JudikaturDSB

K121.744/0004-DSK/2012 – Datenschutzkommission Entscheidung

Entscheidung
24. Februar 2012

Text

[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet )Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.]

B E S C H E I D

Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. KURAS und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. BLAHA, Dr. SOUHRADA-KIRCHMAYER, Mag. MAITZ-STRASSNIG, Mag. HEILEGGER und Dr. HEISSENBERGER sowie des Schriftführers Mag. HILD in ihrer Sitzung vom 24. Februar 2012 folgenden Beschluss gefasst:

S p r u c h

Über die Beschwerde des Adrian K*** (Beschwerdeführer) aus R*** vom 5. August 2011 gegen 1. das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung (Erstbeschwerdegegner) in St. Pölten und 2. die Bezirkshauptmannschaft Ä*** (Zweitbeschwerdegegnerin) wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung schutzwürdiger personenbezogener Daten in Folge Informationsaustausches über den Stand eines gegen den Beschwerdeführer bei der Zweitbeschwerdegegnerin anhängigen Verwaltungsstrafverfahrens am 11. Juli 2011 wird entschieden:

- Die B e s c h w e r d e wird a b g e w i e s e n.

Rechtsgrundlagen : §§ 1 Abs 1 und 2, 4 Z 4, 6 Abs 1 Z 2, 7 Abs 1, 2 und 3, 8 Abs 4 Z 2 und 31 Abs 2 und 7 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl I Nr 165/1999 idgF, iVm §§ 9 Abs 2, 126 Abs 1 bis 4 und 169 Abs 1 Z 2 des Luftfahrtgesetzes – LFG, BGBl Nr 253/1957 idgF, sowie Art 22 des B-VG.

B e g r ü n d u n g:

A. Vorbringen der Parteien

Der Beschwerdeführer behauptet in seiner vom 5. August 2011 datierenden und am selben Tag per E-Mail bei der Datenschutzkommission eingelangten Beschwerde eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung dadurch, dass ein Mitarbeiter des Erstbeschwerdegegners am 11. Juli 2011 telefonisch bei der Zweitbeschwerdegegnerin Auskunft über den Stand eines gegen den Beschwerdeführer anhängigen Verwaltungsstrafverfahrens erhalten habe. Dies stelle eine unzulässige Datenermittlung dar, da der Erstbeschwerdegegner keine Befugnisse betreffend das Verwaltungsstrafverfahren habe und kein Gesetz derartige Auskünfte vorsehe. Laut einem von Mag. B*** (Mitarbeiter des Erstbeschwerdegegners) am 15. Juli 2011 angelegten Aktenvermerk sei (von Herrn T***, Mitarbeiter der Zweitbeschwerdegegnerin) telefonisch die Auskunft erteilt worden, es sei eine Verfolgungshandlung gesetzt worden, vom beschuldigten Piloten (dem Beschwerdeführer) fehle aber noch eine Stellungnahme. Der Beschwerdeführer beantragte, die Datenschutzkommission möge eine Verletzung seines Rechts auf Geheimhaltung „sensibler Daten“ durch beide Beschwerdegegner feststellen.

Die Zweitbeschwerdegegnerin bestritt die Tatsachenbehauptungen nicht und brachte mit Stellungnahme vom 23. August 2011 vor, gegen den Beschwerdeführer sei zu Zl. Ä**-V-*2 *2*45 ein Verwaltungsstrafverfahren wegen des Verdachts von Übertretungen des Luftfahrtgesetzes anhängig. Tatvorwurf sei dabei das Zuwiderhandeln gegen Auflagen in einem Bewilligungsbescheid, den der Erstbeschwerdegegner bearbeitet habe. Die telefonische Anfrage sei mit der Relevanz des Strafverfahrens für ein anhängiges luftfahrtrechtliches Bewilligungsverfahren begründet worden. Daher sei die gewünschte Auskunft erteilt worden.

Der Erstbeschwerdegegner brachte mit Stellungnahme vom 14. September 2011 (unter Anschluss mehrerer Beweisurkunden, darunter der gestellten Anträge und des vorliegenden Genehmigungsbescheids) vor, die Heli*** s.r.o. habe mit Anträgen vom 17. März, 27. Juni, 5. Juli und 22. Juli 2011 um die Erteilung von Bewilligungen gemäß §§ 9 und 126 des Luftfahrtgesetzes (Bewilligungen für Starts und Landungen außerhalb von Flugplätzen, Genehmigung ziviler Luftfahrtveranstaltungen) angesucht. Das Ermittlungsverfahren dazu sei noch im Gange. Am 7. September 2010 sei der genannten, in der Slowakei registrierten Gesellschaft (zu Handen des Beschwerdeführers) zu Zl. R*7-*E-0*5*1/0*3-2010 namens des Landeshauptmanns von Niederösterreich eine bis 31. August 2011 gültige Bewilligung für Außenlandungen und - abflüge unter Auflagen, unter anderem der Einhaltung bestimmter Mindestabstände, erteilt worden.

Gemäß einem Bericht der Polizeiinspektion L***dorf (GZ: E*/*34*/2011-** vom 27. März 2011) stehe der Beschwerdeführer unter Verdacht, am 27. März 2011 in P**stetten, Bezirk Ü***, als Pilot des Hubschraubers mit dem Kennzeichen S*A*-W*E*H gegen eine der Auflagen des besagten Bescheides verstoßen zu haben (Nichteinhaltung des Mindestabstands von 100 Metern zu einem Wohngebäude).

Die Einhaltung der Auflagen des besagten Bescheids durch die Heli*** s.r.o. bzw. die von dieser beschäftigten (und im Bescheid namentlich aufgezählten) Piloten sei eine wesentliche Tatsache bei der Beurteilung der Rechtsfragen, ob die bestehende Bewilligung zu widerrufen bzw. ob weitere derartige Bewilligungen zu erteilen seien. Daher habe man telefonisch den Stand des bei der Zweitbeschwerdegegnerin (am Wohnsitz des Beschwerdeführers zuständige Verwaltungsstrafbehörde) anhängigen Verwaltungsstrafverfahrens ermittelt. Dies sei von der Zuständigkeit des Erstbeschwerdegegners als Geschäftsapparat der Luftfahrtbehörde (Landeshauptmann) gedeckt.

Der Beschwerdeführer hat nach Parteiengehör zur Stellungnahme des Erstbeschwerdegegners keine Stellungnahme abgegeben.

B. Beschwerdegegenstand

Auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers ergibt sich, dass Beschwerdegegenstand die Frage ist, ob der Erstbeschwerdegegner dadurch, dass er am 11. Juli 2011 telefonisch den Stand eines gegen den Beschwerdeführer anhängigen Verwaltungsstrafverfahrens ermittelte und die Zweitbeschwerdegegnerin dadurch, dass sie die korrespondierende Auskunft erteilte, den Beschwerdeführer im Recht auf Geheimhaltung schutzwürdiger personenbezogener Daten verletzt hat.

C. Sachverhaltsfeststellungen

Ausgehend vom Beschwerdegegenstand wird der folgende Sachverhalt festgestellt:

Die Heli*** s.r.o., eine Gesellschaft für die der Beschwerdeführer als Pilot tätig ist, hat mit Anträgen vom 17. März, 27. Juni, 5. Juli und 22. Juli 2011 beim Erstbeschwerdegegner als Geschäftsapparat der zuständigen Luftfahrtbehörde, des Landeshauptmanns von Niederösterreich, um die Erteilung von Bewilligungen gemäß §§ 9 und 126 des Luftfahrtgesetzes (Bewilligungen für Starts und Landungen außerhalb von Flugplätzen, Genehmigung ziviler Luftfahrtveranstaltungen) angesucht. Am 7. September 2010 wurde der genannten, in der Slowakei registrierten Gesellschaft (zu Handen des Beschwerdeführers) zu Zl. R*7-*E- 0*5*1/0*3-2010 namens des Landeshauptmanns von Niederösterreich eine bis 31. August 2011 gültige Bewilligung für Außenlandungen und -abflüge im Bundesland Niederösterreich unter Auflagen, unter anderem der Einhaltung bestimmter Mindestabstände, erteilt.

Gemäß einem Bericht der Polizeiinspektion L***dorf (GZ: E*/*34*/2011-** vom 27. März 2011) steht der Beschwerdeführer unter Verdacht, am 27. März 2011 in P**stetten, Bezirk Ü***, als Pilot des Hubschraubers mit dem Kennzeichen S*A*-W*E*H gegen eine der Auflagen des besagten Bescheides verstoßen zu haben (Nichteinhaltung des Mindestabstands von 100 Metern zu einem Wohngebäude). Bei der Zweitbeschwerdegegnerin ist deswegen ein Verwaltungsstrafverfahren wegen des Verdachts von Übertretungen des Luftfahrtgesetzes anhängig.

Am 11. Juli 2011 erkundigte sich Mag. Sigmund B*** als Mitarbeiter der (für das Genehmigungsverfahren nach den §§ 9 und 126 des Luftfahrtgesetzes zuständigen) Abteilung Verkehrsrecht des Erstbeschwerdegegners telefonisch bei der Zweitbeschwerdegegnerin nach dem Stand des besagten Verwaltungsstrafverfahrens und erhielt dort von Herrn T*** die Auskunft, es sei eine Verfolgungshandlung gesetzt worden, vom beschuldigten Piloten (dem Beschwerdeführer) fehle aber noch eine Stellungnahme. Am 15. Juli 2011 hielt Mag. B*** den Inhalt dieses Telefonat in einem Aktenvermerk fest.

Beweiswürdigung : Diese Feststellungen beruhen im Kern auf dem Vorbringen des Beschwerdeführers (in der Beschwerde vom 5. August 2011) sowie ergänzend auf der umfassenden Stellungnahme des Erstbeschwerdegegners vom 14. September 2011, Kennzeichen R*5-*I-*86*/02*-2011, der auch die zitierten Aktenstücke (Genehmigungsbescheid, Anträge, Bericht der Polizeiinspektion) in Kopie angeschlossen waren. Der Beschwerdeführer ist diesem Vorbringen nach Parteiengehör nicht entgegengetreten.

D. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus :

1. anzuwendende Rechtsvorschriften

Die Verfassungsbestimmung § 1 Abs. 1 und 2 DSG 2000 lautet samt Überschrift

Grundrecht auf Datenschutz

§ 1 . (1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.

(2) Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.“

§ 7 Abs. 1 und 2 DSG 2000 lautet samt Überschrift:

Zulässigkeit der Verwendung von Daten

§ 7 . (1) Daten dürfen nur verarbeitet werden, soweit Zweck und Inhalt der Datenanwendung von den gesetzlichen Zuständigkeiten oder rechtlichen Befugnissen des jeweiligen Auftraggebers gedeckt sind und die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen nicht verletzen.

(2) Daten dürfen nur übermittelt werden, wenn

§ 8 Abs. 4 DSG 2000 lautet samt Überschrift:

Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen bei

Verwendung nichtsensibler Daten

§ 8 . (1) [...] (3)

(4) Die Verwendung von Daten über gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbare Handlungen oder Unterlassungen, insbesondere auch über den Verdacht der Begehung von Straftaten, sowie über strafrechtliche Verurteilungen oder vorbeugende Maßnahmen verstößt - unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 2 - nur dann nicht gegen schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen, wenn

§ 31 Abs 2 und 7 DSG 2000 lautet samt Überschrift:

Beschwerde an die Datenschutzkommission

§ 31 . (1) [...]

(2) Die Datenschutzkommission erkennt weiters über Beschwerden von Personen oder Personengemeinschaften, die behaupten, in ihrem Recht auf Geheimhaltung (§ 1 Abs. 1) oder in ihrem Recht auf Richtigstellung oder auf Löschung (§§ 27 und 28) verletzt zu sein, sofern der Anspruch nicht nach § 32 Abs. 1 vor einem Gericht geltend zu machen ist oder sich gegen ein Organ im Dienste der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit richtet.

[...]

(7) Soweit sich eine Beschwerde nach Abs. 1 oder 2 als berechtigt erweist, ist ihr Folge zu geben und die Rechtsverletzung festzustellen. Ist eine festgestellte Verletzung im Recht auf Auskunft (Abs. 1) einem Auftraggeber des privaten Bereichs zuzurechnen, so ist diesem auf Antrag zusätzlich die – allenfalls erneute – Reaktion auf das Auskunftsbegehren nach § 26 Abs. 4, 5 oder 10 in jenem Umfang aufzutragen, der erforderlich ist, um die festgestellte Rechtsverletzung zu beseitigen. Soweit sich die Beschwerde als nicht berechtigt erweist, ist sie abzuweisen.“

§ 9 Abs 1 bis 4 LFG lautet samt Überschrift:

Außenlandungen und Außenabflüge

§ 9 . (1) Zum Abflug und zur Landung von Luftfahrzeugen dürfen, soweit nicht in den Abs. 2 bis 4 und in § 10 etwas anderes bestimmt ist, nur Flugplätze (§ 58) benützt werden.

(2) Abflüge und Landungen außerhalb eines Flugplatzes (Außenabflüge und Außenlandungen) dürfen, soweit es sich um Zivilluftfahrzeuge handelt, nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes durchgeführt werden. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen oder ein am Außenabflug oder an der Außenlandung bestehendes öffentliches Interesse ein allenfalls entgegenstehendes öffentliches Interesse überwiegt. Die Bewilligung ist befristet und, insoweit dies zur Wahrung der öffentlichen Interessen erforderlich ist, mit Bedingungen und Auflagen zu erteilen. Sie ist unverzüglich zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen, die zu ihrer Erteilung geführt haben, nicht oder nicht mehr vorliegt oder gegen Auflagen verstoßen wurde.

(3) Außenabflüge und Außenlandungen von Militärluftfahrzeugen sind zulässig, wenn öffentliche Interessen, die das Interesse am Außenabflug beziehungsweise an der Außenlandung überwiegen, nicht entgegenstehen.

(4) Wenn es sich um die Benützung einer Landfläche handelt, ist die Außenlandung oder der Außenabflug gemäß Abs. 2 oder 3 außerdem nur zulässig, wenn der über das Grundstück Verfügungsberechtigte mit der Benützung einverstanden ist.“

§ 126 LFG lautet samt Überschrift:

Zivile Luftfahrtveranstaltungen

§ 126 . (1) Wettbewerbe oder Schauvorstellungen, an denen Zivilluftfahrzeuge beteiligt sind (zivile Luftfahrtveranstaltungen), dürfen unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften nur mit einer Bewilligung der gemäß Abs. 4 zuständigen Behörde durchgeführt werden.

(2) Die Bewilligung ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere die Verkehrssicherheit, durch die Veranstaltung gefährdet werden könnte.

(3) Die Bewilligung ist insoweit bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, als dies für die sichere Durchführung der Luftfahrtveranstaltung erforderlich ist.

(4) Wenn sich die zivile Luftfahrtveranstaltung auf mehr als vier Bundesländer erstreckt, ist zur Erteilung der Bewilligung der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Inneres, ansonsten der Landeshauptmann zuständig, in dessen örtlichem Wirkungsbereich die Veranstaltung durchgeführt werden soll.“

§ 169 LFG lautet samt Überschrift auszugsweise:

Strafbestimmungen und einstweilige Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen

Strafbestimmungen

§ 169 . (1) Wer

1 [...]

3. den auf Grund der in Z 1 bis 3 genannten Normen erlassenen Bescheide und den darin enthaltenen Auflagen, […]

zuwiderhandelt oder zuwiderzuhandeln versucht, begeht, wenn nicht ein gerichtlich strafbarer Tatbestand vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 22 000 Euro zu bestrafen. Liegen erschwerende Umstände vor, so kann neben einer Geldstrafe auch eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen verhängt werden. In Fällen der gewerbsmäßigen Beförderung von Personen ohne die nach § 102 erforderlichen Bewilligungen ist eine Geldstrafe von mindestens 3 630 Euro zu verhängen. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben die Bezirksverwaltungsbehörde durch Maßnahmen, die für die Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, zu unterstützen.“

Art 22 B-VG lautet:

Artikel 22 . Alle Organe des Bundes, der Länder und der Gemeinden sind im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches zur wechselseitigen Hilfeleistung verpflichtet.“

2. rechtliche Schlussfolgerungen

Diese Sache ähnelt dem Sachverhalt nach der rechtskräftig entschiedenen Beschwerdesache Zl. DSK-K121.288, Bescheid der Datenschutzkommission vom 14. September 2007, GZ: K121.288/0009-DSK/2007.

Im vorliegenden Beschwerdefall war der Erstbeschwerdegegner jedoch nicht bloß abstrakte Oberbehörde, sondern konkret mit Genehmigungsverfahren nach §§ 9 und 126 LFG befasster zuständiger Behördenapparat, für deren Entscheidung die Gesetzestreue und Zuverlässigkeit des Beschwerdeführers in seiner Funktion als Pilot denkmöglich (vgl. dazu u.a. die Erwägungen der Datenschutzkommission im Bescheid vom 29. November 2005, GZ: K121.046/0016-DSK/2005, ZVR 2006/115 und RIS) von Bedeutung war. Diese Annahme der Denkmöglichkeit gründet sich auf die §§ 9 Abs 2 und 126 Abs 2 LFG.

Wiederholtes oder nachhaltiges Missachten von Auflagen durch Piloten der Heli*** s.r.o. hätte etwa Anlass zum Widerruf einer Genehmigung für Außenlandungen und -abflüge gemäß § 9 Abs 2 letzter Satz LFG geben können.

Der Erstbeschwerdegegner war daher gemäß § 7 Abs 1 DSG 2000 iVm § 8 Abs 4 Z 2 DSG 2000 berechtigt, den Beschwerdeführer betreffende Daten aus dem Verwaltungsstrafverfahren zu ermitteln, die Zweitbeschwerdegegnerin berechtigt, diese gemäß § 7 Abs 2 DSG 2000 iVm § 8 Abs 4 Z 2 DSG 2000 zu übermitteln. Zusätzlich konnten sich die Beschwerdegegner bei ihrem Vorgehen hier auch auf die bundesverfassungsrechtlichen Bestimmung über die Leistung von Amtshilfe (vgl. auch die Ausführungen dazu im bereits erwähnten Bescheid der Datenschutzkommission vom 14. September 2007, GZ: K121.288/0009-DSK/2007, RIS) stützen, da der Erstbeschwerdegegner hier namens der zuständigen Luftfahrtbehörde ein telefonisches Auskunftsersuchen an die Zweitbeschwerdegegnerin als zuständige Verwaltungsstrafbehörde gerichtet und letztere dies entsprechend ihren gesetzlichen Pflichten beantwortet hat.

Gegenständlich war hier überdies die Verwendung (besonders schützenswerter) strafrechtlich relevanter Daten gemäß § 8 Abs 4 DSG 2000, nicht jedoch die Verwendung sensibler Daten gemäß § 4 Z 2 DSG 2000.

Wie sich daher aus dem Sachverhalt ergibt, wurde nicht in schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen des Beschwerdeführers eingegriffen, die Beschwerde war daher gemäß § 31 Abs 7 DSG 2000 als unbegründet abzuweisen.

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