K121.722/0008-DSK/2011 – Datenschutzkommission Entscheidung
Text
[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet )Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.]
B E S C H E I D
Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. SPENLING und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. ROSENMAYR-KLEMENZ, Dr. BLAHA, Dr. SOUHRADA-KIRCHMAYER, Mag. HEILEGGER und Dr. GUNDACKER sowie der Schriftführerin Mag. KIMM in ihrer Sitzung vom 30. September 2011 folgenden Beschluss gefasst:
S p r u c h
Über die Beschwerde der Elvira H*** (Beschwerdeführerin) aus O***berg vom 1. April 2011 gegen das Arbeitsmarktservice Niederösterreich (Beschwerdegegner) in Wien wegen Verletzung in den Rechten auf Geheimhaltung, Richtigstellung und Löschung personenbezogener Daten in Folge Behandlung durch die Regionalgeschäftsstelle D***dorf des Beschwerdegegners (kurz RGS *D) seit Jänner 2011 (insbesondere durch die „Nötigung“, Auskunft über eine möglicherweise bestehende Lebensgemeinschaft zu geben und andere damit im Zusammenhang stehende Ermittlungen), Übermittlung von Daten an Dritte entgegen ihrem Widerspruch und Nicht-Löschung bzw. Nicht-Richtigstellung von Urkunden (Niederschriften) wird entschieden:
- Die B e s c h w e r d e wird a b g e w i e s e n.
Rechtsgrundlagen : §§ 1 Abs 1, 2 und 3 Z 2, 7 Abs 1, 8 Abs 1 Z 1, 27 Abs 1 und 28 Abs 1 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr 165/1999 idgF, iVm § 25 Abs 1 und 32 Abs 1 des Arbeitsmarktservicegesetzes (AMSG), BGBl. Nr 313/1994 idgF, § 36 Abs 2 und 3 und 36c des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl Nr. 609/1977 idgF, und § 6 Abs 1 und 3 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969 idgF.
B e g r ü n d u n g:
A. Vorbringen der Parteien
Die Beschwerdeführerin behauptet in ihrer am 1. April 2011 per E-Mail bei der Datenschutzkommission eingebrachten Beschwerde eine Verletzung in den Rechten auf Geheimhaltung, Richtigstellung und Löschung personenbezogener Daten durch verschiedene Ermittlungsschritte der RGS *D. Sie sei arbeitslos, und die RGS *D sperre ihr wegen des Verdachts, in einer Lebensgemeinschaft (mit ihrem Unterkunftgeber/ Wohngemeinschaftspartner) zu leben, die Notstandshilfe, „nötige“ sie, sich ein Kraftfahrzeug anzuschaffen oder in eine weniger abgelegene Gegend zu übersiedeln, um ihre Chancen bei der Jobsuche zu erhöhen, oder Kurse zu besuchen. Auch ihr Unterkunftgeber (Vermieter) sei genötigt worden, vor dem AMS auszusagen, weiters habe man von ihr die Bekanntgabe von Daten zur Bezahlung von Strom und Versicherungen (von wem, von welchem Konto?) für ihre Unterkunft verlangt. Ein Löschungs- bzw. Richtigstellungsbegehren von Daten wird weder in der Beschwerde, noch in den verschiedenen Beilagen ausdrücklich erwähnt.
Der Beschwerdegegner bestritt in seiner Stellungnahme vom 16. August 2011, die Beschwerdeführerin in ihren Rechten verletzt zu haben. Jene Gesetze, die die Aufgaben des Beschwerdegegners auf den Gebieten der Arbeitsmarktförderung und der Verwaltung der Arbeitslosenversicherung regelten, würden den Leistungsbeziehern die Offenlegung gewisser Daten auferlegen. Die Verletzung solcher Obliegenheiten könne zum Verlust von Leistungsansprüchen führen. Das Bestehen oder Nichtbestehen einer Lebensgemeinschaft sei für den Anspruch bzw. die Anspruchshöhe bei der Notstandshilfe entscheidend (§ 36 AlVG), daher sei der Beschwerdegegner gesetzlich verpflichtet, von Amts wegen entsprechende Ermittlungen durchzuführen, wobei die Beschwerdeführerin gemäß § 36c AlVG eine Mitwirkungspflicht treffe. Die Beschwerdeführerin habe am 28. Jänner 2011 sinngemäß jede Zustimmung zur Übermittlung ihrer Daten an Partnerunternehmen des AMS widerrufen und der Datenübermittlung widersprochen. Dazu führte der Beschwerdegegner aus, dass solche Übermittlungen auf Grundlage gesetzlicher Ermächtigungen erfolgten, das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Zustimmung daher insoweit irrelevant sei. Ein sonstiges Löschungs- oder Richtigstellungsbegehren habe es nicht gegeben.
In ihrer Stellungnahme vom 31. August 2011 nach Parteiengehör brachte die Beschwerdeführerin vor, sie habe nicht gewusst, dass man zur Ausübung des Löschungs- bzw. Richtigstellungsrechts spezielle Erklärungen abgeben müsse, ihrer Ansicht nach genüge die erfolgte Untersagung der Datenverwendung. Der Beschwerdegegner habe weiters vom Arbeitgeber des Herrn L*** (ihres „Vermieters“) Lohnauskünfte verlangt, auch seien Briefe und Niederschriften des AMS, entgegen ihren Wünschen, bisher nicht „richtiggestellt“ worden.
B. Beschwerdegegenstand
Auf Grund des Vorbringens der Beschwerdeführerin ergibt sich, dass Beschwerdegegenstand die Frage ist, ob das AMS eine „Untersagung“ der Datenverwendung durch die Beschwerdeführerin beachten bzw. Ermittlungen unterlassen und schriftliche Dokumente (Urkunden) in einem behördlichen Verfahren nach dem AlVG richtigstellen musste, um die Beschwerdeführerin nicht in den Rechten auf Geheimhaltung bzw. Richtigstellung und Löschung eigener Daten zu verletzen.
C. Sachverhaltsfeststellungen
Ausgehend vom Beschwerdegegenstand wird der folgende Sachverhalt festgestellt:
Die Beschwerdeführerin ist arbeitslos, bezieht Leistungen der Arbeitslosenversicherung und wird entsprechend ihrem Wohnort von der RGS *D betreut.
Am 28. Jänner 2011 hat die Beschwerdeführerin der weiteren Verwendung und Übermittlung ihrer persönlichen Daten an „AMSund Subunternehmen“ wie SÖBSA’s (SÖBSA = Abkürzung für „Sozial-, Öko- und Beschäftigungsservice GmbH“, ein Dienstleister des AMS u.a. zur Wiedereingliederung arbeitsloser Menschen in den Arbeitsmarkt) und diverse sonstige Vereine und Institutionen“ widersprochen.
Eine konkrete Zuweisung der Beschwerdeführerin zu Schulungs- oder Weiterbildungsmaßnahmen im Zuge der Betreuung durch den Beschwerdegegner ist nicht dokumentiert.
Anfang März 2011 wurde der Beschwerdeführerin eine Bewerbung um eine Stelle als Call Center-Mitarbeitern bei der Firma R*** in D***dorf aufgetragen, die jedoch nach einem Vorstellungstermin nicht zustande kam. Im zeitlichen Vorfeld wurde die Beschwerdeführerin einmal aufgefordert, eine Übersiedlung oder die Anschaffung eines Pkw in Erwägung zu ziehen, da die schlechte Erreichbarkeit ihres Wohnorts mit öffentlichen Verkehrsmitteln ihre Vermittelbarkeit auf dem Arbeitsmarkt beschränke.
In einem behördlichen Ermittlungsverfahren in Vollziehung des AlVG überprüfte der Beschwerdegegner von Amtswegen jedenfalls seit März 2011 das Bestehen einer Lebensgemeinschaft zwischen der Beschwerdeführerin und dem an gleicher Adresse (O***berg 1*1, 2*** O***berg) wohnhaften Peter L***. Mit Schreiben vom 15. März 2011 wurde die Beschwerdeführerin von der RGS *D nach Einstellung der Zahlung von Notstandshilfe aufgefordert, zwecks „Abklärung der Lebensgemeinschaft“ einen Mietvertrag für ihre Unterkunft vorzulegen (laut Inhalt einer bei der RGS *D aufgenommenen Niederschrift vom 30. März 2011, auf der die Beschwerdeführerin die Unterschrift nicht geleistet hat, bestehe ein Untermietvertrag, dessen Inhalt sei jedoch „vertraulich“).
Beweiswürdigung : Diese Feststellungen beruhen auf dem Inhalt der Beschwerde vom 1. April 2011 samt Beilagen. Hinsichtlich der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin am 28. Jänner 2011 Datenübermittlungen des Beschwerdegegners widersprochen hat, liegt zwar nicht das Schreiben selbst, jedoch ein übereinstimmendes Vorbringen des Beschwerdegegners (Stellungnahme vom 16. August 2011, GZ: LGS NÖ/***/August 2011) und der Beschwerdeführerin (in der Stellungnahme vom 31. August 2011) vor.
D. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
1. anzuwendende Rechtsvorschriften
Die Verfassungsbestimmung § 1 Abs 1 bis 4 DSG 2000 lautet samt Überschrift:
„ Grundrecht auf Datenschutz
§ 1 . (1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
(2) Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.
(3) Jedermann hat, soweit ihn betreffende personenbezogene Daten zur automationsunterstützten Verarbeitung oder zur Verarbeitung in manuell, dh. ohne Automationsunterstützung geführten Dateien bestimmt sind, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen
(4) Beschränkungen der Rechte nach Abs. 3 sind nur unter den in Abs. 2 genannten Voraussetzungen zulässig.“
§ 7 DSG 2000 lautet samt Überschrift:
„ Zulässigkeit der Verwendung von Daten
§ 7 . (1) Daten dürfen nur verarbeitet werden, soweit Zweck und Inhalt der Datenanwendung von den gesetzlichen Zuständigkeiten oder rechtlichen Befugnissen des jeweiligen Auftraggebers gedeckt sind und die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen nicht verletzen.
(2) Daten dürfen nur übermittelt werden, wenn
(3) Die Zulässigkeit einer Datenverwendung setzt voraus, daß die dadurch verursachten Eingriffe in das Grundrecht auf Datenschutz nur im erforderlichen Ausmaß und mit den gelindesten zur Verfügung stehenden Mitteln erfolgen und daß die Grundsätze des § 6 eingehalten werden.“
§ 8 Abs. 1 und Abs. 3 Z 1 DSG 2000 lautet samt Überschrift:
„ Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen bei
Verwendung nicht-sensibler Daten
§ 8 . (1) Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen sind bei Verwendung nicht-sensibler Daten dann nicht verletzt, wenn
(2) [...]
(3) Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen sind aus dem Grunde des Abs. 1 Z 4 insbesondere dann nicht verletzt, wenn die Verwendung der Daten
§ 27 Abs 1 DSG 2000 lautet samt Überschrift:
„ Recht auf Richtigstellung oder
Löschung
§ 27 . (1) Jeder Auftraggeber hat unrichtige oder entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verarbeitete Daten richtigzustellen oder zu löschen, und zwar
Der Pflicht zur Richtigstellung nach Z 1 unterliegen nur solche Daten, deren Richtigkeit für den Zweck der Datenanwendung von Bedeutung ist. Die Unvollständigkeit verwendeter Daten bewirkt nur dann einen Berichtigungsanspruch, wenn sich aus der Unvollständigkeit im Hinblick auf den Zweck der Datenanwendung die Unrichtigkeit der Gesamtinformation ergibt. Sobald Daten für den Zweck der Datenanwendung nicht mehr benötigt werden, gelten sie als unzulässig verarbeitete Daten und sind zu löschen, es sei denn, daß ihre Archivierung rechtlich zulässig ist und daß der Zugang zu diesen Daten besonders geschützt ist. Die Weiterverwendung von Daten für einen anderen Zweck ist nur zulässig, wenn eine Übermittlung der Daten für diesen Zweck zulässig ist; die Zulässigkeit der Weiterverwendung für wissenschaftliche oder statistische Zwecke ergibt sich aus den §§ 46 und 47.“
§ 28 Abs 1 DSG 2000 lautet samt Überschrift:
„ Widerspruchsrecht
§ 28 . (1) Sofern die Verwendung von Daten nicht gesetzlich vorgesehen ist, hat jeder Betroffene das Recht, gegen die Verwendung seiner Daten wegen Verletzung überwiegender schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen, die sich aus seiner besonderen Situation ergeben, beim Auftraggeber der Datenanwendung Widerspruch zu erheben. Der Auftraggeber hat bei Vorliegen dieser Voraussetzungen die Daten des Betroffenen binnen acht Wochen aus seiner Datenanwendung zu löschen und allfällige Übermittlungen zu unterlassen.“
§ 25 AMSG lautet samt Überschrift:
„ Datenverarbeitung
§ 25 . (1) Das Arbeitsmarktservice und das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit sind zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 165/1999, insoweit ermächtigt, als diese zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung sind. Gesundheitsdaten im Sinne der Z 4 dürfen nur vom Arbeitsmarktservice für die den lit. a und b jeweils entsprechenden Zwecke verarbeitet werden. Die in Frage kommenden Datenarten sind:
1. Stammdaten der Arbeitsuchenden:
2. Daten über Beruf und Ausbildung:
3. Daten über wirtschaftliche und soziale Rahmenbedingungen:
4. Gesundheitsdaten:
(2) Die vom Arbeitsmarktservice oder vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit verarbeiteten Daten gemäß Abs. 1, mit Ausnahme von Gesundheitsdaten gemäß Abs. 1 Z 4, dürfen an Behörden, Gerichte, Träger der Sozialversicherung und die Bundesanstalt Statistik Österreich im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung übermittelt werden, soweit die entsprechenden Daten für die Vollziehung der jeweiligen gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden. Die Behörden, Gerichte und die Träger der Sozialversicherung dürfen von ihnen verarbeitete Daten gemäß Abs. 1, mit Ausnahme von Gesundheitsdaten gemäß Abs. 1 Z 4, an das Arbeitsmarktservice und an das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung übermitteln, soweit diese Daten für die Vollziehung der dem Arbeitsmarktservice und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden.
(3) Die vom Arbeitsmarktservice verarbeiteten Daten gemäß Abs. 1 Z 1 dürfen an die Kammern für Arbeiter und Angestellte und an die Landarbeiterkammern im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung übermittelt werden, soweit die entsprechenden Daten zum Zweck der Erfassung der wahlberechtigten Arbeitslosen benötigt werden (§ 34 Abs. 2 des Arbeiterkammergesetzes 1992, BGBl. Nr. 626/1991, und entsprechende landesgesetzliche Regelungen).
(4) Die vom Arbeitsmarktservice verarbeiteten Daten gemäß Abs. 1 dürfen an die Bundesrechenzentrum GmbH und an Einrichtungen, denen Aufgaben des Arbeitsmarktservice übertragen sind (§ 30 Abs. 3), im Rahmen der von diesen zu erbringenden Dienstleistungen im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung überlassen werden.
(5) Das Arbeitsmarktservice und das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit dürfen die von ihnen verarbeiteten Daten gemäß Abs. 1, mit Ausnahme von Gesundheitsdaten gemäß Abs. 1 Z 4, an einen beauftragten Rechtsträger im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung überlassen, soweit die entsprechenden Daten eine unabdingbare Voraussetzung für die Erfüllung eines zur Beurteilung der Dienstleistungen, Beihilfen und sonstigen finanziellen Leistungen des Arbeitsmarktservice vergebenen Forschungsauftrages sind.
(6) Die Bundesanstalt Statistik Österreich darf von ihr verarbeitete Stammdaten der Arbeitgeber gemäß Abs. 1 Z 6 und Daten über Ausbildungen gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b und Z 7 lit. b an das Arbeitsmarktservice und an das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung übermitteln, soweit diese Daten für Zwecke in ihren gesetzlichen Aufgabenbereich fallender wissenschaftlicher oder arbeitsmarktstatistischer Untersuchungen, die keine personenbezogenen Ergebnisse zum Ziel haben (§ 46 DSG 2000), eine wesentliche Voraussetzung bilden.
(7) Gesundheitsdaten (Abs. 1 Z 4) dürfen ausschließlich zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vom Arbeitsmarktservice an den zuständigen Träger der Sozialversicherung und an den zuständigen Träger der Sozialhilfe sowie von diesen Trägern an das Arbeitsmarktservice übermittelt werden. Jede Übermittlung von Gesundheitsdaten ist zu protokollieren.
(8) An Arbeitgeber dürfen ausschließlich solche Daten gemäß Abs. 1 übermittelt werden, die für die Begründung eines Arbeitsverhältnisses und die Beurteilung der beruflichen Eignung der Arbeitsuchenden benötigt werden. Gesundheitsdaten dürfen an Arbeitgeber nicht übermittelt werden.“
§ 32 AMSG lautet samt Überschrift:
„ Dienstleistungen
§ 32 . (1) Das Arbeitsmarktservice hat seine Leistungen in Form von Dienstleistungen zu erbringen, deren Zweck die Vermittlung von Arbeitsuchenden auf offene Stellen, die Beschäftigungssicherung und die Existenzsicherung im Sinne des § 29 ist.
(2) Dienstleistungen zur Vorbereitung, Ermöglichung oder Erleichterung einer solchen Vermittlung oder Beschäftigungssicherung sind im besonderen
(3) Soweit das Arbeitsmarktservice Dienstleistungen im Sinne des Abs. 2 nicht selbst bereitstellen kann oder deren Bereitstellung unzweckmäßig oder unwirtschaftlich wäre, hat es dafür Vorsorge zu treffen, daß solche Leistungen auf Grund vertraglicher Vereinbarungen, zB durch Übertragung an geeignete Einrichtungen, auf andere Weise zur Verfügung gestellt werden. Dabei dürfen schutzwürdige Interessen Dritter im Sinne des § 1 Abs. 1 des Datenschutzgesetzes nicht verletzt werden.
(4) Dienstleistungen sind grundsätzlich kostenlos. Für besondere Dienstleistungen, wie Testung und Vorauswahl von Bewerbern oder spezielle Werbemaßnahmen und Maßnahmen der Personalberatung für Betriebe, kann der Verwaltungsrat ein angemessenes Entgelt festsetzen, das dem Arbeitsmarktservice zufließt. Dienstleistungen für Arbeitnehmer, Arbeitslose und Arbeitsuchende sind jedenfalls kostenlos zu erbringen.
(5) Sofern Dienstleistungen des Arbeitsmarktservice unter die Bestimmungen des § 2 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, fallen, gelten für sie die Bestimmungen der §§ 3 bis 7 AMFG.“
§ 36 Abs 2 und Abs 3 lit B sublit a AlVG lautet samt Überschrift:
„ Ausmaß
§ 36 . (1) Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Richtlinien über das Vorliegen einer Notlage im Sinne des § 33 Abs. 3 zu erlassen. Vorbehaltlich einer Minderung des Anspruches durch anzurechnendes Einkommen beträgt das Ausmaß der täglichen Notstandshilfe:
1. [...] 2.
(2) Bei der Beurteilung der Notlage sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst sowie des (der) mit dem (der) Arbeitslosen im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten, Ehegattin, eingetragenen Partners, eingetragenen Partnerin, Lebensgefährten oder Lebensgefährtin zu berücksichtigen. Durch eine vorübergehende Abwesenheit (Kur-, Krankenhausaufenthalt, Arbeitsverrichtung an einem anderen Ort u. a.) wird der gemeinsame Haushalt nicht aufgelöst. Weiters sind unter Beachtung der vorstehenden Grundsätze Bestimmungen darüber zu treffen, inwieweit für den Fall, daß das der Beurteilung zugrundeliegende Einkommen nicht ausreicht, um die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des Arbeitslosen sicherzustellen, Notstandshilfe unter Anrechnung des Einkommens mit einem Teilbetrag gewährt werden kann. Bei der Anrechnung von Notstandshilfe auf Notstandshilfe ist sicherzustellen, daß die Anrechnung nicht wechselseitig erfolgt. Wird an Stelle einer Notstandshilfe Krankengeld bezogen, so ist dieses nur anzurechnen, wenn auch die Notstandshilfe anzurechnen wäre.
(3) Im einzelnen ist bei der Erlassung der Richtlinien folgendes zu beachten:
A. Berücksichtigung des Einkommens des Arbeitslosen:
[...]
B. Berücksichtigung des Einkommens des (der) Ehegatten, Ehegattin, eingetragenen Partners, eingetragenen Partnerin, Lebensgefährten oder Lebensgefährtin:
a) Vom Einkommen des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin ist bei der Anrechnung ein zur Bestreitung des Lebensunterhaltes notwendiger Betrag (Freibetrag) freizulassen, der nach der Größe der Familie verschieden bemessen werden kann. Eine Anrechnung von Einkommen des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin des (der) Arbeitslosen hat insoweit zu unterbleiben, als das Haushaltseinkommen durch die Einkommensanrechnung unter den für den Haushalt geltenden Mindeststandard fallen würde. Der Mindeststandard für zwei Personen entspricht dem kaufmännisch auf volle Euro gerundeten Betrag, der sich ergibt, wenn der Richtsatz gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa ASVG um den von einer Person, die eine Pension in dieser Höhe bezieht, jeweils einzubehaltenden Beitrag zur Krankenversicherung vermindert wird. Der Mindeststandard erhöht sich für jede im Haushalt lebende minderjährige Person, für die der (die) Arbeitslose oder die Person, deren Einkommen anzurechnen ist, Anspruch auf Familienbeihilfe hat, um einen kaufmännisch auf volle Euro gerundeten Betrag. Der Erhöhungsbetrag entspricht für die drei ältesten minderjährigen Personen jeweils 18 vH des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG und für jede weitere minderjährige Person jeweils 15 vH des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, vermindert um den jeweils einzubehaltenden Beitrag zur Krankenversicherung. Der zu berücksichtigende tägliche Mindeststandard beträgt ein Dreißigstel des jeweiligen monatlichen Mindeststandards, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.“
§ 36c AlVG lautet samt Überschrift:
„ Mitwirkungspflicht
§ 36c . (1) Personen, deren Einkommen oder Umsatz zur Feststellung des Anspruches auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz heranzuziehen ist, haben die erforderlichen Erklärungen und Nachweise auf Verlangen der regionalen Geschäftsstelle abzugeben bzw. vorzulegen.
(2) Arbeitgeber, bezugsliquidierende und sonstige Stellen, die Beträge im Sinne des § 36a Abs. 2 und 3 anweisen, haben alle Angaben, die zur Feststellung des Einkommens notwendig sind, binnen vier Wochen ab Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle mitzuteilen.
(3) Die gemäß Abs. 1 und 2 bescheidmäßig festgestellten Verpflichtungen können von den Vollstreckungsbehörden nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), BGBl. Nr. 53, erzwungen werden.
(4) Die Abgabenbehörden haben für Personen, deren Einkommen bzw. Umsatz zur Feststellung des Anspruches auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz heranzuziehen ist, im Rahmen ihres Wirkungsbereiches im Ermittlungsverfahren festgestellte und für die Abgabenfestsetzung bedeutsame Daten über Anfrage den regionalen Geschäftsstellen bekanntzugeben, wenn die obgenannten Personen ihrer Mitwirkungspflicht im Verfahren nicht oder nicht ausreichend nachgekommen sind oder begründete Zweifel an der Richtigkeit der Angaben bestehen. Die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht des § 48a der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, gilt sinngemäß.
(5) Personen, deren Einkommen oder Umsatz aus selbständiger Erwerbstätigkeit für die Beurteilung des Anspruches auf eine Leistung nach diesem Bundesgesetz herangezogen wurde, sind verpflichtet, den Einkommen- bzw. den Umsatzsteuerbescheid für das Kalenderjahr, in dem die Leistung bezogen wurde, binnen zwei Wochen nach dessen Erlassung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle vorzulegen.
(6) Wenn der Leistungsbezieher oder dessen Angehöriger (Lebensgefährte) keine Nachweise nach § 36a Abs. 5 und § 36b Abs. 2 vorlegt bzw. keine Erklärung nach § 36a Abs. 6 und § 36b Abs. 2 abgibt, so ist für den Leistungsbezieher kein geringfügiges Einkommen anzunehmen bzw. kein Anspruch des Leistungsbeziehers auf Familienzuschlag und auf Notstandshilfe gegeben.“
§ 6 Abs 1 bis 4 AMFG lautet samt Überschrift:
„ Erhebung, Verarbeitung und Veröffentlichung von
Daten
§ 6 . (1) Bei der Arbeitsvermittlung dürfen nur solche Daten erhoben und verarbeitet werden, die in einem unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit der Besetzung der offenen Stelle oder mit der beabsichtigten beruflichen Verwendung der Arbeitsuchenden stehen. Insbesondere dürfen Daten, welche ausschließlich die persönliche oder religiöse Sphäre betreffen, und Daten über die Mitgliedschaft in Parteien oder Vereinen nicht erfasst werden. Die erhobenen und verarbeiteten Daten dürfen ausschließlich zum Zweck der Arbeitsvermittlung verwendet und nur jenen Personen zugänglich gemacht werden, die mit der Arbeitsvermittlung befasst sind.
(2) Die Aufnahme einer offenen Stelle gilt als Zustimmung zur Weitergabe der Daten an Arbeitsuchende; gerechtfertigte Einschränkungen, insbesondere sachlich gebotene Sperrvermerke, sind jedoch zu beachten. Auf Verlangen sind den Arbeitsuchenden schriftliche Unterlagen über die angebotene Stelle zur Verfügung zu stellen.
(3) Die Vormerkung einer arbeitsuchenden Person gilt als Zustimmung zur Weitergabe der Daten an Arbeitgeber; gerechtfertigte Einschränkungen, insbesondere sachlich gebotene Sperrvermerke, sind jedoch zu beachten.
(4) Das Arbeitsmarktservice hat für eine Veröffentlichung gemeldeter freier Arbeitsplätze und Ausbildungsstellen sowie der Arbeitsgesuche zu sorgen, soweit dies zur erfolgreichen Durchführung der Arbeitsvermittlung zweckmäßig und unter Berücksichtigung des damit verbundenen Aufwandes gerechtfertigt ist.“
2. rechtliche Schlussfolgerungen
Die Beschwerde ist nicht berechtigt.
a) keine Geltendmachung von Rechten Dritter
Soweit die Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 31. August 2011 vorbringt, der Beschwerdegegner greife durch seine Ermittlungen in das Geheimhaltungsrecht des Herrn Peter L*** ein, ist sie darauf zu verweisen, dass das Grundrecht auf Datenschutz höchstpersönlich und sie daher nicht berechtigt (in der Terminologie des Prozessrechts: aktiv legitimiert) ist, dessen Rechte geltend zu machen.
Was das Vorbringen angeht, der Beschwerdegegner greife durch ein behördliches Ermittlungsverfahren betreffend Bestehen und Umfang ihrer Leistungsansprüche nach dem AlVG (Notstandshilfe) in ihr Recht auf Geheimhaltung ein, so ist auf die ständige Rechtsprechung der Datenschutzkommission zu verweisen, wonach datenschutzrechtliche Beschwerden nicht geeignet sind, in der Sache vor andere Behörden gehörende Rechtsfragen prüfen zu lassen. Grundsätzlich besteht ein – im Fall eines allgemeinen Verwaltungsverfahrens durch die §§ 37 und 39 Abs. 2 AVG sowie besondere Zuständigkeitsbestimmungen zum Ausdruck kommendes – berechtigtes Interesse der zuständigen Behörde an der Verwendung personenbezogener Daten, insbesondere deren Ermittlung, für Zwecke eines Verwaltungsverfahrens, welches das Interesse der Betroffenen an der Geheimhaltung ihrer personenbezogenen Daten überwiegt, sodass im Allgemeinen schon gemäß §§ 7 Abs 1 und 8 Abs. 1 Z 4 DSG 2000 eine Verletzung von nach § 1 Abs. 1 leg. cit. bestehenden schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen nicht vorliegt. Als Maßstab für eine Beurteilung der Zulässigkeit der Datenermittlung in solchen Verfahren verbleibt für die Datenschutzkommission das Übermaßverbot als Ausdruck des in § 1 Abs. 2 und § 7 Abs. 3 DSG 2000 normierten Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes: Wenn es denkmöglich ist, dass die von einer in der Sache zuständigen Behörde ermittelten Daten nach Art und Inhalt für die Feststellung des relevanten Sachverhalts geeignet sind, ist die Zulässigkeit der Ermittlung aus datenschutzrechtlicher Sicht gegeben (vgl u.a. den Bescheid der Datenschutzkommission vom 29. November 2005, GZ: K121.046/0016-DSK/2005, RIS).
Die Datenschutzkommission ist auch nicht dafür zuständig, bestimmte behauptet unrechtmäßige Entscheidungen (Androhung oder tatsächliche Sperre der Notstandshilfe) zu überprüfen.
Im vorliegenden Fall ermächtigt § 25 Abs 1 Z 3 lit. a AMSG den Beschwerdegegner überdies sogar ausdrücklich, Daten zum „Familienstand (einschließlich Lebensgemeinschaft)“ eines Arbeitsuchenden zu verarbeiten. Dies offenkundig unter dem teleologischen (an Ziel und Zweck des Gesetzes zu messenden) Gesichtspunkt, dass das Bestehen einer Lebensgemeinschaft einen für die Vollziehung des AlVG bedeutenden Tatbestand bildet, da gemäß §§ 36 Abs 2 und Abs 3 lit B sublit a AlVG die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Lebensgefährten der Beschwerdeführerin in die Beurteilung der Frage, ob sie sich in einer objektiven „Notlage“ befindet bzw. ob ein ungeminderter Leistungsanspruch auf Notstandshilfe besteht, einzubeziehen wären. Ausdrückliche behördliche Ermächtigungen in diesem Zusammenhang, etwa zur Ermittlung von Einkommensdaten beim Betroffenen wie bei Dritten, finden sich in § 36c AlVG.
Die gerügten Schritte des Beschwerdegegners zur Ermittlung der Tatsache, ob die Beschwerdeführerin in einer Lebensgemeinschaft mit Herrn Peter L*** lebt und – in weiterer Folge – welche wirtschaftlichen Verhältnisse für einen solchen Haushalt gelten würden, erfolgten daher in Erfüllung eines klaren gesetzlichen Auftrags im Sinne des § 8 Abs 1 Z 1 DSG 2000 und waren nicht überschießend. Die Beschwerde ist diesbezüglich unbegründet.
Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, der Beschwerdegegner müsste Urkunden wie den Inhalt von Niederschriften auf Grundlage des Grundrechts auf Datenschutz „richtigstellen“ oder „löschen“, so ist sie, unabhängig von der Frage, ob sie ein als solches erkennbares Anbringen (zur Frage der Erkennbarkeit eines Anbringens als Ausübung von Datenschutzrechten in der Frage des Auskunftsrechts, vgl. den Bescheid der Datenschutzkommission vom 22. Oktober 2008, GZ: K121.386/0009-DSK/2008, RIS) gemäß § 27 Abs 1 Z 2 DSG 2000 überhaupt gestellt hat, auf den Wortlaut der Verfassungsbestimmung § 1 Abs 3 Z 2 DSG 2000 zu verweisen, wonach ein Richtigstellungs- und Löschungsrecht nur für automationsunterstützt oder in einer manuellen Datei verarbeitete Daten besteht, nicht jedoch für Urkundeninhalte (vgl. bereits die Erwägungen der Datenschutzkommission im Bescheid vom 10. November 2000, GZ: 120.707/7-DSK/00, RIS).
Was den Widerspruch der Beschwerdeführerin gegen die Übermittlung ihrer Daten angeht, so ist ein solcher gemäß § 28 Abs 1 Satz 1 DSG 2000 jedenfalls unwirksam, soweit die Verwendung der Daten gesetzlich vorgesehen ist.
Die Heranziehung von Vertragspartnern, Unternehmen, Vereinen, externen Institutionen etc., für Aufgaben der Schulung, Information und Beratung von Arbeitsuchenden stellt überdies ein Dienstleisterverhältnis letzterer zum AMS gemäß § 32 Abs 2 AMSG dar. Es handelt sich beim Zurverfügungstellen von Daten durch den Beschwerdegegner daher um keine Übermittlung (§ 4 Z 12 DSG 2000) sondern um eine Überlassung (§ 4 Z 11 DSG 2000) von personenbezogenen Daten (vgl. die Erwägungen der Datenschutzkommission in der an den Beschwerdegegner ergangenen Empfehlung vom 20. Juni 2008, GZ: K210.583/0009- DSK/2008, RIS). Eine Überlassung von Daten umfasst die Pflicht des Dienstleisters, die Daten nur für Zwecke der von ihm zu erbringenden Leistung (etwa die Organisation von Schulungskursen), nicht jedoch für eigene Zwecke zu verwenden. Gegen eine Überlassung von Daten ist kein Widerspruch möglich.
Durch eine solche Überlassung von Daten, die die Beschwerdeführerin auch kaum konkretisiert hat (sie solle „freiwillige“ Kurse besuchen), hat der Beschwerdegegner daher kein Recht der Beschwerdeführerin verletzt.
Die Übermittlung von Daten an potenzielle Arbeitgeber, bei denen sich zu bewerben der Beschwerdeführerin aufgetragen wurde, kann sich auf die ausdrückliche Ermächtigung gemäß § 6 Abs 3 AMFG stützen. Ein entgegenstehender Sperrvermerk wurde weder behauptet noch ist ein solcher im Ermittlungsverfahren hervorgekommen.
Die Beschwerde war daher insgesamt spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.