Eine Begnadigung steht nur dem Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung oder des von ihr ermächtigten Bundesministers für Justiz zu (Art. 65 Abs. 2 lit. c, Art. 67 Abs. 1 B-VG). Eine Begnadigung kann von Amts wegen oder aus Anlaß eines Gesuches vorgeschlagen werden; ein Recht darauf besteht nicht.
§ 507 StPO · StPO · Strafprozeßordnung 1975
§ 507
…§ 507. Eine Begnadigung steht nur dem Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung oder des von ihr ermächtigten Bundesministers für Justiz zu ( Art. 65 Abs. 2…
§ 510
…1) Gnadengesuche haben keine aufschiebende Wirkung. (2) Der Bundespräsident kann auf Vorschlag der Bundesregierung oder des von ihr ermächtigten Bundesministers für Justiz ( § 507 ) zunächst eine Hemmung des Vollzuges der Strafe anordnen. (3) Eine Hemmung des Vollzuges der Strafe hat der Bundesminister für Justiz dem Verurteilten, dem Gesuchsteller und…
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