JudikaturJustizRS0095733

RS0095733 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. Februar 2024

Als geschlechtliche Handlungen im Sinne des § 202 StGB idF der StGNov 1989, BGBl 1989/242, sind solche objektiv erkennbar sexualbezogenen Handlungen anzusehen, die sowohl nach ihrer Bedeutung als auch nach Intensität und Dauer von einiger Erheblichkeit sind, so dass in ihnen nach den Wertmaßstäben eines sozial integrierten Durchschnittsmenschen eine unzumutbare, sozial störende Rechtsgutbeeinträchtigung im Intimbereich zu erblicken ist.

Entscheidungen
28