JudikaturJustiz10Ob81/04s

10Ob81/04s – OGH Entscheidung

Entscheidung
23. November 2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Dr. Fellinger, Hon. Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P***** AG, *****, vertreten durch Dr. Arnulf Kracker-Semler und Dr. Horst Kilzer, Rechtsanwälte in Villach, gegen die beklagte Partei Julius G*****, vertreten durch Mag. Martin Mutz, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen 3.135,75 EUR sA, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt als Berufungsgericht vom 8. September 2004, GZ 3 R 176/04y-24, womit das Versäumungsurteil des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 4. November 2003, GZ 43 C 546/03m-8, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 333,12 EUR (davon 55,52 EUR USt) bestimmten Kosten der Rekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht verpflichtete antragsgemäß den Beklagten mit Versäumungsurteil zur Zahlung von 9.137,75 EUR sA.

Vor Vorlage der vom Beklagten dagegen erhobenen Berufung schränkte die klagende Partei mit Schriftsatz vom 25. 3. 2004 das Klagebegehren auf 3.135,75 EUR ein, wie nach Zustellung des Versäumungsurteils der streitgegenständliche PKW verwertet worden sei.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Berufungsgericht der Berufung wegen Nichtigkeit Folge gegeben, das angefochtene Urteil aufgehoben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen und ausgesprochen, der ordentliche Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof sei zulässig. Dazu führte es unter anderem aus, wegen des Entscheidungsgegenstands in Geld erübrige sich eine Bewertung des Streitgegenstands. Die nach Erlassung des Versäumungsurteils erfolgte Einschränkung sei nicht maßgeblich.

Gegen diesen Beschluss richtet sich der Revisionsrekurs (richtig: Rekurs [§ 519 Abs 1 Z 2 ZPO]).

Der Beklagte beantragt, den Revisionsrekurs zurückzuweisen, hilfsweise ihm nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist entgegen dem Zulässigkeitsausspruch des Berufungsgerichts, an den der Oberste Gerichtshof nicht gebunden ist (§ 526 Abs 2 ZPO), jedenfalls unzulässig.

Gemäß § 519 Abs 2 erster Satz ZPO darf das Gericht zweiter Instanz die Zulässigkeit des Rekurses gegen einen im Berufungsverfahren ergangenen Beschluss des Berufungsgerichts nur dann aussprechen, wenn es die Voraussetzungen für gegeben erachtet, unter denen nach § 502 ZPO die Revision zulässig ist. Das Berufungsgericht darf daher den Rekurs gegen seinen Aufhebungsbeschluss nur dann als zulässig erklären, wenn es der Ansicht ist, dass eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung zu lösen ist. Überdies muss - wie sich schon aus der allgemeinen Verweisung auf § 502 ZPO ergibt - der Entscheidungsgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, an Geld oder Geldeswert insgesamt 4.000 EUR übersteigen (1 Ob 11/92 mwN; 1 Ob 518/94 ua; vgl RIS-Justiz RS0043025). Ein Rekurs bleibt dort unzulässig, wo ein weitergehender Rechtsmittelausschluss besteht, so etwa dann, wenn - abgesehen von den Fällen des § 502 Abs 5 ZPO - der Entscheidungsgegenstand 4.000 EUR nicht übersteigt (1 Ob 558/95; Kodek in Rechberger2, ZPO § 519 Rz 4 mwN). Übersteigt nämlich der Entscheidungsgegenstand 4.000 EUR nicht, ist der Ausspruch des Gerichts zweiter Instanz über die Zulässigkeit des Rekurses wirkungslos (7 Ob 160/02h; vgl RZ 1984/87; 1 Ob 11/92). Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist die Klageeinschränkung im Zivilprozess in analoger Anwendung des § 483 Abs 3 ZPO auch noch im Rechtsmittelverfahren möglich (7 Ob 279/01g; 1 Ob 38/02y; 6 Ob 518/92 = EvBl 1992/149 = JBl 1992, 724), ohne dass diese Prozesshandlung an die Voraussetzungen der Klagezurücknahme gebunden wäre (6 Ob 518/92). Das Berufungsgericht nahm bei seiner Entscheidung auf die im Berufungsverfahren erfolgte Klageeinschränkung nicht Bedacht. Im Sinn der eben erörterten Rechtslage hätte es die Klageeinschränkung in analoger Anwendung des § 483 Abs 3 ZPO zum Anlass nehmen müssen, mit - deklarativem (Fasching, Lehrbuch2, Rz 1250) - Beschluss festzustellen, dass das angefochtene Urteil im Umfang der Klageeinschränkung wirkungslos geworden ist. Dass es diesen Ausspruch unterließ, ändert aber nichts daran, dass der Streitgegenstand, über den es entschied, 4.000 EUR nicht überstieg, weil die Klageeinschränkung verfahrensrechtlich voll wirksam war und der gebotene Ausspruch nur deklarativen Charakter hat.

Der jedenfalls unzulässige Rekurs war daher zurückzuweisen. Da der Rekurs absolut unzulässig ist, konnte der Oberste Gerichtshof aus Anlass des Rechtsmittels auch den Ausspruch über die teilweise Wirkungslosigkeit des Versäumungsurteils und des angefochtenen Beschlusses (vgl 1 Ob 38/02y) nicht nachholen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 50 Abs 1, 41 ZPO. Der Beklagte wies in der Rechtsmittelbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rekurses hin.

Rechtssätze
5