JudikaturJustizRS0071968

RS0071968 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. Dezember 2011

Das Abgrenzungskriterium zwischen der Kündigung und dem Widerruf einer Vollmacht durch den Machtgeber gemäß § 11 Abs 2 oder Abs 3 RAO ist mit Rücksicht auf den Sinn des Gesetzes darin zu erblicken, dass der in § 11 Abs 3 RAO angeordnete ausnahmsweise Wegfall der nach Abs 2 dieser Gesetzesstelle vorgesehenen Verpflichtung des Rechtsanwaltes zur Fortsetzung seiner Vertretungstätigkeit die Dauer des aufrechten Bestandes der Vollmacht hinaus auf Fälle beschränkt ist, in denen der Mandant den ihm durch § 11 Abs 2 RAO angebotenen Schutz zurückweist, indem er seinem vormaligen Vertreter eine derartige Tätigkeit untersagt oder auf sie doch immerhin unmissverständlich verzichtet (vgl AnwBl 1953/166). Sonderbestimmungen für das Strafverfahren bestehen insoweit nicht. Im Fall einer einvernehmlichen Vollmachtsauflösung hängt es von dem der Aufhebungsvereinbarung zugrunde liegenden Parteiwillen des Machtgebers ab, ob es sich dabei um eine (wechselseitig angenommene) Kündigung oder um einen (vom Rechtsanwalt akzeptierten) Widerruf des seinerzeitigen Mandats (durch den Mandanten) handelt.

Entscheidungen
4