§ 6 Einfache Senate
§ 6 Einfache Senate — OGHG
§ 6 Einfache Senate — OGHG
Verknüpfungen & Referenzen
Beachte
zum Bezugszeitraum vgl. § 24 Abs. 4
Anmerkung
siehe auch §§ 11, 12, 99 Z 1, 101 Abs. 2 bis 4 und 102 Abs. 3 und 4 ASGG
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 328/1968 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2001
Inkrafttretungsdatum
01. September 2001
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40020364
Zuletzt nach Updates gesucht am
Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, setzt sich ein Senat aus dem Vorsitzenden und vier weiteren Mitgliedern des Obersten Gerichtshofes, von denen einer als Berichterstatter fungiert, zusammen (einfacher Senat).