JudikaturJustiz10Ob18/14s

10Ob18/14s – OGH Entscheidung

Entscheidung
23. April 2014

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Dr. Schramm und die Hofrätin Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G*****, vertreten durch Dr. Robert Steiner Rechtsanwalt GmbH in Spittal/Drau, gegen die beklagte Partei Kärntner Biosphärenparkfonds Nockberge, 9565 Ebene Reichenau 117, vertreten durch Dr. Gerhard Fink und andere Rechtsanwälte in Klagenfurt, wegen 7.242 EUR sA, über den Rekurs und die Revision der beklagten Partei und des Kärntner Nationalparkfonds Nationalpark Nockberge, 9565 Ebene Reichenau 117, vertreten durch Dr. Gerhard Fink und andere Rechtsanwälte in Klagenfurt, gegen den Beschluss und das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Berufungsgericht vom 11. Dezember 2013, GZ 3 R 189/13y 19, womit aus Anlass der Berufung der beklagten Partei deren Bezeichnung berichtigt und das Urteil des Bezirksgerichts Feldkirchen vom 20. Juni 2013, GZ 3 C 172/12m 14, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

I. Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

II. Die Revision wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 559,15 EUR (davon 93,19 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

I. Die am 12. 6. 2012 eingebrachte Klage richtete sich gegen den „Kärntner Nationalparkfonds Nationalpark Nockberge“ (den zweiten Revisionswerber). Mit dem in das angefochtene Urteil aufgenommenen Beschluss berichtigte das Berufungsgericht die Bezeichnung der beklagten Partei auf „Kärntner Biosphärenparkfonds Nockberge“.

Die Ausführungen der Revision, die sich gegen die Berichtigung der Parteienbezeichnung richten, sind als Rekurs zu behandeln (§ 84 Abs 2 ZPO).

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist zulässig (§ 519 Abs 1 Z 1 ZPO analog; RIS-Justiz RS0039608 [T4]; vgl RIS Justiz RS0037404). Er ist aber nicht berechtigt.

Die Rechtsmittelwerber übersehen, dass der Kärntner Landesgesetzgeber mit dem Gesetz vom 3. 10. 2013, mit dem das Biosphärenpark Nockberge Gesetz (K BPNG) und das Kärntner Nationalpark- und Biosphärenparkgesetz (K NBG) geändert wurde (Kärntner LGBl 2013/74), im neuen § 11 Abs 1 K-BPNG den Übergang aller Rechte und Pflichten der ursprünglich beklagten Partei mit 1. 1. 2013 im Weg der Gesamtrechtsnachfolge auf die nun beklagte Partei anordnete. Das Landesgesetz wurde am 11. 11. 2013 im Landesgesetzblatt für Kärnten kundgemacht. Der Berichtigungsbeschluss entspricht demnach der im Zeitpunkt der Beschlussfassung bestehenden Rechtslage.

II.1. Soweit die Revision die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts bekämpft, ist sie jedenfalls unzulässig, liegt doch insoweit ein Beschluss des Berufungsgerichts vor, der wie sich aus § 519 Abs 1 ZPO ergibt unanfechtbar ist (§ 528 Abs 2 Z 3 ZPO bezieht sich nur auf Kostenentscheidungen des Rekursgerichts: E. Kodek in Rechberger , ZPO³ § 519 Rz 2). Dass die Bezeichnung des Kostenschuldners geändert wurde, führt zu keiner anderen Beurteilung (RIS Justiz RS0053407 [T4, T13]).

II.2. Der zweite Revisionswerber ist nicht mehr Partei des Verfahrens, sodass seine Revision zurückzuweisen war.

II.3. Im Übrigen ist die Revision entgegen dem nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts mangels einer im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig. Trotz Fehlens einer ausdrücklichen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu einer konkreten Fallgestaltung liegt dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn das Gesetz selbst eine klare, das heißt eindeutige Regelung trifft (RIS Justiz RS0042656), insbesondere wenn eine Rechtsfrage im Gesetz so eindeutig gelöst ist, dass nur eine Auslegungsmöglichkeit ernstlich in Betracht zu ziehen ist und Zweifel nicht entstehen können (RIS-Justiz RS0042656 [T8]). Die Revision ist auch dann unzulässig, wenn der Revisionswerber nur Gründe geltend macht, die nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage abhängen (1 Ob 59/02m; RIS-Justiz RS0048272 [T1]).

Die Zurückweisung einer ordentlichen Revision kann sich diesfalls auf die Anführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 ZPO).

Der Rechtsvorgänger des Klägers schloss mit dem Rechtsvorgänger der beklagten Partei (kurz: Beklagter) im Jahr 1996 einen Vertrag, mit dem sich der Beklagte verpflichtete, dem Vertragsgegner nach den jeweils geltenden Richtlinien für Leistungen des Kärntner Nationalparkfonds gemäß § 14 Abs 2 K-NBG die dort verankerten Beträge für die allgemeine Abgeltung und die Almbewirtschaftungsabgeltung bis längstens 30. 10. eines jeden Kalenderjahres zu zahlen. Im Jahr 2002 übernahm der Kläger die im Bereich des Nationalparks Nockberge gelegenen Liegenschaften seines Rechtsvorgängers. Bis zum Jahr 2007 erhielt der Kläger, dem ohne vorige Antragstellung eine von der Nationalparkverwaltung ausgefüllte Bestätigung für Leistungen des Kärntner Nationalparkfonds gemäß § 14 Abs 2 K NBG zugegangen war, nach den Richtlinien vom 9. 10. 1996 als allgemeine Abgeltung jährlich einen Betrag von 3.621,35 EUR. Mit Schreiben vom 26. 6. 2007 kündigte die Geschäftsführung des Nationalparkfonds den Vertrag zum 31. 12. 2007.

Der Kläger begehrt mit seiner Klage von der Beklagten die Zahlung der allgemeinen Abgeltung für die Jahre 2008 und 2009.

Das Berufungsgericht bestätigte das klagsstattgebende Urteil des Erstgerichts. Der Kläger habe gemäß § 14 Abs 2 K NBG dem Grunde nach Anspruch auf die begehrte Leistung, für die nach der Gesetzeslage ein Vertrag zwischen dem Kläger als Grundeigentümer und dem Fonds nicht Voraussetzung sei. Wenngleich die „Richtlinien für Leistungen des Kärntner Nationalparkfonds gemäß § 14 Abs 2“ vom 9. 10. 1996 durch die Erlassung der „Allgemeinen Richtlinien betreffend der Gewährung von Förderungen“ durch das Kuratorium des Nationalparks Nockberge am 28. 5. 2008 außer Kraft gesetzt worden seien und die Regelung der Leistungen des Kärntner Nationalparkfonds „gemäß § 14 Abs 2“ für den Nationalpark Hohe Tauern und den Nationalpark Nockberge zur Erreichung der jeweiligen Ziele eigenen Richtlinien vorbehalten worden sei, so habe doch der Beklagte keine konkreten Einwendungen gegen die Höhe der begehrten Beträge erhoben, die (den „alten Richtlinien entnommen und bis Ende 2007 bezahlt“) nach dem Vorbringen des Klägers angemessen seien und den Intentionen des Gesetzgebers entsprächen. Insbesondere habe er nicht behauptet, dass die Höhe des Klagsbetrags nicht (mehr) den Einschränkungen entspräche, denen der Kläger auf seiner Alm wegen der Einrichtung des National- oder Biosphärenparks Nockberge unterliege (Erschwernisse und Ertragsminderungen), bzw dass und warum sonstige Voraussetzungen der Höhe nach nicht (mehr) gegeben seien.

Der Revisionswerber meint, da § 14 Abs 2 K NBG Förderungen „auf der Basis von Richtlinien“ vorsehe, die Richtlinien daher als Bedingung Tatbestandsmerkmal des Gesetzes für einen Anspruch auf Förderung seien, Richtlinien aber nicht erlassen worden seien, bestehe ein Schwebezustand. Erst mit Eintritt der Bedingung (Erlassung der Richtlinien) entstehe ein Rechtsanspruch. Erst auf dieser Basis sei die Höhe des Förderungsanspruchs quantifizierbar.

§ 14 Abs 2 K NBG idF Kärntner LGBl 2007/6 lautet:

„(2) Für wirtschaftlich nutzbare Grundflächen im Nationalparkschutzgebiet sind vom Nationalparkfonds auf der Basis von Richtlinien (§ 15c Abs 3 lit b) für die Erschwernisse in der Bewirtschaftung und für Ertragsminderungen, die sich aus den Schutzbestimmungen allgemein ergeben, wiederkehrende Leistungen zu gewähren. Für besondere, den Zielsetzungen eines Nationalparks entsprechende Bewirtschaftungsformen in der Nationalparkregion sind Förderungen zu gewähren.“

§ 15c Abs 3 lit b K NBG, auf den die Norm verweist, gibt es nicht. Nach § 15b Abs 3 lit b K-NBG obliegt den Nationalparkfonds, die eine eigene Rechtspersönlichkeit haben und denen keine hoheitlichen Aufgaben zukommen (§ 15b Abs 1 und Abs 3 lit b Satz 1 K-NBG), „die Gewährung von Förderungen im Sinne des § 14“. Das Nationalparkkuratorium ist ein Organ eines Nationalparkfonds (§ 15c Abs 1 lit b K-NBG), dessen Aufgabe „die Erlassung von Richtlinien für die Förderungsvergabe“ ist (§ 15c Abs 4 lit b K NBG, auf den nach Auffassung des Revisionswerbers § 14 Abs 2 K NBG verweist.

Dass der Kläger zu den Berechtigten des in § 14 Abs 2 Satz 1 K NBG normierten (privatrechtlichen) Abgeltungsanspruchs gegen den Nationalparkfonds zählt, ist nicht strittig. Die Richtlinien hat der Nationalparkfonds durch das Nationalparkkuratorium als sein Organ zu erlassen. Der Gesetzgeber räumt demnach dem Nationalparkfonds als Schuldner des Anspruchs das Recht zur Bestimmung der Höhe der wiederkehrend zu leistenden Abgeltung ein. Diese Konstellation ist vergleichbar jener, in der bei einem Rechtsgeschäft aufgrund der Vereinbarung einer der Parteien das Gestaltungsrecht zur Festlegung der Gegenleistung für eine Leistung eingeräumt wird (vgl § 1056 ABGB; RIS Justiz RS0020079; RS0019994). Die Preisbestimmung durch eine Partei unterliegt insofern der richterlichen Kontrolle, als der Gestaltungsberechtigte die ihm schon durch den Vertrag selbst gesetzten Grenzen überschreitet oder das Ergebnis offenbar unbillig ist (6 Ob 234/06i mwN; RIS Justiz RS0020010; RS0020079; RS0019994). Der Beklagte hat entgegen dem gesetzlichen Auftrag Richtlinien für die in den Jahren 2008 und 2009 zu zahlende Abgeltung nicht erlassen, im Ergebnis also deren Höhe mit Null festgelegt, obwohl die anspruchsbegründende Norm dies nicht zulässt. Dass das Ergebnis dieser dem Gesetz widersprechenden Vorgangsweise offenbar unbillig ist, bedarf keiner weiteren Begründung. Es unterliegt der richterlichen Kontrolle und Korrektur. Gegen die Höhe der vom Kläger begehrten Abgeltung, die jener der bis 2007 gezahlten entspricht, wird auch in der Revision nichts Konkretes ausgeführt.

Die behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens wurde geprüft; sie liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).

Mit ihren Ausführungen zur behaupteten Nichtigkeit ist der Revisionswerber auf Punkt I. dieser Entscheidung zu verweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO. Der Kläger hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.

Rechtssätze
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