RS0096636 – OGH Rechtssatz
RS0096636 – OGH Rechtssatz
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Der nach der Aktenlage bevollmächtigte Verteidiger ist solange als bestellter Vertreter einer Partei anzusehen, als dem Gericht die Kündigung oder der Widerruf dieser Vollmacht nicht bekanntgegeben wird. Eine rechtswirksame Zustellung der im § 79 Abs 2 StPO genannten Aktenstücke ist nur an den (noch) dem Gericht ausgewiesenen Vertreter möglich. Durch eine nachträgliche Bekanntgabe der Vollmachtsauflösung wird die einmal rechtmäßig in Gang gesetzte Rechtsmittelfrist weder unwirksam noch unterbrochen noch verlängert.