JudikaturDSB

K121.229/0006-DSK/2006 – Datenschutzkommission Rechtssatz

Rechtssatz
29. November 2006

Die Denkmöglichkeit als Ausdruck des in § 1 Abs. 2 und § 7 Abs. 3 DSG 2000 normierten Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes als Abgrenzungskriterium (vgl. ua. den Bescheid vom 29. November 2005, GZ K121.046/0016-DSK/2005) gilt auch im Falle von Amtshilfe gemäß Art 22 B-VG aus Sicht der ersuchten Behörde:

Wenn es denkmöglich ist, dass die von der ersuchenden Behörde verlangten Daten nach Art und Inhalt für die Feststellung des relevanten Sachverhalts geeignet sind, ist die Zulässigkeit der Ermittlung aus datenschutzrechtlicher Sicht gegeben. Auch die ersuchte Behörde kann nicht (zB durch darüber hinaus gehende Vorauswahl) in die Zuständigkeit der ersuchenden Behörde eingreifen. Dies würde ebenso gegen das Prinzip der präzisen Abgrenzung der Behördenzuständigkeit verstoßen wie eine inhaltliche Prüfung durch die Datenschutzkommission. Dabei ist aber jedenfalls Voraussetzung, dass ein Amtshilfeersuchen tatsächlich vorliegt und die Zuständigkeit der ersuchenden Behörde gegeben ist.

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