JudikaturJustizRS0108401

RS0108401 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. April 2023

Bei Beurteilung der Angemessenheit der Dauer der Untersuchungshaft ist das von der ersten Instanz verhängte Strafmaß heranzuziehen; Überlegungen zu den Erfolgsaussichten von Rechtsmitteln sind unzulässig, weil damit dem Rechtsmittelverfahren vorgegriffen würde (siehe auch 14 Os 30/94; 15 Os 77/94).

Entscheidungen
29