§ 20 Unzulässige Strafen oder vorbeugende Maßnahmen
§ 20 Unzulässige Strafen oder vorbeugende Maßnahmen — ARHG
§ 20 Unzulässige Strafen oder vorbeugende Maßnahmen — ARHG
Verknüpfungen & Referenzen
Anmerkung
Zum Verbot der Todesstrafe vgl. Art. 85 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930.
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 529/1979
Inkrafttretungsdatum
01. Juli 1980
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12031564
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Eine Auslieferung zur Verfolgung wegen einer nach dem Recht des ersuchenden Staates mit der Todesstrafe bedrohten strafbaren Handlung ist nur zulässig, wenn gewährleistet ist, daß die Todesstrafe nicht ausgesprochen werden wird.
(2) Eine Auslieferung zur Vollstreckung der Todesstrafe ist unzulässig.
(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sind auch auf Strafen oder vorbeugende Maßnahmen, die den Erfordernissen des Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, nicht entsprechen, sinngemäß anzuwenden.