RS0118429 – OGH Rechtssatz
RS0118429 – OGH Rechtssatz
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Begnügt sich der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Rechts- oder Subsumtionsrüge mit dem Verweis auf eine veröffentlichte Stelle im wissenschaftlichen Schrifttum und beschränkt sich diese ihrerseits auf eine bloße Rechtsbehauptung, statt ihren Standpunkt methodengerecht aus dem Gesetz abzuleiten, so fehlt es an der vom Gesetz geforderten deutlichen und bestimmten Bezeichnung des angezogenen Nichtigkeitsgrundes. Legt der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Rechtsansicht hingegen deutlich und bestimmt die Argumentation einer Stelle im wissenschaftlichen Schrifttum dar - sei es durch deren Wiedergabe in der Rechtsmittelschrift, sei es durch exakte Bezeichnung einer ohne weiteres zugänglichen Fundstelle oder durch der Rechtsmittelschrift (die sich darauf bezieht) beigelegte Rechtsgutachten -, und argumentiert der solcherart Zitierte seinerseits methodengerecht, entspricht die Rechtsrüge oder Subsumtionsrüge ebenso den prozessualen Zulässigkeitsvoraussetzungen, wie wenn sich der Rechtsmittelwerber auf eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes selbst beruft.