JudikaturJustiz10Ob10/07d

10Ob10/07d – OGH Entscheidung

Entscheidung
20. März 2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon. Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei DI Peter L*****, vertreten durch Mag. Friedrich Poppmeier, Rechtsanwalt in St. Paul im Lavanttal, gegen die beklagte Partei Franz K*****, vertreten durch Mag. Helmut Holzer und andere Rechtsanwälte in Klagenfurt, wegen EUR 6.835,34 sA, infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgericht vom 19. Oktober 2006, GZ 4 R 374/06a-13, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Wolfsberg vom 21. Juli 2006, GZ 4 C 413/06i-9, in der Hauptsache bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird, soweit darin Nichtigkeit geltend gemacht wird, verworfen.

Im Übrigen wird dem Revisionsrekurs Folge gegeben.

Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass sie zu

lauten haben:

„Die Einrede der Unzuständigkeit des angerufenen Gerichtes wird verworfen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei zu Handen des Klagevertreters die mit EUR 458,04 (darin enthalten EUR 76,34 USt) bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen."

Die beklagte Partei ist weiters schuldig, der klagenden Partei zu Handen des Klagevertreters die mit EUR 416,06 (darin enthalten EUR 69,34 USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens und die mit EUR 499,39 (darin enthalten EUR 83,23 USt) bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Der Beklagte beauftragte den Kläger sowie DI Dieter G***** auf der Grundlage des Ziviltechnikerwerkvertrages vom 29. 5. 2004 mit der Planung und Bauaufsicht betreffend eine bei seinem Wohnhaus zu errichtende Poolanlage. Punkt 19. des von den Parteien unterfertigten Ziviltechnikerwerkvertrages vom 29. 5. 2004 enthält folgende Schieds- und Gerichtsstandvereinbarung:

„19. Schieds- und Gerichtsstandvereinbarung

19.1 Zur Entscheidung über sämtliche sich aus dem vorliegenden Vertrag zwischen den Vertragsteilen ergebende Rechtsstreitigkeiten ist unter Ausschluss der ordentlichen Gerichtsbarkeit primär ein zu diesem Zweck im Einzelfall zusammentretendes Schiedsgericht berufen. Die Entscheidung des Schiedsgerichtes ist endgültig und für beide Vertragsteile bindend.

19.2 Sitz des Schiedsgerichtes ist der Ort des Kanzleisitzes des Auftragnehmers. Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit.

19.3 Ansonsten finden die §§ 577 folgende ZPO Anwendung.

19.4 Sollte das Schiedsgericht, aus welchen Gründen immer, nicht zustande kommen, oder einer Klage auf Aufhebung des Schiedsspruches stattgegeben werden, ist für alle aus dem gegenständlichen Vertrag resultierenden Streitigkeiten ausschließlich das sachlich zuständige Gericht in Wien zuständig.

Anmerkung: Gilt nicht für Verbrauchergeschäfte gem. Konsumentenschutzgesetz."

Mit seiner am 9. 3. 2006 beim Erstgericht eingebrachten Mahnklage begehrt der Kläger für erbrachte Werkleistungen EUR 6.835,34 sA. DI G***** habe seine finanziellen Ansprüche an den Kläger zediert. Der Beklagte erhob Einspruch gegen den vom Erstgericht erlassenen Zahlungsbefehl, in dem er das Klagebegehren dem Grunde und der Höhe nach bestritt. In einem vorbereitenden Schriftsatz wendete er unter Hinweis auf die getroffene Schiedsvereinbarung die Unzulässigkeit des ordentlichen Rechtsweges ein. Im Übrigen sei das Klagebegehren sachlich nicht berechtigt, weil der Kläger die von ihm vertraglich geschuldeten Leistungen nicht ordnungsgemäß erbracht habe. Der Kläger hielt dieser Prozesseinrede entgegen, dass bei Verbrauchern ein Schiedsgericht nur dann wirksam vereinbart werden könne, wenn der Tagungsort des Schiedsgerichtes nicht im Widerspruch zur Bestimmung des § 14 KSchG stehe. Da dies hier jedoch der Fall sei, habe der Kläger das sachlich und örtlich zuständige Gericht anrufen müssen.

Das Erstgericht schränkte das Verfahren auf die Frage der Zuständigkeit bzw Zulässigkeit des ordentlichen Rechtsweges ein und wies die Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurück. Es stellte im Wesentlichen noch fest, dass die im Ziviltechnikerwerkvertrag vom 29. 5. 2004 enthaltene Schieds- und Gerichtsstandvereinbarung zwischen den Parteien genau besprochen wurde. Der Beklagte wusste daher bei Unterfertigung des Vertrages, dass allfällige Rechtsstreitigkeiten aus dem Vertrag im Rahmen eines Schiedsverfahrens am Ort des Kanzleisitzes des Klägers in Wien beurteilt werden. Der Beklagte, dem die Bedeutung von Schiedsvereinbarungen auf Grund seiner Tätigkeit als selbständiger Unternehmer bekannt ist, war damit einverstanden.

In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht die Auffassung, der am Gericht seines Wohnsitzes geklagte Verbraucher dürfe sich auf eine bestehende Schiedsgerichtsvereinbarung berufen, selbst wenn diese dem § 14 KSchG widerspreche. Der Schutzzweck dieser Bestimmung liege ausschließlich darin, den Verbraucher und nicht den Unternehmer zu schützen. Die Erklärung des Verbrauchers, er berufe sich auf eine vertragliche Schiedsgerichtsvereinbarung, sei daher zu berücksichtigen.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Klägers in der Hauptsache nicht, wohl aber im Kostenpunkt Folge. Nach seiner Rechtsansicht komme dem Prorogationsverbot des § 14 KSchG nur relative Wirkung zu. Es sei daher dem geschützten Verbraucher zu überlassen, ob er diesen Schutz des Gesetzes in Anspruch nehme oder entsprechend dem im Zivilrecht dominierenden Grundsatz der Parteiendisposition darauf verzichte. Für diese Ansicht spreche auch der Umstand, dass die vom Kläger betonte vertragliche Anmerkung in Pkt. 19.4 der Schieds- und Gerichtsstandvereinbarung "Gilt nicht für Verbrauchergeschäfte gem. Konsumentenschutzgesetz" schon auf Grund ihrer Positionierung im Vertragstext nur für den Vertragspunkt 19.4 (Gerichtsstandvereinbarung) zu gelten habe, zumal die Vereinbarung eines Gerichtsstandes „Wien" im vorliegenden Fall im Hinblick auf § 14 Abs 1 KSchG jedenfalls unzulässig sei. Es stehe im vorliegenden Fall fest, dass der Beklagte bei Vertragsabschluss über die Bedeutung und Tragweite der getroffenen Schiedsvereinbarung vollkommen informiert gewesen sei und der Modus einer solchen Streitaustragung von seinem Konsens umfasst gewesen sei. Es würde dem Schutzzweck des § 14 KSchG zuwiderlaufen, ihm nun im Streitfall diese beabsichtigte und gewollte Form der Streitaustragung zu verwehren. Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil es von der Judikatur des Obersten Gerichtshofes (5 Ob 538/94) abgewichen sei.

Rechtliche Beurteilung

Der vom Kläger dagegen wegen Nichtigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht genannten Grund zulässig und im Ergebnis auch berechtigt. Der Kläger behauptet das Vorliegen des Nichtigkeitsgrundes im Sinn des § 477 Abs 1 Z 9 ZPO, weil die Begründung des Rekursgerichtes in sich widersprüchlich sei, da es eine relative Wirkung des Nichtigkeitsgrundes des § 14 KSchG nur im Fall einer Schiedsgerichtsvereinbarung, nicht jedoch im Fall einer Gerichtsstandvereinbarung annehme. Der vom Kläger geltend gemachte Nichtigkeitsgrund liegt jedoch nicht vor, weil dieser Nichtigkeitsgrund nicht einen Widerspruch in den Gründen, sondern im Spruch selbst im Auge hat (Klauser/Kodek, ZPO16 § 477 E 139 mwN). Der Kläger macht weiters geltend, bei einer verständigen Auslegung der Schieds- und Gerichtsstandvereinbarung sei richtigerweise davon auszugehen, dass auch die Schiedsvereinbarung nicht für Verbrauchergeschäfte gelte und daher im vorliegenden Fall keine Anwendung finde. Die Schiedsvereinbarung sei überdies unklar bzw unverständlich und deshalb gemäß § 6 Abs 3 KSchG zur Gänze unwirksam. Schließlich hätten die Vorinstanzen im Sinne der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (5 Ob 538/94) davon ausgehen müssen, dass die Vereinbarung der Zuständigkeit eines Schiedsgerichtes in einem Vertrag zwischen Unternehmer und Verbraucher unwirksam sei, wenn für das Schiedsgericht nicht ein Tagungsort bestimmt sei, der mit der eingeschränkten Prorogationsmöglichkeit nach § 14 Abs 1 KSchG in Einklang stehe. Die vom Rekursgericht vertretene Ansicht, wonach das Prorogationsverbot des § 14 KSchG in jedem Fall nur eine relative Wirkung habe, ignoriere die Intention des Gesetzgebers und sei daher unrichtig.

Der erkennende Senat hat dazu Folgendes erwogen:

Vorweg ist klarzustellen, dass eine Schiedsgerichtsvereinbarung nach ständiger Rechtsprechung nicht die Unzulässigkeit des Rechtsweges, sondern die (heilbare) Unzuständigkeit des angerufenen Gerichtes begründet (RIS-Justiz RS0039817; RS0039844); die verfehlte Bezeichnung der Einrede durch den Beklagten schadet aber nicht (7 Ob 64/06x mwN); der Rechtsmittelausschluss des § 45 JN ist im Verhältnis zwischen ordentlichen Gerichten und Schiedsgerichten nicht anzuwenden (RIS-Justiz RS0046345). Die prozessuale Einrede der Unzuständigkeit des angerufenen Gerichtes wurde vom Beklagten auch rechtzeitig erhoben. Die Heilung der Unzuständigkeit gemäß § 104 Abs 3 JN tritt nämlich im bezirksgerichtlichen (Mahn )Verfahren grundsätzlich erst ein, wenn die Einrede nicht in der ersten mündlichen Streitverhandlung vor Einlassung in die Hauptsache erhoben wird und nicht schon dann, wenn sie im Einspruch nicht enthalten ist (6 Ob 41/03b). Im vorliegenden Fall hat der Beklagte die Einrede bereits in seinem vorbereitenden Schriftsatz erhoben und zu Beginn der mündlichen Streitverhandlung ausdrücklich wiederholt. Bei der Schiedsvereinbarung handelt es sich um einen reinen Prozessvertrag; für seine Auslegung ist daher grundsätzlich Prozessrecht maßgebend. Soweit die Vorschriften des Prozessrechtes jedoch nicht ausreichen, sind als Auslegungsmittel die Auslegungsregeln des ABGB (§ 914 ABGB), also der von den Parteien mit der Schiedsgerichtsvereinbarung gemeinsam verfolgte Zweck, die Parteiabsicht und die Grundsätze des redlichen Verkehrs, analog heranzuziehen. Wird kein übereinstimmender Parteiwille festgestellt, so ist der Text der das Schiedsgericht betreffenden Vertragsbestimmung einer vernünftigen und den Zweck der Vereinbarung begünstigenden Auslegung zu unterziehen (Rechberger/Melis in Rechberger, ZPO3 § 581 Rz 5 mwN; 1 Ob 126/00m ua; RIS-Justiz RS0044997).

Ausgehend von den vom Erstgericht getroffenen Feststellungen bestand zwischen den Parteien bei Vertragsabschluss Einvernehmen darüber, dass alle sich aus dem gegenständlichen Verbrauchergeschäft zwischen den Vertragsteilen ergebenden Rechtsstreitigkeiten unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges primär durch ein Schiedsgericht entschieden werden sollen. Der Einwand des Klägers, die im Ziviltechnikerwerkvertrag vom 29. 5. 2000 getroffene Schiedsgerichtsvereinbarung gelte nicht für das vorliegende Verbrauchergeschäft, trifft daher nicht zu.

Es stellt sich daher im Folgenden die Frage, ob Schiedsvereinbarungen in Verbrauchergeschäften gegenüber dem Konsumenten überhaupt zulässig sind. Diese Frage wurde bis zum Inkrafttreten des durch das ZivRÄG 2004 (BGBl I 2003/91) in das KSchG eingefügten § 6 Abs 2 Z 7 - diese Rechtslage ist auf den vorliegenden Fall noch nicht anzuwenden, da die gegenständliche Schiedsvereinbarung vor dem 1. 1. 2004 geschlossen wurde (vgl § 41a Abs 15 KSchG) - in Lehre und Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet (vgl Mayr in Rechberger, ZPO3 Vor § 83a JN Rz 8; Simotta in Fasching2 I Vor §§ 83a und 83b Rz 78 mit Judikatur- und Literaturnachweisen). Diese Frage muss aber auch im vorliegenden Fall nicht abschließend beantwortet werden. Denn wie der Oberste Gerichtshof in der auch vom Rekursgericht bereits zitierten Entscheidung 5 Ob 538/94 (= SZ 67/186) näher begründet hat, ist die Vereinbarung der Zuständigkeit eines Schiedsgerichtes in einem Vertrag zwischen Unternehmer und Verbraucher jedenfalls dann unwirksam, wenn für das Schiedsgericht nicht ein Tagungsort bestimmt ist, der mit der eingeschränkten Prorogationsmöglichkeit nach § 14 Abs 1 KSchG in Einklang steht. Eine Schiedsvereinbarung war daher zulässig, sofern das vereinbarte Schiedsgericht an einem Ort tagt, zu dem der beklagte Verbraucher die in § 14 Abs 1 KSchG geforderte Nahebeziehung (Wohnsitz, gewöhnlicher Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung) aufweist (in diesem Sinne auch Klicka, Der OGH und die Schiedsklausel im Konsumentengeschäft, ecolex 1995, 883 f; Mayr aaO

Vor § 83a JN Rz 8; Fasching, Lehrbuch2 Rz 2176). Da im vorliegenden Fall der Kanzleisitz des Klägers in Wien als Sitz und damit als Tagungsort des Schiedsgerichtes festgelegt wurde, der beklagte Verbraucher zu diesem Ort jedoch unbestritten die in § 14 Abs 1 KSchG geforderte Nahebeziehung nicht aufweist, ist die gegenständliche Schiedsvereinbarung unwirksam.

Es ging daher - ebenso wie in der Entscheidung 5 Ob 538/94 - auch der im vorliegenden Fall klagende Unternehmer zu Recht von der Unwirksamkeit der Schiedsgerichtsklausel in dem mit dem Beklagten abgeschlossenen Werkvertrag aus und brachte folgerichtig - er hatte ja die Klage bei einem zuständigen Gericht einzubringen - die Klage bei dem für den Beklagten zuständigen Wohnsitzgericht ein. Wenn auch der Verbraucher auf die Wirkung der zu seinen Gunsten bestehenden Schutznormen verzichten kann, demnach auch die Heilung einer im Einzelfall im Hinblick auf § 14 Abs 1 KSchG gegebenen Unzuständigkeit durch Beobachtung des in § 104 Abs 3 JN beschriebenen Verhaltens bewirken kann, so kann er doch nicht darauf bestehen, dass der Gegner einen solchen Verzicht nachträglich mit dem Erfolg zu akzeptieren habe, dass die Zuständigkeit des zunächst rite in Anspruch genommenen Gerichtes auf ein solches übergeht, das nur durch Heilung einer an sich gegebenen Unzuständigkeit kompetent werden könnte (5 Ob 538/94). Diese zuletzt dargestellte Rechtsansicht wurde von Klicka aaO ecolex 1995, 883 f im Wesentlichen mit dem Argument kritisiert, dass sich im vorliegenden Fall der Unternehmer und nicht der Verbraucher auf die Ungültigkeit der fraglichen Klausel berufen habe, es aber grundsätzlich in der Hand des Verbrauchers liege, ob er vom Schutz des KSchG Gebrauch machen wolle oder nicht. Gegen diese auch vom Rekursgericht vertretene Ansicht, ein Verstoß gegen die Bestimmung des § 14 KSchG bewirke in jedem Fall nur eine relative Nichtigkeit, ist einzuwenden, dass die gesetzgeberische Terminologie diesbezüglich nicht ganz einheitlich ist. So sind Gerichtsstandvereinbarungen im Sinn des § 14 Abs 3 KSchG „dem Verbraucher gegenüber rechtsunwirksam", während Gerichtsstandvereinbarungen im Sinne des hier maßgebenden § 14 Abs 1 KSchG unter den näher dargestellten Voraussetzungen offenbar schlechthin rechtsunwirksam sind. Weiters ist zu berücksichtigen, dass nach der vom Rekursgericht vertretenen Rechtsansicht die Streitsache möglicherweise gar nicht entschieden werden könnte, wenn der Beklagte in einem vom Kläger angestrengten Schiedsverfahren unter Hinweis auf die Bestimmung des § 14 KSchG die Unwirksamkeit der getroffenen Schiedsvereinbarung geltend macht. Der erkennende Senat sieht sich daher zu einem Abgehen von der in der Entscheidung 5 Ob 538/94 vertretenen Rechtsansicht nicht veranlasst. In Stattgebung des Revisionsrekurses waren somit die Entscheidungen der Vorinstanzen im Sinne der Abweisung der Einrede der Unzuständigkeit des angerufenen Gerichtes abzuändern. Die Kostenentscheidung gründet sich im erstinstanzlichen Verfahren auf § 41 ZPO. Da bis einschließlich der Tagsatzung vom 19. 5. 2006 über die Prozesseinrede in Verbindung mit der Hauptsache verhandelt wurde, sind nur die Kosten der Tagsatzung vom 30. 6. 2006 als gesonderte Kosten des Verfahrens über die Prozesseinrede des Beklagten entstanden.

Die Kostenentscheidung im Rechtsmittelverfahren gründet sich auf §§ 41, 50 und 52 ZPO. Es handelt sich um die Kosten eines Zwischenstreites.

Rechtssätze
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