Spruch Roman E***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt. Die Grundrechtsbeschwerde wird, soweit sie sich gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 3. Juli 2006, AZ 17 Bs 153/06h, richtet, abgewiesen, soweit sie sich gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen …
Text Gründe: Mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 14. Juni 2006 (ON 895) wurde die seit 8. Juni 2004 andauernde Untersuchungshaft über Roman E***** fortgesetzt. Der dagegen vom Angeklagten erhobenen Beschwerde (ON 896) versagte das Oberlandesgericht Wien mit Beschluss vom 3. (richti…
Rechtliche Beurteilung Soweit sich die Grundrechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien richtet, ist sie nach § 1 Abs 1 GRBG unzulässig, insofern sie den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien über die dagegen erhobene Beschwerde bekämpft, kommt ihr keine Berechtigung zu. Mit dem im Geset…