K121.229/0006-DSK/2006 – Datenschutzkommission Entscheidung
Text
[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet )Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein.]
B E S C H E I D
Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. KURAS und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. SOUHRADA-KIRCHMAYER, Mag. HUTTERER, Dr. ROSENMAYR-KLEMENZ, Mag. ZIMMER und Dr. HEISSENBERGER sowie des Schriftführers Dr. KÖNIG in ihrer Sitzung vom 29. November 2006 folgenden Beschluss gefasst:
S p r u c h
Über die Beschwerde des Fritz I*** in T*** (Beschwerdeführer) vom 12. April 2006, verbessert mit Schreiben vom 27. April 2006, gegen das Gemeindeamt T*** (Beschwerdegegner) wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung personenbezogener Daten wird gemäß § 1 Abs. 1 und 2, sowie § 34 Abs. 1 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl I Nr. 165/1999 idF BGBl I Nr. 13/2005, in Verbindung mit Art 22 B-VG und § 46 AVG, wie folgt entschieden:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
B e g r ü n d u n g:
I. Vorbringen der Parteien:
a. Mit Schreiben vom 12. April 2006 behauptete der Beschwerdeführer im Wesentlichen eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung im Jahr 2003 und beantragte, „die Auffälligkeiten der Behörde T*** und deren Personen auf Datenschutz oder anderen Vergehen zu prüfen und anzuhalten die Bestimmungen einzuhalten und weiterverfolgen lassen.“
b. Zur Verbesserung (im damals noch nach § 30 DSG 2000 geführten Verfahren) aufgefordert, beschrieb der Beschwerdeführer nochmals ausführlicher den Vorfall aus 2003 – im Wesentlichen verdächtigte der Beschwerdeführer die Amtsleiterin der Gemeinde T***, „Angelegenheiten betreffend den Beschwerdeführer“ zu Hause weitererzählt zu haben. Dies habe auch (beigelegten) Schriftverkehr nach sich gezogen.
Des Weiteren ergibt sich aus dem Verbesserungsschreiben die Behauptung, die Amtsleiterin hätte vier (diesem Schreiben angefügte) Schriftstücke vom Juni, September, Oktober und Dezember 2005 an die Bezirkshauptmannschaft U*** (in der Folge: BH) unrechtmäßig übermittelt. Der Beschwerdeführer sei dort als Waffenbesitzkarteninhaber vorgemerkt, die Schriftstücke würden in keinem Zusammenhang mit der Waffenberechtigung stehen. Daneben sei ein weiteres Schriftstück „in schädigender Absicht verbreitet“ worden, in der Beschwerde wurde aber nicht ausgeführt, an wen. Schließlich wurde der Antrag aus dem Schreiben vom 12. April 2006 wiederholt.
c. Der Beschwerdegegner, zur Stellungnahme aufgefordert, brachte mit Schreiben vom 30. Mai 2006 im Wesentlichen vor, die Dokumente seien aufgrund eines Amts- und Rechtshilfeersuchens von Mag. A*** von der BH von ihm zur „Weiterleitung an die Oberbehörde“ (gemeint wohl: die BH) frei gegeben worden. Bei diesem Ersuchen sei es um den Einzug einer Faustfeuerwaffe gegangen, die weitergeleiteten Dokumente sollten das aggressive Verhalten des Beschwerdeführers belegen.
d. Der Beschwerdeführer brachte in dem dazu gewährten Parteiengehör mit Schreiben vom 7. Juli 2006 im Wesentlichen vor, es bestehe der Verdacht, beide Behörden würden nicht wahrheitsgetreu antworten, um „einem Amtsmissbrauch ausweichen“ zu wollen. Es sei jedenfalls nicht korrekt, dass Unterlagen ohne Erlaubnis des Beschwerdeführers weitergegeben würden. Ein Amtshilfeersuchen müsse schriftlich gestellt werden, was nicht der Fall sei.
II. Festgestellter Sachverhalt und Beweiswürdigung:
Am 22. Mai 2003 erschien der Beschwerdeführer am Gemeindeamt T***. Im Zuge des Gespräches mit der Amtsleiterin und ihres (später dazugekommenen) Vaters erfuhr der Beschwerdeführer, dass die Amtsleiterin ihn betreffende Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung zu Hause erzählt hat.
Beweiswürdigung: Das genaue Datum für diesen Vorfall ergibt sich aus einem der Verbesserung der Beschwerde vom 27. April 2006 beiliegenden Schreiben vom 2. Juli 2003 und wurde vom Beschwerdegegner auch nicht bestritten (dieser hat sich zu diesem Vorfall gar nicht geäußert).
Nach dem 26. Dezember 2005 stellte die BH durch Mag. A*** telefonisch ein Amtshilfeersuchen an die Gemeinde T*** mit Verweis auf ein Verfahren nach § 8 und § 25 Abs. 2 Waffengesetz. Inhaltlich ist um Schriftverkehr bzw. Aktenstücke ersucht worden, die das aggressive Verhalten des Beschwerdeführers belegen würden.
Beweiswürdigung: Die Feststellung, dass ein Amtshilfeersuchen gestellt wurde, entstammt dem schlüssigen Vorbringen des Beschwerdegegners und wurde von der BH in ihren telefonischen Stellungnahmen gegenüber dem zuständigen Sachbearbeiter in der Geschäftsstelle der Datenschutzkommission vom 8. bzw. 22. September 2006 bestätigt. In dem dazu gewährten Parteiengehör bezichtigte der Beschwerdeführer zwar beide, wahrheitswidrig geantwortet zu haben, Genaueres konnte er dazu nicht angeben. Ihm ist auch entgegenzuhalten, dass keinerlei Anhaltspunkte dafür hervorgekommen sind, dass der Beschwerdegegner aus einem anderen Grund vom waffenrechtlichen Verfahren gegen den Beschwerdeführer wusste. Das (nicht genaue) Datum des Amtshilfeersuchens ergibt sich daraus, dass das letzte übermittelte Schriftstück von diesem Tag stammt.
Der Beschwerdegegner übermittelte daraufhin (zwischen 26. Dezember 2005 und 17. Februar 2006) folgende Schriftstücke an die BH :
Beweiswürdigung: Die Übermittlung ist unbestritten. Der Inhalt ergibt sich aus den vom Beschwerdeführer mit der Beschwerde übermittelten Schreiben selbst. Dass die Übermittlung spätestens am 17. Februar 2006 erfolgt sein kann, ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer seinem eigenen Vorbringen zufolge an diesem Tag bei der BH Akteneinsicht nahm.
III. Rechtliche Schlussfolgerungen:
A. Verfristung
Gemäß § 34 Abs. 1 DSG 2000 erlischt der Anspruch auf Behandlung einer Beschwerde nach § 31, wenn der Einschreiter sie nicht binnen eines Jahres, nachdem er Kenntnis von dem beschwerenden Ereignis erlangt hat, längstens aber binnen drei Jahren, nachdem das Ereignis behauptetermaßen stattgefunden hat, einbringt. Verspätete Beschwerden nach § 31 sind abzuweisen.
Soweit sich das Vorbringen des Beschwerdeführers auf den Vorfall vom 22. Mai 2003 bezieht, von dem er am selben Tag Kenntnis erlangte, ist gemäß § 34 Abs. 1 DSG 2000 der Anspruch auf Behandlung seiner Beschwerde erloschen und diese insoweit abzuweisen.
B. Weiterleitung der Schriftstücke vom Juni, September, Oktober und Dezember 2005 an die BH U***
1. Anzuwendende Rechtsvorschriften
Gemäß § 1 Abs. 1 DSG 2000, hat jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. sind, soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.
Gemäß Art. 22 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) sind alle Organe des Bundes, der Länder und der Gemeinden im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches zur wechselseitigen Hilfeleistung verpflichtet.
Gemäß § 46 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) kommt als Beweismittel in Verwaltungsverfahren nach dem AVG alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist.
Gemäß § 8 Abs. 1 Waffengesetz 1996, BGBl I Nr 12/1997 idF BGBl I Nr 136/2004 (WaffG), ist ein Mensch verläßlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er
Gemäß § 25 Abs. 2 WaffG hat die Behörde außerdem die Verläßlichkeit des Inhabers einer waffenrechtlichen Urkunde zu überprüfen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß der Berechtigte nicht mehr verläßlich ist.
Gemäß § 48 Abs. 1 WaffG ist Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes die Bezirksverwaltungsbehörde, in Orten, für die eine Bundespolizeidirektion besteht, diese.
Gemäß § 48 Abs. 2 WaffG richtet sich die örtliche Zuständigkeit, sofern nicht anderes bestimmt ist, nach dem Hauptwohnsitz des Betroffenen, in Ermangelung eines Hauptwohnsitzes nach seinem Wohnsitz.
2. Zulässigkeit der Übermittlung
Zunächst ist zu betonen, dass der Grundsatz der Unmittelbarkeit des Verfahrens im Verwaltungsverfahren nicht gilt. Aus § 55 Abs. 1 AVG, der auch eine einfachgesetzliche Präzisierung des Art. 22 B-VG darstellt, ergibt sich vielmehr, dass eine Behörde Beweisaufnahmen auch durch ersuchte oder beauftragte Verwaltungsbehörden vornehmen lassen kann, oder Beweisaufnahmen durch sonstige Erhebungen ersetzen oder ergänzen kann (Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, 8. Aufl. (2003), Rz 330f). Umso mehr sind bloße Ersuchen um Akten- oder Urkundenübersendung im Verwaltungsverfahren möglich: Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 46 AVG kann die Behörde ohne weiteres das Beweis- und Erhebungsmaterial anderer Verfahren und anderer Behörden zu Beweiszwecken heranziehen (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I 2.Aufl. (1998), E 80f, zitierte Rechtsprechung). Solche Ersuchen müssen im Hinblick auf das Ziel des Verwaltungs(beweis)verfahrens – Feststellung des für (in der Regel) einen Bescheid maßgeblichen Sachverhalts von Amts wegen, s. §§ 37 und 39 Abs. 2 AVG – auch weit gefasst sein können. § 46 AVG bestimmt, dass die Behörde möglichst jedes relevante Beweismittel verwenden und würdigen soll, was voraussetzt, dass sie im Zuge ihrer Ermittlungstätigkeit überhaupt von ihm Kenntnis erlangt. Würde man an ein Amtshilfeersuchen strengere Anforderungen (etwa, dass ein bestimmter Akt oder eine bestimmte Verwaltungssache zu bezeichnen sei) stellen, würde diese Aufgabe des Verwaltungsverfahrens vereitelt. Eine Begründung, die die Rechtsgrundlage oder zumindest das Ziel des konkret geführten Verwaltungsverfahrens und darauf bezogen das Beweisthema benennt, muss daher als ausreichend angesehen werden.
Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt:
Dem Beschwerdegegner wurde sowohl mitgeteilt, dass die BH ein waffenrechtliches Verfahren durchführt, da sie auf Grund aggressiven Verhaltens des Beschwerdeführers dessen waffengesetzliche Verlässlichkeit in Zweifel gezogen hatte, und dass beim Beschwerdegegner befindliche Schriftstücke übermittelt werden mögen, die dieses aggressive Verhalten des Beschwerdeführers belegen.
Soweit der Beschwerdeführer das Vorliegen eines rechtmäßigen Amtshilfeersuchens mit dem Argument bestreitet, ein solches müsse schriftlich erfolgen, ist ihm entgegenzuhalten, dass sich eine derartige Formvorschrift weder dem Wortlaut des Art. 22 B-VG noch dem AVG noch der Judikatur des Verwaltungs- oder Verfassungsgerichtshofes entnehmen lässt. Es könnten zwar in einzelnen Materiengesetzen besondere Vorschriften für die Ausübung von Amtshilfe bestehen, für das WaffG ist das aber nicht der Fall. Somit liegt ein wirksames Amtshilfeersuchen vor.
Ob die übermittelten Dokumente tatsächlich aggressives Verhalten des Beschwerdeführers zu belegen vermögen, hatte der Beschwerdegegner als bloß ersuchte und nicht entscheidungsbefugte Behörde (bzw. Geschäftsapparat einer solchen) nicht zu prüfen.
Die Datenschutzkommission hat wiederholt ausgesprochen (vgl. ua. den Bescheid vom 29. November 2005, GZ K121.046/0016-DSK/2005, abrufbar im Rechtsinformationssystem des Bundes, http://www.ris.bka.gv.at/dsk/), dass sie nicht befugt ist, die Zulässigkeit von (Beweismittel )Erhebungen im Verwaltungsverfahren im Detail zu prüfen. Grundsätzlich besteht für diese ein in den Bestimmungen über das Ermittlungsverfahren (hier §§ 37 ff AVG) zum Ausdruck kommendes überwiegendes berechtigtes Interesse. Als Abgrenzungskriterium wurde jedoch die Denkmöglichkeit als Ausdruck des in § 1 Abs. 2 DSG 2000 normierten Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes herangezogen: Wenn es denkmöglich ist, dass die von einer in der Sache zuständigen Behörde ermittelten Daten nach Art und Inhalt für die Feststellung des relevanten Sachverhalts geeignet sind, ist die Zulässigkeit der Ermittlung aus datenschutzrechtlicher Sicht gegeben. Die Inanspruchnahme einer tiefergehenden Beurteilung der Eignung der von der sachlich zuständigen Behörde gewählten Ermittlungsschritte würde einen Eingriff in die sachliche Zuständigkeit der ermittelnden Behörde bewirken, der gegen das aus dem Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter abzuleitende Prinzip der präzisen Abgrenzung der Behördenzuständigkeit nach objektiven Kriterien (VfSlg 3156, 8349), in exakter (VfSlg 9937, 10.311) und in eindeutiger Weise (VfSlg 11.288, 13.029, 13.816) verstößt.
Derselbe Prüfungsmaßstab muss im Hinblick darauf, dass diese ebenfalls nicht zur Entscheidung zuständig ist, für eine um Ermittlung bzw. Vorlage von Beweismitteln für ein Verwaltungsverfahren ersuchte Behörde gelten: Wenn es denkmöglich ist, dass ein Beweismittel das Ersuchen zu erfüllen geeignet ist, ist die Zulässigkeit der Ermittlung aus datenschutzrechtlicher Sicht gegeben. Für die Prüfung ist auf das Verfahrensziel, das ja nach den obigen Ausführungen zumindest bekannt sein muss, Bedacht zu nehmen. Auch die ersuchte Behörde kann nicht durch Vorauswahl in die Zuständigkeit der ersuchenden Behörde eingreifen. Dies würde ebenso gegen das oben genannte Prinzip der präzisen Abgrenzung der Behördenzuständigkeit verstoßen wie eine inhaltliche Prüfung durch die Datenschutzkommission. Voraussetzung ist freilich immer, dass ein Amtshilfeersuchen tatsächlich vorliegt und die Zuständigkeit der ersuchenden Behörde konkret gegeben ist. Die darüber hinaus in der Literatur (zB Walter/Mayer, Bundesverfassungsrecht 9. Aufl. (2000), Rz 581) immer wieder geforderte „abstrakte Kompetenz“ der ersuchten Behörde ist im Fall von Schriftstücken oder Akten schon dann gegeben, wenn diese über die geforderten Unterlagen verfügt.
Die Zuständigkeit der BH U*** für das Entziehungsverfahren ergibt sich aus § 48 Abs. 1 und 2 WaffG, dass ein ausreichend bestimmtes Amtshilfeersuchen vorliegt, wurde bereits dargelegt. Die übermittelten Dokumente sind aus Sicht der ersuchten Behörde zumindest denkmöglich geeignet, in einem Verfahren nach § 25 Abs. 2 WaffG die waffenrechtliche Verlässlichkeit des Beschwerdeführers zu beurteilen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich dies auch aus dem Inhalt von Schriftstücken ergeben kann.
Die Übermittlung der gegenständlichen Schriftstücke nach dem 26. Dezember 2005 ist daher rechtmäßig, weshalb die Beschwerde auch insoweit spruchgemäß abzuweisen ist.