JudikaturJustiz11Os150/10h

11Os150/10h – OGH Entscheidung

Entscheidung
23. November 2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 23. November 2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab und Mag. Lendl als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Fries als Schriftführer, im Verfahren zur Übergabe des Lajos F***** zur Strafvollstreckung an die Republik Rumänien, AZ 16 HR 110/10f des Landesgerichts St. Pölten (AZ 7 St 179/10d der Staatsanwaltschaft St. Pölten), über die Grundrechtsbeschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 19. Oktober 2010, AZ 22 Bs 260/10m, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien der Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 19. August 2010, GZ 16 HR 110/10f 32, mit dem die Übergabe des Lajos F***** an die Republik Rumänien zur Strafvollstreckung unter der Bedingung, dass einem Antrag des Betroffenen auf Wiederaufnahme des Verfahrens und persönliche Anwesenheit bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung in Rumänien ohne Anführung weiterer Gründe stattgegeben wird (§ 11 Z 3 EU JZG), zulässig erklärt worden war, nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen ausschließlich mit der Behauptung, „von einer Garantie im Sinne des § 11 Z 3 EU JZG [könne] keine Rede sein“, erhobene Grundrechtsbeschwerde ist als unzulässig zurückzuweisen.

Denn gegen eine derartige Entscheidung des Oberlandesgerichts kommt eine Grundrechtsbeschwerde überhaupt nicht (mehr) in Betracht (RIS Justiz RS0117728 [ab T10], vgl RIS Justiz RS0116089; 12 Os 31/08p ua).

Anhaltspunkte für ein Vorgehen nach §§ 363a ff StPO per analogiam (13 Os 135/06m, EvBl 2007/154, 832; RIS Justiz RS0128228) sind der Grundrechtsbeschwerde nicht zu entnehmen.

Hinsichtlich § 11 Z 3 EU JZG ist auf die Zusicherung Rumäniens vom 29. Juli 2010 (ON 25 S 5 der erstgerichtlichen Akten) und die unmissverständliche Bedingung der Zulässigkeitsentscheidung zu verweisen.

Rechtssätze
3
  • RS0117728OGH Rechtssatz

    23. November 2010·3 Entscheidungen

    1.) Ein - sogleich mit Verkündung rechtskräftiger - Beschluss des Oberlandesgerichtes, mit dem die Auslieferung nicht für unzulässig erklärt wurde, kann in analoger Anwendung des Grundrechtsbeschwerdegesetzes mit dem außerordentlichen Rechtsmittel einer an den Obersten Gerichtshof gerichteten Grundrechtsbeschwerde angefochten werden. 2.) In der Beschwerde ist daher anzugeben und zu begründen, worin der Beschwerdeführer die Verletzung eines bestimmt zu bezeichnenden, als Auslieferungshindernis in Betracht kommenden Grundrechtes des Betroffenen - vgl § 19 Z 1 (Art 3 und Art 6 MRK), § 20 ARHG (Art 1 6.ZPMRK) und § 22 ARHG (Art 8 MRK) - erblickt. Die angefochtene Entscheidung ist genau zu bezeichnen. Die Beschwerde muss von einem Verteidiger unterschrieben sein (vgl § 3 GRBG). 3.) Die Beschwerde ist binnen vierzehn Tagen ab Zustellung der (im Fall mündlicher Verkündung der Entscheidung als Grundlage des weiteren Auslieferungsverfahrens gebotenen, vgl § 33 Abs 6 ARHG) schriftlichen Beschlussausfertigung an den Betroffenen (falls er durch einen Verteidiger vertreten ist, an diesen - § 79 Abs 2 StPO) beim Gerichtshof zweiter Instanz einzubringen, der die zur Entscheidung über die Beschwerde erforderlichen Akten unverzüglich dem Obersten Gerichtshof vorzulegen hat. Die Frist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde rechtzeitig beim Obersten Gerichtshof eingebracht wird (vgl § 4 GRBG). Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung (vgl § 5 GRBG). 4.) Über die Beschwerde entscheidet der Oberste Gerichtshof nach Anhörung des Generalprokurators in nichtöffentlicher Sitzung durch Erkenntnis. Insoweit lässt sich auch § 6 GRBG analog anwenden. Zur Entscheidung ist jedoch gemäß § 6 OGHG ein Senat aus fünf Mitgliedern berufen, weil kein von § 7 Abs 1 Z 8 OGHG angesprochenes "Erkenntnis nach dem Grundrechtsbeschwerdegesetz, BGBl Nr 35/1993" vorliegt. 5.) Im Grundrechtsbeschwerdeverfahren sind subsidiär die für den Obersten Gerichtshof und die für das gerichtliche Strafverfahren geltenden Vorschriften sinngemäß anzuwenden (vgl § 10 GRBG).