JudikaturDSB

K121.928/0005-DSK/2013 – Datenschutzkommission Entscheidung

Entscheidung
22. Mai 2013

Text

[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet )Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Pseudonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.]

B E S C H E I D

Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. SPENLING und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. SOUHRADA-KIRCHMAYER, Mag. MAITZ-STRASSNIG, Mag. ZIMMER, Mag. HUTTERER und Dr. GUNDACKER sowie des Schriftführers Dr. SCHMIDL in ihrer Sitzung vom 22. Mai 2013 folgenden Beschluss gefasst:

S p r u c h

Über die Beschwerde der Angelika Ü*** (Beschwerdeführerin) aus J*** vom 16. November 2012 gegen das Finanzamt Bregenz (Beschwerdegegner) wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung, Löschung und Richtigstellung personenbezogener Daten in Folge Verwendung von Daten aus dem gegen die Beschwerdeführerin geführten kriminalpolizeilichen Ermittlungsverfahren für Zwecke eines Finanzstrafverfahrens und des Verfahrens betreffend Einkommensteuerbescheid 2011 (Berufungsvorentscheidung vom 8. November 2012, Steuernummer *2*/9*9*) und Ablehnung des Löschungs- und Richtigstellungsbegehrens vom 22. September 2012 durch Schreiben vom 8. Oktober 2012 wird entschieden:

Rechtsgrundlagen : § 1 Abs. 1, 2, 3 und 4, § 7, § 8 Abs. 1 Z 4, Abs. 3 Z 1 und 2 und Abs. 4 Z 2, 3 und 4, § 27 Abs. 1 Z 2, § 31 Abs. 2 und 7 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999 idgF, iVm § 58 Abs. 1 lit f, § 81, § 98, § 99 Abs. 1 und § 120 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG), BGBl. Nr. 129/1958 idgF, sowie § 115 Abs. 1, § 158 und § 161 Abs. 1 und 2 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961 idgF.

B e g r ü n d u n g:

A. Vorbringen der Parteien

Die Beschwerdeführerin behauptet in ihrer vom 16. November 2012 datierenden und am selben Tag per E-Mail bei der Datenschutzkommission eingelangten Beschwerde eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung dadurch, dass sich der Beschwerdegegner durch einen „analog einer Hehlerei“ zu qualifizierenden Vorgang Auszüge aus ihrem „Strafakt“ beschafft habe, die zwar gemäß SPG an die Finanzstrafbehörde, aber nicht an das Finanzamt übermittelt hätten werden dürfen. Diese rechtswidrig erlangten Daten seien anschließend zur Erstellung von Bescheiden gegen sie verwendet worden. Überdies sei ihrem Löschungs- und Richtigstellungsbegehren vom 22. September 2012 durch den Beschwerdegegner nicht entsprochen worden.

Der Beschwerdegegner brachte mit Stellungnahme vom 26. November 2012 dagegen vor, es seien zu Steuernummer *2*/9*9* bzw. Strafnummer *43/2011/*02*8-001 je ein Abgabenverfahren und ein Finanzstrafverfahren gegen die Beschwerdeführerin anhängig, die untrennbar miteinander verbunden seien, da es jeweils um eine mögliche Verkürzung derselben Abgabenbeträge gehe. Hintergrund sei ein Strafverfahren gegen Georg Ü*** und die Beschwerdeführerin (u.a. wegen des Verdachts des schweren gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146 ff StGB). Relevant dabei sei (wegen Verdachts der Erschleichung von Wohnbeihilfe und Unterhaltsvorschüssen bzw. in Abgabensachen in der Frage der Gewährung des Alleinerzieher- und Alleinverdienerabsetzbetrags) die Frage gewesen, ob die Beschuldigten damals in Lebensgemeinschaft oder getrennt lebten, wobei offiziell getrennte Wohnsitze bestanden hätten, während die Behörden von einer Lebensgemeinschaft ausgegangen seien. Am 12. Oktober 2010 habe während des Ermittlungsverfahrens eine Durchsuchung am vermuteten gemeinsamen Wohnsitz der beiden Beschuldigten stattgefunden, an welcher auch Beamte der Steuerfahndung mit ausdrücklicher Genehmigung der Staatsanwaltschaft teilnahmen (Verdacht der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung durch Georg Ü*** im verwaltungsbehördlichen Zuständigkeitsbereich). Der Abschlussbericht im kriminalpolizeilichen Ermittlungsverfahren des Landeskriminalamts Vorarlberg wurde auch dem Finanzamt Feldkirch übermittelt und im Wege der „Nachbarschaftshilfe“ auch für den Beschwerdegegner ausgewertet. Hierzu werde auf § 81 FinStrG (Anzeigepflicht der Dienststellen der Gebietskörperschaften), § 99 Abs. 1 FinStrG (allgemeine Auskunftspflicht) und § 120 FinStrG (unmittelbares Einvernehmen mit allen Dienststellen der Gebietskörperschaften) verwiesen. Eine Auswertung im abgabenrechtlichen und finanzstrafrechtlichen Verfahren gegen die Beschwerdeführerin sei daher zulässig gewesen; im Abgabenverfahren gebe es keine bzw. im Finanzstrafverfahren gemäß § 98 FinStrG nur ganz eingeschränkte Beweismittelverwertungsverbote. Es sei daher zulässig gewesen, Ergebnisse des allgemeinen strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens auch in einer Berufungsvorentscheidung betreffend Einkommensteuer 2011 zu verwerten. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Löschung oder Berichtigung vom 22. September 2012 habe die betreffenden Daten weder konkret bezeichnet, noch eine Begründung für die Löschung oder Richtigstellung angegeben. Er sei daher zu Recht mit entsprechender Begründung am 8. Oktober 2012 abgelehnt worden.

Dazu brachte die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 27. April 2013 vor, das Finanzamt als Abgabenbehörde zähle nicht zu den rechtmäßigen Empfängern von Daten aus einem Strafverfahren. Der Abschlussbericht der Polizei sei offensichtlich „verteilt“ worden. Ihre Vorbringen in den jeweiligen Verfahren seien als unglaubwürdig abgetan worden, die Vorbringen der Polizei hingegen alle bestätigt worden. Ihre Zeugenaussage am 12. Oktober 2010 sei unter Schock (Hausdurchsuchung) erfolgt und werde widerrufen. Ihre Rechte seien dabei, u.a. wegen einer nicht erfolgten Belehrung über ihre Rechte, verletzt worden. Der Unabhängige Verwaltungssenat Vorarlberg habe inzwischen in zwei Entscheidungen (Kopien waren angeschlossen) befunden, dass Georg Ü*** nicht in **** J***, M***zeile *23, Unterkunft genommen habe. Auch das Landesgericht Feldkirch habe in einem Beschluss vom 9. Februar 2012 den gemeinsamen Haushalt verneint. Zu löschen wären folgende Daten:

„Abschlussbericht der Polizei und jene Daten, welche mit meiner Nachbarschaft (Ludwig L*** etc) ausgetauscht wurden.“ Die Beschwerdeführerin beantragte nunmehr, in Abänderung des ursprünglichen Beschwerdebegehrens auf Feststellung von Rechtsverletzungen, „dass der Beschwerdegegnerin aufgetragen wird, meine rechtswidrig erlangten Daten zu löschen und jegliche Weitergabe und Verarbeitung meiner Daten zu unterlassen.“

B. Beschwerdegegenstand

Auf Grund des Vorbringens der Beschwerdeführerin ergibt sich, dass Beschwerdegegenstand die Frage ist, ob der Beschwerdegegner Daten aus dem gegen die Beschwerdeführerin und Georg Ü*** geführten kriminalpolizeilichen Ermittlungsverfahren (insbesondere den Abschluss-Bericht des Landeskriminalamts Vorarlberg an die Staatsanwaltschaft Feldkirch vom 11. August 2011) für Zwecke eines Abgabenverfahrens (Einkommensteuerbescheid 2011) und eines gegen die Beschwerdeführerin geführten Finanzstrafverfahrens verwenden durfte, und ob das Löschungs- und Richtigstellungsbegehren der Beschwerdeführerin vom 22. September 2012 zu Recht abgelehnt worden ist.

C. Sachverhaltsfeststellungen

Ausgehend vom Beschwerdegegenstand wird der folgende Sachverhalt festgestellt:

Gegen die Beschwerdeführerin und Georg Ü*** (die Übereinstimmung der Familiennamen wurde durch eine behördlich bewilligte Namensänderung bewirkt, beide Personen sind nicht verwandt oder verehelicht) wurde seit dem Jahr 2010 wegen des Verdachts des gewerbsmäßigen Betruges und der betrügerischen Krida vom Landeskriminalamt der damaligen Sicherheitsdirektion Vorarlberg (bis 31. August 2012) ein Ermittlungsverfahren geführt.

Am 12. Oktober 2010 fand am Wohnsitz der Beschwerdeführerin in **** J***, M***zeile *23, eine von der Staatsanwaltschaft angeordnete und gerichtlich bewilligte Durchsuchung durch die Kriminalpolizei statt, zu der mit ausdrücklicher Genehmigung der Staatsanwaltschaft Feldkirch auch Bedienstete der Steuerfahndung (Team Fahndung West) als Organe des Finanzamts Feldkirch als Finanzstrafbehörde erster Instanz (zuständig für den Wohnsitz des Georg Ü*** in Ä***) beigezogen wurden. Im Zuge dieser Amtshandlung wurde auch die Beschwerdeführerin vom Steuerfahnder Otto D*** als Zeugin im Verfahren gegen Georg Ü*** und/oder Otto C*** wegen Verdachts der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehungen nach §§ 33 Abs. 1, 38 Abs. 1 lit a) FinStrG in eventu §§ 11 2. und 3. Fall, 33 Abs. 2 lit c) FinStrG niederschriftlich einvernommen (SF-Nr. *3*6*0/10, VormerkNr. **3-2010/01*31-0*0). Sie bezeichnete in ihrer Zeugenaussage unter anderem Georg Ü*** als ihren „Lebensgefährten“ und „Vater von vier meiner Kinder“ und gab an, dass dieser sich drei- bis viermal wöchentlich in ihrem Haus aufhalte und übernachte, jedoch nicht an dieser Adresse gemeldet sei.

Der Abschluss-Bericht der Kriminalpolizei an die Staatsanwaltschaft Feldkirch vom 11. August 2011, Zl. B*/1*81*/2010, zählt folgende Verdachtsfälle (Fakten), jeweils mit näherer Darstellung der Ermittlungsergebnisse, auf:

Zum Faktum 4) war wesentlich, ob Georg Ü*** 2011 an einer Adresse mit der Beschwerdeführerin und den gemeinsamen Kindern in **** J***, M***zeile *23 (mit den zu 1) gegenständlichen Krediten gekauftes Reihenhaus), oder an einer von den Meldebehörden, dem Landeskriminalamt und den beteiligten Finanzbehörden als Scheinadresse gewerteten Meldeadresse in Ä*** gelebt hat. Dies unter anderem deshalb, als die Beschwerdeführerin vom Bund (Oberlandesgericht Innsbruck) Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz bezogen hat, die im Fall einer gemeinsamen Haushaltsführung nicht zu gewähren gewesen wären.

Von der Frage einer gemeinsamen oder getrennten Haushaltsführung war auch die Frage abhängig, ob die Beschwerdeführerin berechtigt war, für Zwecke der Bemessung der Einkommensteuer 2011 den Alleinerzieherabsetzbetrag für fünf Kinder bzw. den Alleinverdienerabsetzbetrag geltend zu machen.

Zwecks Aufklärung der Frage der gemeinsamen Haushaltsführung der Beschwerdeführerin mit Georg Ü*** befragten Beamte des Landeskriminalamts im Zuge des Ermittlungsverfahrens auch Nachbarn der Beschwerdeführerin als Zeugen nach deren Lebensumständen und der Häufigkeit des Aufenthalts des Georg Ü*** am M***zeile *23 in J***.

Der Abschluss-Bericht an die Staatsanwaltschaft Feldkirch vom 11. August 2011, Zl. B*/1*81*/2010, der sowohl Daten der Beschwerdeführerin wie auch des Georg Ü*** enthält, wurde, wie im Bericht (Seite 18) ausdrücklich angeregt, auch den Finanzstrafbehörden übermittelt und gelangte so, einschließlich der oben zitierten Niederschrift über die Zeugenaussage der Beschwerdeführerin, vom Finanzamt Feldkirch an den Beschwerdegegner (zuständig für die Steuerangelegenheiten der Beschwerdeführerin). Dort wurden diese Unterlagen ausgewertet und diese Ermittlungsergebnisse

u. a im Zuge der Veranlagung der Beschwerdeführerin zur Einkommensteuer für die Jahre 2005 bis 2011 als Beweismittel verwertet. In der Berufungsvorentscheidung vom 8. November 2011, Steuernummer *2*/9*9*, wird so unter Zitierung der entsprechenden Akten ausdrücklich festgehalten, dass die Beschwerdeführerin mit Georg Ü*** in der M***zeile *23 in J*** im Jahr 2011 mindestens sechs Monate lang gemeinsam gelebt hat.

Am 22. September 2012 richtete die Beschwerdeführerin folgendes Löschungs- und Richtigstellungsbegehren an den Beschwerdegegner:

„Sie haben unter meiner SteuerNr. *2*/9*9*, meine Daten beschafft, verarbeitet und weitergeleitet.

[....]

In diesem Sinne stelle ich den Antrag, die betroffenen Daten zu löschen/berichtigen und mich nach erfolgter Löschung/Berichtigung davon zu verständigen.“

Mit Schreiben vom 8. Oktober 2012 lehnte der Beschwerdegegner dieses Anbringen mit folgender Begründung ab:

„Zum einen hat die Antragstellerin nicht dargetan, welche konkreten Daten gemeint sind („Sie haben unter meiner SteuerNr. *2*/9*9*, meine Daten beschafft, verarbeitet und weitergeleitet“), zum anderen fehlt jede Begründung, warum Daten (welcher Art auch immer) unrichtig sein sollen oder unzulässig verarbeitet worden wären. Solche konnten jedenfalls aus eigenem nicht erkannt werden.“

Beweiswürdigung : Diese Feststellungen beruhen hinsichtlich der Ermittlung von Daten auf der glaubwürdigen Darstellung des Beschwerdegegners in der Stellungnahme vom 26. November 2012 samt Beilagen (Kopie des Abschluss-Berichts des Landeskriminalamts Vorarlberg an die Staatsanwaltschaft Feldkirch vom 11. August 2011, GZ: B*/1*81*/2010, und Kopie der Niederschrift über die Zeugenaussage der Beschwerdeführerin vor Organen des Finanzamts Feldkirch am 12. Oktober 2010, SF-Nr. *3*6*0/10, VormerkNr. **3-2010/01*31- 0*0), weiters auf dem Inhalt der Berufungsvorentscheidung des Beschwerdegegners vom 8. November 2012 (betreffend Einkommensteuerbescheid 2011), Steuernummer *2*/9*9*, in Kopie vorgelegt von der Beschwerdeführerin als Beilagen zur Beschwerde vom 16. November 2012. Hinsichtlich der Behandlung des Löschungsbegehrens der Beschwerdeführerin stützt sich die Datenschutzkommission auf die zitierten Urkunden, ebenfalls in Kopie vorgelegt von der Beschwerdeführerin als Beilagen zur Beschwerde vom 16. November 2012.

D. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus :

1. anzuwendende Rechtsvorschriften

Die Verfassungsbestimmung § 1 Abs. 1 bis 4 DSG 2000 lautet samt Überschrift:

Grundrecht auf Datenschutz

§ 1 . (1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.

(2) Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.

(3) Jedermann hat, soweit ihn betreffende personenbezogene Daten zur automationsunterstützten Verarbeitung oder zur Verarbeitung in manuell, dh. ohne Automationsunterstützung geführten Dateien bestimmt sind, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen

(4) Beschränkungen der Rechte nach Abs. 3 sind nur unter den in Abs. 2 genannten Voraussetzungen zulässig.“

§ 6 Abs. 1 DSG 2000 lautet samt Überschrift:

Grundsätze

§ 6 . (1) Daten dürfen nur

§ 7 DSG 2000 lautet samt Überschrift:

Zulässigkeit der Verwendung von Daten

§ 7 . (1) Daten dürfen nur verarbeitet werden, soweit Zweck und Inhalt der Datenanwendung von den gesetzlichen Zuständigkeiten oder rechtlichen Befugnissen des jeweiligen Auftraggebers gedeckt sind und die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen nicht verletzen.

(2) Daten dürfen nur übermittelt werden, wenn

(3) Die Zulässigkeit einer Datenverwendung setzt voraus, daß die dadurch verursachten Eingriffe in das Grundrecht auf Datenschutz nur im erforderlichen Ausmaß und mit den gelindesten zur Verfügung stehenden Mitteln erfolgen und daß die Grundsätze des § 6 eingehalten werden.“

§ 8 Abs. 1, 2 und 3 Z 1 und 2 lautet samt Überschrift:

Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen bei

Verwendung nicht-sensibler Daten

§ 8 . (1) Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen sind bei Verwendung nicht-sensibler Daten dann nicht verletzt, wenn

(2) Bei der Verwendung von zulässigerweise veröffentlichten Daten oder von nur indirekt personenbezogenen Daten gelten schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen als nicht verletzt. Das Recht, gegen die Verwendung zulässigerweise veröffentlichter Daten gemäß § 28 Widerspruch zu erheben, bleibt unberührt.

(3) Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen sind aus dem Grunde des Abs. 1 Z 4 insbesondere dann nicht verletzt, wenn die Verwendung der Daten

§ 27 Abs. 1 bis 4 DSG 2000 lautet samt Überschrift:

Recht auf Richtigstellung oder

Löschung

§ 27 . (1) Jeder Auftraggeber hat unrichtige oder entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verarbeitete Daten richtigzustellen oder zu löschen, und zwar

Der Pflicht zur Richtigstellung nach Z 1 unterliegen nur solche Daten, deren Richtigkeit für den Zweck der Datenanwendung von Bedeutung ist. Die Unvollständigkeit verwendeter Daten bewirkt nur dann einen Berichtigungsanspruch, wenn sich aus der Unvollständigkeit im Hinblick auf den Zweck der Datenanwendung die Unrichtigkeit der Gesamtinformation ergibt. Sobald Daten für den Zweck der Datenanwendung nicht mehr benötigt werden, gelten sie als unzulässig verarbeitete Daten und sind zu löschen, es sei denn, daß ihre Archivierung rechtlich zulässig ist und daß der Zugang zu diesen Daten besonders geschützt ist. Die Weiterverwendung von Daten für einen anderen Zweck ist nur zulässig, wenn eine Übermittlung der Daten für diesen Zweck zulässig ist; die Zulässigkeit der Weiterverwendung für wissenschaftliche oder statistische Zwecke ergibt sich aus den §§ 46 und 47.

(2) Der Beweis der Richtigkeit der Daten obliegt - sofern gesetzlich nicht ausdrücklich anderes angeordnet ist - dem Auftraggeber, soweit die Daten nicht ausschließlich auf Grund von Angaben des Betroffenen ermittelt wurden.

(3) Eine Richtigstellung oder Löschung von Daten ist ausgeschlossen, soweit der Dokumentationszweck einer Datenanwendung nachträgliche Änderungen nicht zuläßt. Die erforderlichen Richtigstellungen sind diesfalls durch entsprechende zusätzliche Anmerkungen zu bewirken.

(4) Innerhalb von acht Wochen nach Einlangen eines Antrags auf Richtigstellung oder Löschung ist dem Antrag zu entsprechen und dem Betroffenen davon Mitteilung zu machen oder schriftlich zu begründen, warum die verlangte Löschung oder Richtigstellung nicht vorgenommen wird.“

§ 31 Abs. 1, 2 und 7 DSG 2000 lautet samt Überschrift:

Beschwerde an die Datenschutzkommission

§ 31 . (1) Die Datenschutzkommission erkennt über Beschwerden von Personen oder Personengemeinschaften, die behaupten, in ihrem Recht auf Auskunft nach § 26 oder nach § 50 Abs. 1 dritter Satz oder in ihrem Recht auf Darlegung einer automatisierten Einzelentscheidung nach § 49 Abs. 3 verletzt zu sein, soweit sich das Auskunftsverlangen (der Antrag auf Darlegung oder Bekanntgabe) nicht auf die Verwendung von Daten für Akte im Dienste der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit bezieht.

(2) Die Datenschutzkommission erkennt weiters über Beschwerden von Personen oder Personengemeinschaften, die behaupten, in ihrem Recht auf Geheimhaltung (§ 1 Abs. 1) oder in ihrem Recht auf Richtigstellung oder auf Löschung (§§ 27 und 28) verletzt zu sein, sofern der Anspruch nicht nach § 32 Abs. 1 vor einem Gericht geltend zu machen ist oder sich gegen ein Organ im Dienste der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit richtet.

(3) [....](6)

(7) Soweit sich eine Beschwerde nach Abs. 1 oder 2 als berechtigt erweist, ist ihr Folge zu geben und die Rechtsverletzung festzustellen. Ist eine festgestellte Verletzung im Recht auf Auskunft (Abs. 1) einem Auftraggeber des privaten Bereichs zuzurechnen, so ist diesem auf Antrag zusätzlich die – allenfalls erneute – Reaktion auf das Auskunftsbegehren nach § 26 Abs. 4, 5 oder 10 in jenem Umfang aufzutragen, der erforderlich ist, um die festgestellte Rechtsverletzung zu beseitigen. Soweit sich die Beschwerde als nicht berechtigt erweist, ist sie abzuweisen.“

§ 58 FinStrG lautet samt (Abschnitts-) Überschrift:

Behörden des verwaltungsbehördlichen

Finanzstrafverfahrens und organisatorische Bestimmungen zum Beschwerdeverfahren.

A. Zuständigkeit.

§ 58 . (1) Zur Durchführung des Finanzstrafverfahrens sind als Finanzstrafbehörden erster Instanz zuständig:

(2) Die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses obliegt, soweit nicht gerichtliche Zuständigkeit gemäß § 53 gegeben ist, einem Spruchsenat (§ 65) als Organ der Finanzstrafbehörde erster Instanz,

(3) Die Finanzstrafbehörden erster Instanz sind im Rahmen ihrer sachlichen Zuständigkeit auch zur Leistung von Amtshilfe zuständig, wenn die Amtshilfehandlung in ihrem Amtsbereich vorzunehmen ist.“

§ 81 FinStrG lautet:

§ 81 . Alle Dienststellen der Gebietskörperschaften mit behördlichem Aufgabenbereich, alle Gebietskrankenkassen und das Arbeitsmarktservice sind verpflichtet, die entweder von ihnen selbst wahrgenommenen oder sonst zu ihrer Kenntnis gelangten Finanzvergehen der nächsten Finanzstrafbehörde erster Instanz mitzuteilen.“

§ 84 Abs. 4 FinStrG lautet:

§ 84 . (1) [....] (3) [....]

(4) Beschuldigte und Nebenbeteiligte dürfen zur Beantwortung der an sie gestellten Fragen nicht gezwungen werden. Sie dürfen nicht durch Zwangsmittel, Drohungen, Versprechungen oder Vorspiegelungen zu Äußerungen genötigt oder bewogen werden. Die Stellung von Fragen, in welchen eine nicht zugestandene Tatsache als bereits zugestanden angenommen wird, ist nicht zulässig. Fragen, wodurch Umstände vorgehalten werden, die erst durch die Antwort festgestellt werden sollen, dürfen erst dann gestellt werden, wenn die Befragten nicht in anderer Weise zu einer Erklärung über dieselben geführt werden konnten; die Fragen sind in solchen Fällen wörtlich in die Niederschrift über die Vernehmung aufzunehmen. Beschuldigte und Nebenbeteiligte dürfen nicht durch Zwangsstrafen zur Herausgabe von Tatgegenständen und Beweismitteln verhalten werden.“

§ 89 FinStrG lautet samt (Abschnitts-) Überschrift:

C. Beschlagnahme.

§ 89 . (1) Die Finanzstrafbehörde hat mit Bescheid die Beschlagnahme von verfallsbedrohten Gegenständen und von Gegenständen, die als Beweismittel in Betracht kommen, anzuordnen, wenn dies zur Sicherung des Verfalls oder zur Beweissicherung geboten ist. Der Bescheid ist dem anwesenden Inhaber des in Beschlag zu nehmenden Gegenstandes bei der Beschlagnahme zuzustellen; ist der Inhaber nicht anwesend, so ist der Bescheid nach § 23 des Zustellgesetzes zu hinterlegen.

(2) Bei Gefahr im Verzug sind neben den Organen der Finanzstrafbehörden auch die Organe der Abgabenbehörden und des öffentlichen Sicherheitsdienstes berechtigt, die im Abs. 1 bezeichneten Gegenstände auch dann in Beschlag zu nehmen, wenn eine Anordnung der Finanzstrafbehörde nicht vorliegt. In diesem Fall sind dem anwesenden Inhaber die Gründe für die Beschlagnahme und für die Annahme von Gefahr im Verzug mündlich bekanntzugeben und in einer Niederschrift festzuhalten. Die beschlagnahmten Gegenstände sind, falls nicht nach § 90 Abs. 1 zweiter Satz vorgegangen wird, der zuständigen Finanzstrafbehörde abzuführen.

(3) Beweismittel, auf die sich eine gesetzlich anerkannte Pflicht zur Verschwiegenheit erstreckt, unterliegen bei dem zur Verschwiegenheit Verpflichteten der Beschlagnahme nur,

(4) In den Fällen des Abs. 3 lit. b unterliegen bei berufsmäßigen Parteienvertretern Gegenstände, die zu deren Information hergestellt wurden, in keinem Fall der Beschlagnahme; bei Kreditinstituten und den im § 38 Abs. 4 des Bankwesengesetzes genannten Unternehmen unterliegen Gegenstände, die Geheimnisse im Sinne des § 38 Abs. 1 des genannten Gesetzes betreffen, der Beschlagnahme nur für Finanzvergehen, für die das Bankgeheimnis gemäß § 38 Abs. 2 Z 1 des genannten Gesetzes oder in Amtshilfefällen gem. § 2 Abs. 2 ADG aufgehoben ist und für vorsätzliche Finanzvergehen, ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten, die mit Finanzvergehen, für die das Bankgeheimnis aufgehoben ist, unmittelbar zusammenhängen.

(5) Behauptet der zur Verschwiegenheit Verpflichtete, daß die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme nach Abs. 3 und 4 nicht vorliegen, oder ist er bei der Beschlagnahme nicht anwesend, so ist der Gegenstand ohne weitere Untersuchung unter Siegel zu nehmen und ohne Verzug dem Vorsitzenden des Spruchsenates vorzulegen, dem gemäß § 58 Abs. 2 unter den dort vorgesehenen Voraussetzungen die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses obliegen würde. Der Vorsitzende des Spruchsenates hat mit Bescheid festzustellen, ob die Beweismittel der Beschlagnahme unterliegen.

(6) Über Beschwerden gegen Bescheide nach Abs. 5 entscheidet der Vorsitzende des Berufungssenates, der über Rechtsmittel gegen Erkenntnisse des im Abs. 5 genannten Spruchsenates zu entscheiden hätte.

(7) Von der Beschlagnahme verfallsbedrohter Gegenstände kann abgesehen und eine bereits erfolgte Beschlagnahme solcher Gegenstände kann aufgehoben werden, wenn ein Geldbetrag erlegt wird, der dem Wert dieser Gegenstände entspricht (Freigabe). Der Geldbetrag tritt an die Stelle dieser Gegenstände und unterliegt nach Maßgabe des § 17 dem Verfall. Eine Freigabe hat insbesondere zu unterbleiben,

(8) Verschlossene Briefe oder andere verschlossene Schriftstücke dürfen nur in den Fällen einer Hausdurchsuchung oder Festnahme beschlagnahmt und eröffnet werden.

(9) Postsendungen, die im Gewahrsam der Post sind, dürfen nur beschlagnahmt werden,

Die §§ 98 und 99 Abs. 1 FinStrG lauten samt (Abschnitts-) Überschrift:

A. Beweismittel.

1. Allgemeines.

§ 98 . (1) Als Beweismittel im Finanzstrafverfahren kommt unbeschadet des Abs. 4 alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhalts geeignet und nach der Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist.

(2) Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, bedürfen keines Beweises.

(3) Die Finanzstrafbehörde hat unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache erwiesen ist oder nicht; bleiben Zweifel bestehen, so darf die Tatsache nicht zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten als erwiesen angenommen werden.

(4) Beweismittel, die unter Verletzung der Bestimmungen des § 84 Abs. 4 erster und letzter Satz, des § 89 Abs. 3, 4, 8 oder 9, des § 103 lit. a bis c oder des § 106 Abs. 2 gewonnen wurden, dürfen zur Fällung des Erkenntnisses (der Strafverfügung) zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten nicht herangezogen werden.

§ 99 . (1) Die Finanzstrafbehörde ist berechtigt, von jedermann Auskunft für Zwecke des Finanzstrafverfahrens zu verlangen. Die Auskunft ist wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen zu erteilen. Die Verpflichtung zur Auskunftserteilung schließt die Verbindlichkeit in sich, Urkunden, Daten in allgemein lesbarer Form und andere Unterlagen, die für das Finanzstrafverfahren von Bedeutung sind, vorzulegen oder die Einsichtnahme in diese zu gestatten. Im übrigen gelten die §§ 102 bis 106 und § 108 sinngemäß.“

§ 120 FinStrG lautet:

§ 120 . (1) Die Finanzstrafbehörde erster Instanz ist berechtigt, zur Durchführung der Finanzstrafrechtspflege mit allen Dienststellen der Gebietskörperschaften einschließlich jener der Post- und Telegraphenverwaltung, ferner mit anderen Körperschaften des öffentlichen Rechtes und mit der Oesterreichischen Nationalbank in ihrer Eigenschaft als Überwachungsstelle für die Devisenbewirtschaftung unmittelbares Einvernehmen durch Ersuchschreiben zu pflegen. Derartige Ersuchschreiben sind mit möglichster Beschleunigung zu beantworten oder es sind die entgegenstehenden Hindernisse sogleich bekanntzugeben; erforderlichenfalls ist Akteneinsicht zu gewähren.

(2) Die Beantwortung von Ersuchschreiben gemäß Abs. 1, die sich auf Straftaten einer bestimmten Person beziehen, darf mit dem Hinweis auf bestehende gesetzliche Verpflichtungen zur Verschwiegenheit oder darauf, daß es sich um automationsunterstützt verarbeitete personenbezogene Daten handelt, nur dann abgelehnt werden, wenn diese Verpflichtungen Abgabenbehörden gegenüber ausdrücklich auferlegt sind oder wenn der Beantwortung überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen, die im einzelnen anzuführen und zu begründen sind.

(3) Die im § 158 Abs. 4 BAO den Abgabenbehörden eingeräumten Befugnisse stehen auch den Finanzstrafbehörden für Zwecke des Finanzstrafverfahrens zu.“

§ 115 Abs. 1 BAO lautet:

§ 115 . (1) Die Abgabenbehörden haben die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind.“

§ 158 BAO lautet samt (Abschnitts-) Überschrift:

E. Beistandspflicht.

§ 158 . (1) Die Abgabenbehörden sind für Zwecke der Abgabenerhebung berechtigt, mit allen Dienststellen der Körperschaften des öffentlichen Rechtes (soweit sie nicht als gesetzliche Berufsvertretungen tätig sind) und mit der Oesterreichischen Nationalbank (in ihrer Eigenschaft als Überwachungsstelle für die Devisenbewirtschaftung) unmittelbares Einvernehmen durch Ersuchschreiben zu pflegen. Derartigen Ersuchschreiben ist mit möglichster Beschleunigung zu entsprechen oder es sind die entgegenstehenden Hindernisse sogleich bekanntzugeben; erforderlichenfalls ist Akteneinsicht zu gewähren.

(2) Die Beantwortung von Ersuchschreiben gemäß Abs. 1 darf mit dem Hinweis auf gesetzliche Verpflichtungen zur Verschwiegenheit nur dann abgelehnt werden, wenn diese Verpflichtungen Abgabenbehörden gegenüber ausdrücklich auferlegt sind.

(3) Die Dienststellen der Gebietskörperschaften sind ferner verpflichtet, den Abgabenbehörden jede zur Durchführung der Abgabenerhebung dienliche Hilfe zu leisten. Insbesondere haben die Gerichte Abschriften von abgabenrechtlich bedeutsamen Urteilen, Beschlüssen oder sonstigen Aktenstücken nach näherer Anordnung des Bundesministeriums für Justiz, die im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen zu treffen ist, den zuständigen Abgabenbehörden zu übermitteln.

(4) Für Zwecke der Abgabenerhebung sind die Abgabenbehörden berechtigt, auf automationsunterstütztem Weg Einsicht in das

automationsunterstützt geführte Grundbuch, in das

automationsunterstützt geführte Firmenbuch, in das

automationsunterstützt geführte zentrale Melderegister, in das

automationsunterstützt geführte zentrale Gewerberegister, in das

automationsunterstützt geführte zentrale Vereinsregister, in das

automationsunterstützt geführte zentrale Zulassungsregister für Kraftfahrzeuge gemäß § 47 Abs. 4 und § 47 Abs. 4a des Kraftfahrgesetzes 1967 und in die automationsunterstützt geführten KFZ Genehmigungs- und Informationsregister der Landesregierungen oder der von den Landesregierungen beauftragten Stellen für Fahrzeuge gemäß §§ 28, 28a, 28b, 29, 31 bis 35 des Kraftfahrgesetzes 1967 zu nehmen. Die Berechtigung zur Einsicht in das Grundbuch umfasst auch die Einsichtnahme in das Personenverzeichnis des Grundbuchs. Die Berechtigung zur Einsicht in das Firmenbuch umfasst auch die bundesweite Suche nach im Zusammenhang mit den Rechtsträgern gespeicherten Personen. Die Berechtigung zur Einsicht in das Zentrale Melderegister umfasst auch Verknüpfungsabfragen im Sinne des § 16a Abs. 3 Meldegesetz 1991. Die Einsichtnahme in die KFZ Genehmigungs- und Informationsregister der Landesregierungen oder der von ihnen beauftragten Stellen umfasst auch eine automationsunterstützte Weitergabe der Bescheiddaten (Name, Adresse, KFZ-Marke, Type, Fahrgestellnummer und Fahrzeugidentifikationsnummer).

(4a) Das Bundesministerium für Inneres ist verpflichtet, dem Bundesministerium für Finanzen in geeigneter elektronischer Form aus dem Zentralen Melderegister einmal die Identitätsdaten sowie die Daten zur Unterkunft aller im Bundesgebiet Angemeldeten und danach periodisch die Änderungen dieser Daten zu übermitteln. Daten, die nicht mehr die aktuelle Wohnsitzsituation eines Menschen wiedergeben oder für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes nicht mehr benötigt werden, sind im Datenbestand des Bundesministeriums für Finanzen sofort zu löschen.

(4b) Das Bundesministerium für Inneres ist verpflichtet, in geeigneter elektronischer Form die im Kraftfahrzeugzentralregister nach Kraftfahrgesetz 1967 gespeicherten Daten über die Zulassung von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet dem Bundesministerium für Finanzen vierteljährlich zum Zwecke der Erhebung von Abgaben zu übermitteln.

(4c) Der Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs ist verpflichtet, in geeigneter elektronischer Form die in der Genehmigungsdatenbank und der Zulassungsevidenzdatenbank nach Kraftfahrgesetz 1967 geführten Daten über die Zulassung von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet dem Bundesministerium für Finanzen zum Zwecke der Erhebung von Abgaben vierteljährlich zu übermitteln.

(5) Die Vorschriften zum Schutz des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses bleiben unberührt.“

§ 161 Abs.1 und 2 [Anmerkung Bearbeiter: BAO] lautet samt Überschrift:

1. Prüfung der Abgabenerklärungen.

§ 161 . (1) Die Abgabenbehörde hat die Abgabenerklärungen zu prüfen (§ 115). Soweit nötig, hat sie, tunlichst durch schriftliche Aufforderung, zu veranlassen, daß die Abgabepflichtigen unvollständige Angaben ergänzen und Zweifel beseitigen (Ergänzungsauftrag).

(2) Wenn die Abgabenbehörde Bedenken gegen die Richtigkeit der Abgabenerklärung hegt, hat sie die Ermittlungen vorzunehmen, die sie zur Erforschung des Sachverhaltes für nötig hält. Sie kann den Abgabepflichtigen unter Bekanntgabe der Bedenken zur Aufklärung bestimmter Angaben auffordern (Bedenkenvorhalt). Erforderliche Beweise sind aufzunehmen.“

2. rechtliche Schlussfolgerungen

Die Beschwerde hat sich, betreffend das Begehren, teilweise als unzulässig erwiesen. Inhaltich ist sie sowohl hinsichtlich des behaupteten Eingriffs in das Recht auf Geheimhaltung als auch hinsichtlich des behaupteten Eingriffs in das Recht auf Löschung und Richtigstellung unbegründet.

a) teilweise Unzulässigkeit der Anträge der Beschwerdeführerin

Gemäß § 31 Abs. 7 DSG 2000 ist die Befugnis der Datenschutzkommission zur Bescheiderlassung im Beschwerdeverfahren auf Feststellungsbescheide beschränkt. Lediglich gegenüber Auftraggebern des privaten Bereichs kann in Fragen des Auskunftsrechts ein Leistungsbescheid (Auftrag zur Auskunftserteilung) erlassen werden.

Als Abgabenbehörde zählt der Beschwerdegegner jedoch zu den Auftraggebern des öffentlichen Bereichs. Die Beschwerde befasst sich überdies nicht mit dem Recht auf Auskunft.

Der (in der Stellungnahme vom 27. April 2013) nachträglich und über das ursprüngliche Feststellungsbegehren hinaus gestellte Antrag auf Erteilung eines Auftrags, die Daten zu löschen und jegliche Weitergabe und Verarbeitung zu unterlassen, war daher spruchgemäß (Spruchpunkt 1.) zurückzuweisen.

b) in der Sache selbst, Recht auf Geheimhaltung

Wenn die Beschwerdeführerin bestreitet, dass die Sicherheitsbehörden als Organe der Kriminalpolizei berechtigt gewesen wären, Daten aus dem kriminalpolizeilichen Ermittlungsverfahren (Zl. B*/1*81*/2010 der ehemaligen Sicherheitsdirektion Vorarlberg, Landeskriminalamt) an den Beschwerdegegner zu übermitteln, so übersieht sie dabei, dass schon § 158 Abs. 3 BAO praktisch alle anderen Behörden zu einer umfassenden und aktiven Unterstützung der Abgabenbehörden verpflichtet. Der Verdacht eines Finanzvergehens muss überdies zwingend gemäß § 81 FinStrG der zuständigen Finanzstrafbehörde angezeigt werden. Diese Pflicht gilt auch für die Sicherheitsbehörden, die im Rahmen ihrer kriminalpolizeilichen Aufgaben ein Ermittlungsverfahren führen. Ob die betreffende Behörde eine solche Übermittlung im Zuge einer datenschutzrechtlichen Auskunftserteilung offen gelegt hat oder nicht, ist, im Gegensatz zum Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 27. April 2013, für die Rechtmäßigkeit der Übermittlung nicht entscheidend.

Die Beschwerdeführerin irrt überdies, wenn sie meint, der Beschwerdegegner sei nur ein „Finanzamt“ aber keine „Finanzstrafbehörde“ . Aus § 58 Abs. 1 lit f FinStrG ergibt sich nämlich eine auf Fragen des Einkommensteuerrechts anwendbare Bündelung der Kompetenzen in Fragen der Abgabenbemessung und der strafbehördlichen Zuständigkeit. Der Beschwerdegegner war und ist hier also auch Finanzstrafbehörde.

Eine Anzeigepflicht umfasst auch die Ermächtigung, zum entsprechenden Sachverhalt gehörende personenbezogene Daten zu übermitteln.

Grundsätzlich besteht ein durch die vorher zitierten Bestimmungen zum Ausdruck kommendes berechtigtes Interesse der zuständigen Abgaben- und Finanzstrafbehörde an der Verwendung personenbezogener Daten, insbesondere deren Ermittlung, für gesetzliche Verfahrenszwecke, welches das Interesse der Betroffenen an der Geheimhaltung ihrer personenbezogenen Daten überwiegt, sodass gemäß § 8 Abs. 1 Z 4 bzw. § 8 Abs. 4 Z 3 DSG 2000 eine Verletzung von schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen nicht vorliegt. Als Maßstab für eine Beurteilung der Zulässigkeit der Datenermittlung in solchen Verfahren verbleibt für die Datenschutzkommission das Übermaßverbot als Ausdruck des in § 1 Abs. 2 und § 7 Abs. 3 DSG 2000 normierten Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes: Wenn es denkmöglich ist, dass die von einer in der Sache zuständigen Behörde ermittelten Daten nach Art und Inhalt für die Feststellung des relevanten Sachverhalts geeignet sind, ist die Zulässigkeit der Ermittlung aus datenschutzrechtlicher Sicht gegeben.

Wie schon im Sachverhalt festgestellt, war die Frage, ob zwischen der Beschwerdeführerin und Georg Ü*** eine Lebensgemeinschaft bestanden hat, sowohl für die Kriminalpolizei als auch für die Abgabenbehörden denkmöglich relevant. Wie diese Frage konkret vom Beschwerdegegner oder anderen Behörden (etwa dem Unabhängigen Verwaltungssenat in einer Verwaltungsstrafsache wegen Verdachts der Übertretung melderechtlicher Vorschriften durch Georg Ü***, siehe Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 27. April 2013) zu entscheiden war, kann die Datenschutzkommission mangels Relevanz für diese Beschwerdesache dahingestellt lassen.

Ein „gelinderes Mittel“ hat weder die Beschwerdeführerin aufgezeigt, noch ist ein solches für die Datenschutzkommission im Zuge des Ermittlungsverfahrens sichtbar geworden. Zur Frage, ob gelindere Mittel zur Anwendung gebracht hätten werden können, ist überdies zu sagen, dass ein „gelinderes Mittel“ im Sinne des § 7 Abs. 3 DSG 2000 sowohl weniger eingriffsintensiv als auch in gleicher Weise zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet sein muss. Eine ein Ermittlungsverfahren führende Behörde muss sich nicht mit leichter zu gewichtenden oder unklaren Beweismitteln begnügen, bloß weil etwa die Beschaffung schwerer wiegender oder klarerer Beweismittel einen stärkeren Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz bedeuten würde.

Die Verwendung von Daten aus dem gegen die Beschwerdeführerin als eine von zwei Beschuldigten geführten kriminalpolizeilichen Ermittlungsverfahren, Zl. B*/1*81*/2010 der ehemaligen Sicherheitsdirektion Vorarlberg, Landeskriminalamt, für Zwecke der Einkommensteuerbemessung und der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens durch den Beschwerdegegner war daher kein unrechtmäßiger Eingriff in das Recht der Beschwerdeführerin auf Geheimhaltung ihrer Daten.

c) in der Sache selbst, Recht auf Löschung

Ein Löschungsbegehren gemäß § 27 Abs. 1 Z 2 DSG 2000 erfordert ein höheres Maß an Präzisierung, als es die Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 22. September 2012 (sinngemäß lautet dieses einfach darauf, alle unter der Steuernummer *2*/9*9* verarbeiteten Daten zu löschen bzw. richtigzustellen) zum Ausdruck gebracht hat. Im Fall eines Richtigstellungsbegehrens hat der Betroffene in diesem Begehren insbesondere genau auszuführen, bei welchen Datenarten Inhalte durch andere, vom Betroffenen anzugebende Inhalte zu ersetzen wären. Dies ist nicht geschehen. Dass die Beschwerdeführerin in ihrer letzten Stellungnahme (vom 27. April 2013, nach Parteiengehör zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens) ausgeführt hat, dass (jedenfalls) „der Abschlussbericht der Polizei und jene Daten, welche mit meiner Nachbarschaft (Ludwig L*** etc.) ausgetauscht wurden“ zu löschen wären, vermag daran nichts mehr zu ändern, da die Datenschutzkommission darüber zu entscheiden hat, ob auf ein zeitlich dem Beschwerdeverfahren nach § 31 Abs. 2 DSG 2000 zwingend vorausgehendes Löschungsbegehren dem Gesetz entsprechend reagiert worden ist. Ein an die Datenschutzkommission an Stelle des Beschwerdegegners gerichtetes, präzisiertes Löschungsbegehren geht daher hier ins Leere.

Die Datenschutzkommission weist an dieser Stelle auch darauf hin, dass Daten (etwa im Inhalt eines gespeicherten Textdokuments), die innerhalb der Grenzen des Übermaßverbotes (vgl. dazu die ständige Rechtsprechung der Datenschutzkommission, etwa den Bescheid vom 29. November 2005, K121.046/0016-DSK/2005, ZVR 2006/115) für Zwecke eines behördlichen Verfahrens verwendet werden, aus datenschutzrechtlicher Sicht als richtig gelten, wenn sie das entsprechende Verfahrensergebnis (etwa ein Aktenstück einer anderen Behörde, einen Bericht eines Behördenorgans, ein Sachverständigengutachten oder die Aussage einer Beweisperson) formell richtig wiedergeben. Auf die inhaltliche Wahrheit der Angaben (etwa bei einer Zeugenaussage), den Wert eines Beweismittels oder dessen Zulässigkeit im Verfahren vor der als datenschutzrechtlicher Auftraggeber tätig werdenden Behörde kommt es, vorbehaltlich ausdrücklich anders lautender gesetzlicher Regelungen, in diesem Zusammenhang hingegen nicht an. Entsprechende Bedenken sind vor den im Instanzenzug in der Sache zuständigen Behörden geltend zu machen.

Wie der Beschwerdegegner richtig geltend gemacht hat, fällt sein Vorgehen auch unter keines der gemäß § 98 Abs. 4 FinStrG zu beachtenden Beweismittelverbote.

Aus diesen Gründen hat der Beschwerdegegner das Löschungs- und Richtigstellungsbegehren der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 8. Oktober 2012 zu Recht abgelehnt.

Die Beschwerde war daher gemäß Spruchpunkt 2. summarisch abzuweisen.

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