JudikaturJustizRS0096301

RS0096301 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
09. Juni 2020

Die mit der ordnungsgemäßen Zustellung der Urteilsabschrift an den Verteidiger in Lauf gesetzte Frist zur Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde wird durch kein nachfolgendes Ereignis, wie etwa einen Wechsel in der Person des Verteidigers, unterbrochen oder verlängert.

Entscheidungen
8