Eine Auslieferung ist unzulässig, wenn zu besorgen ist, daß
1. das Strafverfahren im ersuchenden Staat den Grundsätzen der Art. 3 und 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, nicht entsprechen werde oder nicht entsprochen habe,
2. die im ersuchenden Staat verhängte oder zu erwartende Strafe oder vorbeugende Maßnahme in einer den Erfordernissen des Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, nicht entsprechenden Weise vollstreckt werden würde, oder
3. die auszuliefernde Person im ersuchenden Staat wegen ihrer Abstammung, Rasse, Religion, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten Volks- oder Gesellschaftsgruppe, ihrer Staatsangehörigkeit oder wegen ihrer politischen Anschauungen einer Verfolgung ausgesetzt wäre oder aus einem dieser Gründe andere schwerwiegende Nachteile zu erwarten hätte (Auslieferungsasyl).
Rückverweise
ARHG · Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz
§ 51 Unzulässigkeit der Rechtshilfe
…oder nach den §§ 14 und 15 nicht der Auslieferung unterliegt, 2. für das dem Ersuchen zugrunde liegende Verfahren nach dem § 19 Z 1 und 2 die Auslieferung unzulässig wäre, oder 3. entweder die materiellen Voraussetzungen für die Vornahme bestimmter Ermittlungsmaßnahmen nach dem 8. Hauptstück der…
§ 74 Erwirkung der Übernahme der Strafverfolgung
…Unterlagen zu berichten. (3) Ein Ersuchen nach Abs. 1 ist unzulässig, wenn zu besorgen ist, daß die Person aus einem der im § 19 angeführten Gründe einem Nachteil ausgesetzt wäre, oder wenn die strafbare Handlung im ersuchten Staat mit der Todesstrafe bedroht ist. (4) Nach Einlangen der Mitteilung, daß…
§ 76 Erwirkung der Vollstreckung
…würde, 3. zu besorgen ist, daß der Verurteilte im Fall seiner Überstellung in den ersuchten Staat dort eine Verfolgung oder Nachteile der im § 19 Z 3 bezeichneten Art zu erwarten hätte, oder 4. zu besorgen ist, daß der Verurteilte im anderen Staat in der Gesamtauswirkung erheblich schlechter gestellt…