JudikaturJustiz13Os132/05v

13Os132/05v – OGH Entscheidung

Entscheidung
15. Februar 2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Februar 2006 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Schroll, Mag. Hetlinger und Mag. Lendl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Gödl als Schriftführerin in der Strafsache gegen Franz S***** wegen Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 22. August 2005, GZ 7 E Hv 224/05f (vormals 7 E Hv 419/95) 7, nach öffentlicher Verhandlung in Gegenwart des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Mag. Knibbe, jedoch in Abwesenheit des Verurteilten, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Text

Gründe:

Mit dem seit 28. Dezember 1995 rechtskräftigen Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 20. Dezember 1995, AZ 7 E Hv 419/95, wurde Franz S***** der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 100 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 40 Tagen verurteilt. Wegen Nichtentrichtung der Geldstrafe wurde der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe angeordnet, diese aber in der Folge nicht vollstreckt.

Mit seit 7. Mai 1996 rechtskräftiger Strafverfügung des Bezirksgerichtes Deutschlandsberg vom 3. April 1996, GZ 4 U 18/96 4, wurde über Franz S***** wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB eine Geldstrafe verhängt, die am 14. November 1997 vollzogen wurde.

Mit seit 15. Februar 2000 rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichtes Stainz vom 11. Februar 2000, GZ 6 U 77/99z 11, wurde Franz S***** des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs 1 StGB schuldig erkannt und zu einer unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von einem Monat verurteilt, welche mit Beschluss vom 19. Dezember 2003 - unter Feststellung des Ablaufs der Probezeit am 15. Februar 2003 - endgültig nachgesehen wurde.

Mit (unbekämpft gebliebenem) Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 22. August 2005, GZ 7 E Hv 224/05f (vormals 7 E Hv 419/95) 7, wurde die mit dem Urteil dieses Gerichtes vom 20. Dezember 1995 über Franz S***** verhängte Geldstrafe gemäß § 31a (Abs 1) StGB dahin gemildert, dass sie gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von einem Jahr bedingt nachgesehen wird.

In seiner gegen diesen Beschluss zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde führt der Generalprokurator Folgendes aus:

Nach § 59 Abs 2 StGB erlischt die Vollstreckbarkeit anderer als der in Abs 1 leg cit genannten (Freiheits )Strafen durch Verjährung, deren Frist mit der Rechtskraft der Entscheidung, in der auf die Strafe erkannt worden ist, beginnt und gemäß Abs 3 leg cit ua im Fall einer Geldstrafe unter Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von nicht mehr als drei Monaten fünf Jahre beträgt.

Das (seit dem Strafrechtsänderungsgesetz 1996) in § 31a Abs 1 StGB (davor auch in materiellrechtlicher Hinsicht in § 410 Abs 1 StPO) geregelte Rechtsinstitut der nachträglichen Strafmilderung ermöglicht - auf der Basis des unberührt bleibenden Schuldspruches und des demnach angewendeten Strafsatzes - zu Gunsten des Verurteilten die Anpassung einer auf Grund eines rechtskräftigen Strafurteils zu vollziehenden Sanktion an mit Beziehung auf Strafbemessungstatsachen geänderte Verhältnisse (vgl 13 Os 3/03; Ratz WK² § 31a Rz 1 ff). Aus dem Gegenstand und Zweck dieses Rechtsinstituts sowie der gesetzessystematischen Zuordnung der (vordem auch materiellrechtlichen) Bestimmungen über die nachträgliche Strafmilderung zu dem die „Vollstreckung der Urteile" regelnden XXIII. Hauptstück der Strafprozessordnung (vgl auch 12 Os 98/94) und der Bestimmung des § 410 Abs 3 StPO zu vorläufiger Vollzugshemmung oder -unterbrechung folgt, dass eine Maßnahme nach § 31a StGB nach dem Eintritt der Verjährung der Vollstreckbarkeit der urteilsmäßig verhängten Strafe nicht mehr zulässig ist.

Nach der vorliegenden Aktenlage hat die (fünfjährige) Verjährungsfrist (§ 59 Abs 2 und 3 StGB) der mit dem seit 28. Dezember 1995 rechtskräftigen Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 20. Dezember 1995 verhängten Geldstrafe unter Berücksichtigung der Nachverurteilungen mit der endgültigen Nachsicht der mit dem Urteil des Bezirksgerichtes Stainz vom 11. Februar 2000 verhängten Freiheitsstrafe am 19. Dezember 2003 geendet (§ 60 Abs 1 StGB; vgl Foregger WK² §60 Rz 2; Tischler , SbgK § 60 Rz 5). Gegenständlich nicht aktenkundige, aber anhand der vorliegend unvollständigen Aktenrekonstruktion (AZ 7 E Hv 224/05f) nicht vorweg auszuschließende Gründe für eine Verlängerung der Verjährungsfrist nach § 60 Abs 2 Z 2 bis Z 4 StGB wurden vom Landesgericht für Strafsachen Graz vor Fassung des Beschlusses vom 22. August 2005 nicht geprüft. Die damit - möglicherweise (vgl § 53 Abs 1 StGB) zum Nachteil des Verurteilten (§ 292 letzter Satz StPO) gemäß § 31a Abs 1 StGB getroffene Maßnahme erweist sich daher nach der vorliegenden Aktenlage als unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof hat erwogen:

Zwar fehlt den Vorschriften über die nachträgliche Strafmilderung eine dem Einleitungssatz des § 353 StPO, wonach die Wiederaufnahme des Strafverfahrens selbst nach vollzogener Strafe verlangt werden kann, vergleichbare Aussage.

Andererseits schränkt der Wortlaut des § 31a Abs 1 StGB die Zulässigkeit einer nachträglichen Milderung nicht auf noch nicht vollzogene oder noch vollziehbare Strafen ein, weswegen die Argumentation des Generalprokurators der Sache nach auf den Versuch einer teleologischen Reduktion des als zu weit angesehenen Wortlautes dieser Bestimmung hinausläuft. Eine derartige gesetzesimmanente Rechtsfortbildung bedarf indes des Nachweises einer planwidrigen (Ausnahme )Lücke.

Durch die Hinweise auf die systematische Einordnung der Verfahrensregeln in das XXIII. Hauptstück der StPO, welches von der Vollstreckung der Strafurteile handelt und die in § 410 Abs 3 StPO vorgesehene Möglichkeit, den Vollzug bis zur Rechtskraft der Entscheidung vorläufig zu hemmen oder zu unterbrechen, vermag dieser nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes jedoch nicht zu gelingen.

So sehen auch die Vorschriften über die Wiederaufnahme des Strafverfahrens zugunsten eines Verurteilten eine Hemmung vor (vgl § 361 Abs 1 und die Zuständigkeitsbestimmung des § 362 Abs 5 StPO). Die Verwendung der Einzahl bei der Bezugnahme des § 410 Abs 3 StPO auf den „Zweck der Entscheidung nach Abs 1" aber erklärt sich zwanglos daraus, dass nur dann eine Hemmung oder Unterbrechung in Frage kommt, wenn eine Sanktion noch vollzogen werden kann und sagt demnach über etwaige andere Zwecke einer nachträglichen Strafmilderung nichts aus.

Schließlich ist aus der Einordnung der den § 31a StGB betreffenden Verfahrensvorschrift im XXIII. Hauptstück der StPO nichts abzuleiten. Denn Tatumständen, welche die Frage der Strafbarkeit einer Tat oder die des anzuwendenden Strafsatzes, also die Schuld- und Subsumtionsfrage, nicht berühren, kommt nur unter sanktionsrechtlichen Aspekten Bedeutung zu (RIS Justiz RS011658, zuletzt 11 Os 7/05x, EvBl 2005/127; eingehend Ratz , WK StPO § 281 Rz 398, 564, § 295 Rz 15 ff), sodass eine Zuordnung zum XX. Hauptstück nicht weniger problematisch erschiene (vgl demgegenüber § 222 FinStrG in Betreff des strafbestimmenden Wertbetrages).

Derartige Umstände können gleichwohl den Schuld- und Unrechtsgehalt einer Tat ganz erheblich beeinflussen. Man denke nur an das nachträgliche Bekanntwerden der Tatsache, dass der Schaden eines Betrugs nicht 600.000 Euro, sondern bloß 60.000 Euro betrug, ein Umstand, der Schuldspruch und anzuwendenden Strafsatz unberührt ließe, sich aber in aller Regel gravierend im Rahmen der Strafbemessung niedergeschlagen hätte.

Erst dadurch, dass derartige unter dem Aspekt der Nichtigkeitsgründe irrelevante Tatumstände - übrigens ohne Beschränkung durch das im Verfahren über eine Nichtigkeitsbeschwerde geltende Neuerungsverbot - zum Gegenstand der Berufung gegen die Strafe gemacht werden können, wird dem Anspruch auf „Urteilswahrheit" - der sich solcherart auf das Verfahren als Ganzes bezieht - vollends Genüge getan. Denn einem für die vorgenommene rechtliche Unterstellung überflüssigen Tatsachensubstrat wird durch ein darauf Bedacht nehmendes Berufungsurteil die Spitze genommen (WK StPO § 295 Rz 19).

Ist nun die Wiederaufnahme zugunsten eines Verurteilten auch zwecks Subsumtion einer Tat unter ein milderes Strafgesetz zulässig, erscheint es demnach angebracht, auch eine nachträgliche Strafmilderung mit dem Ziel zu ermöglichen, der angesprochenen Urteilswahrheit zum Durchbruch zu verhelfen (vgl auch die vom Obersten Gerichtshof [12 Os 128/04, EvBl 2005/113] jüngst für zulässig angesehene Begnadigung hinsichtlich bereits vollstreckter Strafen). Dazu kommen mit einer im Verhältnis zu den tatsächlichen Gegebenheiten zu strengen Strafe verbundene tilgungsrechtliche Nachteile des Verurteilten, sodass auch unter diesem Aspekt der Wortlaut des § 31a StGB nicht zu weit geraten erscheint.

Ob die solcherart zulässig gewesene nachträgliche Strafmilderung auch begründet war, ist nicht Gegenstand der Nichtigkeitsbeschwerde und hat demnach offen zu bleiben.

Nach Maßgabe des Eintritts der Vollstreckbarkeitsverjährung hinsichtlich der zum AZ 7 E Hv 419/95 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz verhängten Strafe sind insoweit die Erteilung von Weisungen, die Anordnung der Bewährungshilfe, die Verlängerung der Probezeit und der Widerruf der (nunmehr) bedingten Strafnachsicht ausgeschlossen. Ausgehend von der Aktenlage endete die Verjährungsfrist mit dem Wegfall der mit dem Urteil des Bezirksgerichtes Stainz vom 11. Februar 2000 verhängten bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe (idS Foregger in WK2 § 60 Rz 2). Ungeachtet der konstitutiven Wirkung des Beschlusses auf endgültige Strafnachsicht vom 19. Dezember 2003 trat dieser Zeitpunkt - entgegen der auf die (allerdings unbegründet gebliebene) Meinung von Tischler (SbgK § 60 Rz 5) gestützten Ansicht des Generalprokurators - bereits mit Ablauf der nicht verlängerten (§ 56 StGB) Probezeit am 15. Februar 2003 ein (vgl Jerabek in WK2 § 43 Rz 27, der treffend betont, dass ein verspäteter Ausspruch über die endgültige Strafnachsicht dem Verurteilten nicht zum Nachteil gereichen könne).

Bleibt anzumerken, dass auch nachträgliche bedingte Strafnachsicht nichts am Fristbeginn für die Vollstreckbarkeitsverjährung, nämlich der Rechtskraft des Urteils, mit welchem die Strafe verhängt wurde, ändert (§ 59 Abs 2 zweiter Satz StGB; vgl Foregger in WK² § 59 Rz 9, Mayerhofer StGB5 § 59 Anm 4, Leukauf/Steininger³ § 59 RN 6).

Rechtssätze
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