JudikaturJustiz13Os118/03

13Os118/03 – OGH Entscheidung

Entscheidung
24. September 2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24. September 2003 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Ratz und Hon. Prof. Dr. Schroll als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Bauer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Alexander Sch***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3, 148 erster und zweiter Fall und 15 StGB und einer anderen strafbaren Handlung, AZ 25 Hv 20/03h des Landesgerichtes Linz, über die Grundrechtsbeschwerde des Alexander Sch***** gegen die Beschlüsse des Landesgerichtes Linz vom 23. Juli 2003, GZ 25 Hv 20/03h-89, und des Oberlandesgerichtes Linz vom 28. Juli 2003, AZ 8 Bs 190/03 (ON 95), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichtes Linz vom 23. Juli 2003, GZ 25 Hv 20/03h-89, wird zurückgewiesen. Alexander Sch***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz vom 28. Juli 2003, AZ 8 Bs 190/03 (ON 95), wird abgewiesen.

Text

Gründe:

Der am 28. April 1981 geborene, nach Verbüßung mehrerer Freiheitsstrafen (§ 180 Abs 4 StPO) seit 23. Juli 2003 in Untersuchungshaft angehaltene Alexander Sch***** wurde mit dem Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 22. April 2003, GZ 25 Hv 20/03h-70, des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3, 148 erster und zweiter Fall und 15 StGB sowie des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB schuldig erkannt und zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Über seine gegen den Strafausspruch ergriffene Berufung wurde noch nicht entschieden.

Inhaltlich des in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruchs hat er - im Alter von knapp 23 Jahren bereits fünffach (überwiegend einschlägig, davon einmal wegen gewerbsmäßig schweren Betruges mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten) vorbestraft - neben einem Kennzeichendiebstahl von 28. April 2000 bis 5. August 2003 in 13 teils beim Versuch gebliebenen Fällen - teils gemeinsam mit Herbert Johann A*****, teils unter Verwendung einer falschen Urkunde - durch gewerbsmäßig schweren Betrug einen Gesamtschaden von über 75.000 Euro herbeigeführt.

Rechtliche Beurteilung

Mit dem Beschluss hat das Oberlandesgericht der Beschwerde des Alexander Sch***** gegen den Haftverhängungsbeschluss des Untersuchungsrichters - unter Bejahung des dringenden Tatverdachtes und des Haftgrundes der Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 1 und 2 Z 3 lit a und b StPO - nicht Folge gegeben. Der dagegen erhobenen Grundrechtsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.

Im Rahmen des Grundrechtsbeschwerdeverfahrens überprüft der Oberste Gerichtshof die rechtliche Annahme der im § 180 Abs 2 StPO genannten Gefahr (Prognoseentscheidung) darauf, ob sich diese angesichts der zugrunde gelegten bestimmten Tatsachen als willkürlich, maW nicht oder nur unzureichend begründet darstellt (14 Os 82/03). Schon mit Blick auf die eben erwähnten bestimmten Tatsachen traf dies nicht zu, zumal auch bisherige Haftzeiten eine ausreichende Abhaltewirkung auf den Beschwerdeführer nicht entfalten konnten. Einzelne aus Sicht des Beschwerdeführers erörterungsbedürftige Umstände bei dieser Prognose nicht ausdrücklich erwähnt zu haben, kann der angefochtenen Entscheidung nicht als Grundrechtsverletzung vorgeworfen werden. Offen bleibt, was die Tatsache, dass der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen war, zugunsten Alexander Sch***** austragen sollte.

Mit Blick auf die der Verurteilung zugrundeliegenden Taten und die in erster Instanz verhängte Freiheitsstrafe von drei Jahren (RIS-Justiz RS108401) stand die von § 180 Abs 1 zweiter Satz StPO angesprochene Verhältnismäßigkeit außer Frage.

Die Leistung einer Sicherheit kommt, anders als der Beschwerdeführer meint, als gelinderes Mittel nur im Fall einer ausschließlich auf Fluchtgefahr gründenden Untersuchungshaft in Betracht. Nach dem Gesagten waren Beigebung eines Bewährungshelfers und Meldepflicht zur Erreichung des Haftzweckes nicht geeignet. Von Unverhältnismäßigkeit im Sinn des § 35 Abs 1 zweiter Satz (§ 46a Abs 2) JGG konnte keine Rede sein.

Soweit sich die Grundrechtsbeschwerde gegen den erstinstanzlichen Haftbeschluss richtet, ist sie unzulässig (§ 1 Abs 1 GRBG).

Rechtssätze
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