RS0096778 – OGH Rechtssatz
RS0096778 – OGH Rechtssatz
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Der Angeklagte hat keinen Anspruch darauf, daß auf von ihm selbst durch Wechsel in der Wahl seines Verteidigers herbeigeführte Erschwerungen seiner materiellen Verteidigung vom Gericht Rücksicht genommen wird, sofern nicht wirklich triftige Gründe für einen solchen Verteidigerwechsel vom Angeklagten nachgewiesen werden.