auflösung des Vollmachtsverhältnisses nicht berührt worden (vgl RZ 1972,205, 11 Os 120/87 ua); beide Fristen waren demnach - im hier maßgebenden Zeitpunkt des Einlangens der zuvor relevierten Eingaben des genannten Angeklagten vom 26. d.M (ON 36) beim Erstgericht (vgl hiezu Mayerhofer/Rieder, StPO2, ENr 31 bis 36 zu § 6) - am 5.Jänner 1988 in der Tat schon verstrichen, sodaß dessen Beschwerde gegen den Zurückweisungsbeschluß nicht zum Erfolg führen kann.

Bei der darnach gebotenen Prüfung der anderen Frage, ob ihm die Einhaltung der Ausführungsfristen durch einen unabwendbaren Umstand ohne sein oder seines Vertreters Verschulden unmöglich gemacht wurde (§ 364 Abs. 1 Z 1 StPO), war vorerst zu klären, ob sein früherer Wahlverteidiger verpflichtet war, ihn ungeachtet der zwischenzeitigen Beendigung des Mandats bis zum Fristablauf weiterhin zu vertreten; könnte doch bei einem Fortbestand jener Vertretungspflicht in diesem Zeitraum jedenfalls mit Bezug auf den Verteidiger von einer unverschuldeten Säumnis nicht gesprochen werden.

Eine derartige Fortsetzungspflicht bestand aber für den ehemaligen Verteidiger im vorliegenden Fall nicht; denn ein Rechtsanwalt ist zwar bei einer Kündigung seiner Vollmacht durch ihn selbst oder durch die Partei gehalten, jene noch durch 14 Tage, von der Zustellung der Kündigung an gerechnet, insoweit zu vertreten als nötig, um sie vor Rechtsnachteilen zu schützen (§ 11 Abs. 2 RAO), doch entfällt diese Verpflichtung, wenn ihm die Partei das Mandat widerruft (§ 11 Abs. 3 RAO).

Für die dementsprechend - im Rahmen der hier interessierenden speziellen Regelung der Fortsetzungspflicht von Rechtsanwälten (vgl Stanzl in Klang2 IV/1 S 877 f.) - maßgebende Unterscheidung zwischen der Beendigung eines Vollmachtsverhältnisses durch Kündigung oder durch Widerruf ist aus den allgemeinen Bestimmungen der §§ 1020 bis 1026 ABGB nichts zu gewinnen, weil es sich dort im einen (§ 1020) wie im anderen Fall (§ 1021) um eine auf die sofortige vorzeitige Auflösung des Bevollmächtigungsvertrages abzielende (empfangsbedürftige) einseitige Erklärung handelt, deren begriffliche Differenzierung einzig und allein auf ihrer jeweils ausschließlichen Zuordnung zur Parteistellung des Erklärenden ("Widerruf" durch den Machtgeber - "Aufkündigung" durch den Machthaber) beruht (vgl Stanzl aaO S 863 f.), wogegen nach § 11 Abs. 2 und Abs. 3 RAO der Machtgeber die Vollmacht (wie schon erwähnt) entweder widerrufen oder aber - von Fasching, Komm zur ZPO, § 36 Anm 5, außer acht gelassen - kündigen kann; bei der hier erforderlichen Abgrenzung ist daher anders als dort notwendigerweise auf ein inhaltliches Kriterium abzustellen.

Letzteres ist mit Rücksicht auf den Sinn des Gesetzes, die Partei im Anschluß an die Beendigung des Vollmachtsverhältnisses noch eine Zeitlang gegen Nachteile zu schützen, die ihr durch den sofortigen Verlust ihrer rechtsfreundlichen Vertretung entstehen könnten, darin zu erblicken, daß der in § 11 Abs. 3 RAO angeordnete ausnahmsweise Wegfall der nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle vorgesehenen Verpflichtung des Rechtsanwalts zur Fortsetzung seiner Vertretungstätigkeit über die Dauer des aufrechten Bestandes der Vollmacht hinaus auf Fälle beschränkt ist, in denen der Mandant - sei es wegen des (nunmehrigen) Fehlens einer entsprechenden Vertrauensbasis oder aus welchen Gründen immer - den ihm durch § 11 Abs. 2 RAO angebotenen Schutz zurückweist, indem er seinem vormaligen Vertreter eine derartige Tätigkeit untersagt oder auf sie doch immerhin unmißverständlich verzichtet (vgl AnwBl 1953 Nr 166).

Sonderbestimmungen für das Strafverfahren bestehen insoweit nicht. Nach § 44 Abs. 2 letzter Satz StPO, wonach dadurch, daß der Beschuldigte einen anderen Verteidiger bestellt, das Verfahren nicht aufgehalten werden darf, ist zwar auf Erschwerungen der materiellen Verteidigung, die ein Angeklagter durch die Veranlassung eines Verteidigerwechsels selbst herbeiführt, grundsätzlich keine Rücksicht zu nehmen (vgl SSt 41/71 ua), doch kann daraus eine Einschränkung von dessen Recht, einem bestimmten Rechtsanwalt seine (weitere) Vertretung mit sofortiger Wirkung zu verbieten, oder eine im Gesetz nicht vorgesehene Verpflichtung des Rechtsanwalts zur (weiteren) Entfaltung einer Vertretungstätigkeit, auf die ein früherer Klient verzichtet hat, nicht abgeleitet werden. Auch in Fällen der Pflichtverteidigung kommt demnach bei einem Vollmachtswiderruf (§ 11 Abs. 3 RAO) und einem Unterbleiben der Bestellung eines neuen Wahlverteidigers oder einer Antragstellung nach § 41 Abs. 2 StPO durch den Angeklagten nur ein Vorgehen nach §§ 41 Abs. 3, 42 Abs. 2 StPO in Betracht.

Im Fall einer einvernehmlichen Vollmachtsauflösung schließlich hängt es von dem der Aufhebungsvereinbarung zugrunde liegenden Parteiwillen des Machtgebers ab, ob es sich dabei um eine (wechselseitig angenommene) Kündigung oder um einen (vom Rechtsanwalt akzeptierten) Widerruf des seinerzeitigen Mandats (durch den Mandanten) handelt (vgl Strasser in Rummel II §§ 1020 bis 1026 RN 15, 38 f.). Im vorliegenden Fall trifft letzteres zu. Durch die im zeitlichen Zusammenhang mit der Auflösung des Vollmachtsverhältnisses dem Vorsitzenden gegenüber ursprünglich abgegebenen (informellen) Erklärungen sowohl des Angeklagten dahin, daß diese Auflösung auf seine Unzufriedenheit mit dem Verteidiger zurückzuführen sei und daß er jetzt alles selbst schreiben wolle, als auch des in der Hauptverhandlung für ihn eingeschrittenen Konzipienten seines Verteidigers, der die einverständliche Beendigung des Mandats gleichfalls mit dem nunmehrigen Fehlen eines Vertrauensverhältnisses begründete (S 233), ist

nämlich - unbeschadet der späteren Betonung der (dem in Rede stehenden Vorgang gewiß ebenfalls zugrunde gelegenen) finanziellen Motivation durch die Beteiligten (S 208, 215, 231, 241 f.) - unbedenklich dargetan worden, daß der Wiedereinsetzungswerber bei der Auflösung des Vollmachtsverhältnisses auf eine weitere Vertretung durch seinen ehemaligen Verteidiger (im Sinn des § 11 Abs. 2 RAO) zumindest verzichtet hat (Abs. 3 l.c.) und daß jener diese Erklärung dementsprechend verstanden sowie akzeptiert hat.

Hatte aber der Angeklagte M*** darnach in der für seine Säumigkeit maßgebenden letzten Phase des Fristenlaufs keinen Vertreter, dann kommt folgerichtig auch ein (der von ihm angestrebten Wiedereinsetzung entgegenstehendes) Verschulden "seines Vertreters" nicht in Betracht.

In bezug auf sein eigenes prozessuales Verhalten hinwieder hat er nachzuweisen vermocht, daß ihm die Einhaltung jener Fristen ohne sein Verschulden durch für ihn unabwendbare Umstände unmöglich gemacht wurde.

Insoweit kann es dahingestellt bleiben, ob er tatsächlich vom Verteidiger (auch) über den bereits in Gang gesetzten Lauf und über das datumsmäßig bestimmte Ende der Ausführungsfristen nicht (oder nicht ausreichend) informiert wurde: denn jedenfalls erstreckte sich diese Belehrung augenscheinlich nicht darauf, bei welchem Gericht er allenfalls selbstverfaßte Rechtsmittelausführungen zu überreichen habe (§§ 285 Abs. 1, 294 Abs. 2 StPO). Da keinerlei Umstände erkennbar sind, denen zufolge er sich auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der ihm von seinem Verteidiger bei der Vollmachtsauflösung erteilten Information bei zumutbarer Sorgfalt nicht hätte verlassen dürfen, kann ihm daher (auch) ein (eigenes) Verschulden im Sinn des § 364 Abs. 1 Z 1 StPO an der Versäumung der Fristen zur Überreichung der von ihm selbst verfaßten, der Sache nach als Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung gedachten Eingaben vom 26.Dezember 1987 (ON 36) - die eben dadurch eintrat, daß er jene infolge des für ihn unabwendbaren Ereignisses seiner mangelhaften Belehrung nicht an das erkennende Gericht, sondern an das vermeintliche Rechtsmittelgericht adressierte - nicht angelastet werden.

Seinem fristgerechten (Z 2 l.c.) Wiedereinsetzungsantrag war demnach unter Bedacht darauf, daß die in Rede stehenden Rechtsmittelausführungen nunmehr vorliegen - und außerdem zugleich mit dem Antrag inhaltlich erneuert wurden (ON 42) - (Z 3 l.c.), stattzugeben.

In der Hauptsache (§ 364 Abs. 2 aE StPO) kann allerdings auf dieser Grundlage im Hinblick darauf noch nicht erkannt werden, daß die vom Angeklagten M*** selbst verfaßten Ausführungen der Nichtigkeitsbeschwerde (ON 36, 42) nicht mit der Unterschrift eines Verteidigers versehen sind (§ 285 a Z 3 zweiter Fall StPO); insoweit bedarf es daher einer Ergänzung des Verfahrens in erster Instanz. Dabei wird die Erteilung eines Verbesserungsauftrags (im Sinn der zuletzt relevierten Verfahrensbestimmung) vorderhand nicht in Betracht kommen, weil durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (und die damit verbundene Ausschaltung der Rechtswirkungen des Fristenablaufs) jener Antrag auf Bestellung eines Verteidigers nach § 41 Abs. 2 StPO aktuell wurde, den der Angeklagte mittlerweile für diesen Fall gestellt hat (ON 47). Dem Erstgericht war daher aufzutragen, nunmehr nach § 43 a StPO vorzugehen (vgl SSt 40/63); der beim Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zu bestellende Verfahrenshelfer wird mit Rücksicht darauf, daß im Gesetz für jede Partei grundsätzlich bloß eine einzige Rechtsmittelausführung vorgesehen ist (§§ 285 Abs. 1, 294 Abs. 2 StPO), an die bereits vorliegende erste Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung des Angeklagten M*** inhaltlich gebunden sein (vgl Mayerhofer/Rieder aaO ENr 66 bis 69 zu § 285 a). Nur im Fall einer Antragsabweisung ist letzterem zugleich der in § 285 a Z 3 aE StPO vorgesehene Verbesserungsauftrag zu erteilen.

Mit den nach den erforderlichen Veranlassungen vorliegenden Rechtsmitteln werden die Akten sodann dem zur Entscheidung darüber zuständigen Gerichtshof vorzulegen sein (§§ 285 Abs. 1; 294 Abs. 2, 296 Abs. 1 StPO).

Rechtssätze
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