JudikaturJustizRS0095739

RS0095739 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. Juli 2020

Der in § 202 Abs 1 StGB neu eingeführte Begriff der geschlechtlichen Handlung setzt (nicht anders als der ua für § 212 Abs 1 StGB weiterhin aktuelle Unzuchtsbegriff) geschlechtlichen Missbrauch voraus, bei dem zur unmittelbaren Geschlechtssphäre gehörige, somit dem männlichen oder weiblichen Körper spezifisch eigentümliche Körperpartien des Opfers oder des Täters mit dem Körper der jeweils anderen Person in eine nicht bloß flüchtige, sexualbezogene Berührung gebracht werden.

Entscheidungen
21