JudikaturJustizRS0095810

RS0095810 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. April 2018

Das Drücken des Geschlechtsteiles eines Mannes gegen den Körper einer Frau unter Vornahme beischlafartiger Bewegungen kann auch dann, wenn diese Personen voll bekleidet sind, nicht als vom Begriff der sexuellen Handlung im Sinne des § 202 StGB nicht erfasste bloße Zudringlichkeit flüchtigen Charakters gewertet werden.

Entscheidungen
6