15Os53/03—OGH Entscheidung
12. Juni 2003
…Frist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde rechtzeitig beim Obersten Gerichtshof eingebracht wird (vgl § 4 GRBG). Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung (vgl § 5 GRBG). In der Auslieferungsverhandlung erklärte Keith A***** nach Verkündung des Beschlusses, Beschwerde anzumelden, obwohl keine Obliegenheit zur Anmeldung einer Grundrechtsbeschwerde besteht. Die schriftliche Ausfertigung der Entscheidung…