JudikaturJustiz11Os11/13x

11Os11/13x – OGH Entscheidung

Entscheidung
12. Februar 2013

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 12. Februar 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab, Mag. Lendl, Mag. Michel und Dr. Oshidari als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Zellinger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Hazrat A***** wegen des Verbrechens der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 6. November 2012, GZ 38 Hv 121/12d 18, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Hazrat A***** der Vergehen der sexuellen Belästigung und öffentlichen geschlechtlichen Handlung nach § 218 Abs 1 Z 1 StGB (1./) und §§ 15, 218 Abs 1 Z 1 StGB (2./) sowie des Verbrechens der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs 1 StGB (3./) schuldig erkannt.

Danach hat er

1./ am 16. Juni 2012 Birgit R***** durch eine geschlechtliche Handlung, und zwar indem er mit einer Hand ihre Brust erfasste, belästigt und

2./ am 17. Juni 2012 Andrea Re***** zu belästigen versucht, indem er sich ihr wiederholt von hinten näherte, seinen Körper an sie drängte und mit der Hand über ihr Gesäß fuhr, um ihr zwischen den Schritt auf ihren Genitalbereich zu greifen;

3./ am 17. Juni 2012 Daniela E***** außer den Fällen des § 201 StGB mit Gewalt zur Duldung einer geschlechtlichen Handlung genötigt, indem er sie zu Boden riss, sich auf sie legte, ihre Hände hinter ihrem Kopf festhielt, ihr oberhalb ihrer Bekleidung an die Brust (US 4) sowie intensiv in den Schritt (US 4) fasste.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen aus Z 5 und 11 des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.

Die Tatrichter leiteten den auf Betasten des Genitalbereichs der Andrea Re***** gerichteten Vorsatz des Angeklagten daraus ab, dass er seine Tathandlungen auch nach Berührung des Gesäßes fortsetzte (US 6), womit auch die von ihm davor gegenüber Birgit R***** und danach gegenüber Daniela E***** gesetzten Tathandlungen im Einklang standen (US 7).

Entgegen der gegen den Schuldspruch 2./ gerichteten Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) sind diese tatrichterlichen Erwägungen unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden. Offenbar unzureichend ist eine Begründung nämlich nur dann, wenn sie den Gesetzen folgerichtigen Denkens oder grundlegenden Erfahrungssätzen widerspricht, wovon hier jedoch keine Rede sein kann. M it der Berufung auf den „Zweifelsgrundsatz“ (

in dubio pro reo) wird keine Nichtigkeit aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO aufgezeigt, sondern in unzulässiger Weise die dem Schöffensenat vorbehaltene Beweiswürdigung bekämpft (RIS Justiz RS0102162). Dem weiteren Vorbringen (Z 5 vierter Fall) zuwider ist es durchaus zulässig, auch aus einem in der Vergangenheit gezeigten Verhalten auf die spätere Intention einer Person zu schließen (vgl RIS Justiz RS0116882).

Entgegen der Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) haften auch der zum Schuldspruch 3./ getroffenen Annahme einer intensiven Berührung keine Begründungsdefizite an, weil die Tatrichter hiezu auf die für glaubwürdig befundenen Depositionen der Zeugin E***** Bezug nahmen, die angab, vom Angeklagten „begrapscht“ worden zu sein (US 4). Die Bewertung des Inhalts einer Aussage, hier der Zeugin E*****, kann niemals aktenwidrig sein. Aktenwidrig sind Entscheidungsgründe vielmehr nur dann, wenn sie den Inhalt einer Aussage oder eines anderen Beweismittels in seinen wesentlichen Teilen unrichtig wiedergeben (RIS-Justiz RS0099547). Ein solches Fehlzitat zeigt die Beschwerde aber nicht auf.

Soweit die Rüge ohne methodengerechte Ableitung der Beschwerdethese aus dem Gesetz lediglich behauptet, um bei vollbekleideten Personen von einer geschlechtlichen Handlung im Sinne des § 202 Abs 1 StGB ausgehen zu können, müsse es zu beischlafähnlichen Bewegungen kommen, entzieht sie sich für den Fall der allenfalls intendierten ( Ratz , WK StPO § 285d Rz 9) Geltendmachung materieller Nichtigkeit einer meritorischen Erwiderung (RIS-Justiz RS0118429). Der Verweis des Rechtsmittelwerbers auf eine Stelle im Schrifttum ( Philipp in WK 2 § 202 Rz 13) verkennt, dass sich der Verfasser dort auf einen anderen, zu 13 Os 20/92 entschiedenen Sachverhalt in Bezug auf die Tathandlung des Drückens des Geschlechtsteils eines Mannes gegen den Körper einer Frau bezieht. Lediglich der Vollständigkeit halber sei aber auch bei dieser Gelegenheit festgehalten, dass es bei voller Bekleidung des Tatopfers zur Annahme einer Tatbestandsmäßigkeit nicht generell der Durchführung beischlafsähnlicher Bewegungen bedarf, sondern, bei entsprechender Intensität, Präzision und Zielsicherheit auch die bloße Berührung spezifisch weiblicher Körperpartien genügen kann (vgl RIS Justiz RS0095810 [T1]).

Soweit die Sanktionsrüge (Z 11) für den Angeklagten den Milderungsgrund der Berauschung reklamiert, macht sie lediglich einen Berufungsgrund geltend (RIS-Justiz RS0099911 [T5]).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufung folgte (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

Rechtssätze
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