JudikaturDSB

K121.242/0006-DSK/2007 – Datenschutzkommission Entscheidung

Entscheidung
07. März 2007

Text

[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet )Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.]

B E S C H E I D

Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. KURAS und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. SOUHRADA-KIRCHMAYER, Dr. HEISSENBERGER, Mag. HUTTERER, Mag. MAITZ-STRASSNIG und Mag. ZIMMER sowie des Schriftführers Mag. FLENDROVSKY in ihrer Sitzung vom 07. März 2007 folgenden Beschluss gefasst:

S p r u c h

Über die Beschwerde 1. des Karl R*** (Erstbeschwerdeführer) und 2. der R*** Hubschrauberbetriebsgesellschaft m.b.H. (Zweitbeschwerdeführerin), beide aus D***, vom 4. August 2006 (erweitert und spezifiziert mit Schreiben vom 9. Oktober 2006) gegen das Landespolizeikommando für Tirol (Beschwerdegegner) in Innsbruck wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung schutzwürdiger personenbezogener Daten durch Übermittlung einer Kopie der Strafanzeige vom 5. Dezember 2005, GZ B1/12***/2005-** an die Bezirkshauptmannschaft O***, wird gemäß den §§ 1 Abs. 5 und 31 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl I Nr. 165/1999 idF BGBl I Nr. 13/2005, iVm §§ 7 sowie 8 Abs 4. Z 2 DSG 2000 und § 169 Abs 1 Z 4 des Luftfahrtgesetzes (LFG), BGBl. Nr. 253/1957 idF BGBl. I Nr. 88/2006, entschieden:

- Die Beschwerde wird abgewiesen.

B e g r ü n d u n g:

A. Vorbringen der Parteien

Die Beschwerdeführer behaupten eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung dadurch, dass der Beschwerdegegner, unter dessen Leitung die kriminalpolizeilichen Ermittlungen nach einem schweren Flugunfall am **. **. 2005 in L*** [Anmerkung Bearbeiter: nähere Angaben zu diesem Ereignis wurden aus Gründen der Anonymisierung gekürzt] geführt wurden, eine Kopie der an die Staatsanwaltschaft erstatteten Strafanzeige (gegen „unbekannte Täter“) auch an die Bezirkshauptmannschaft O*** übermittelt wurde, die darauf Ermittlungen wegen des Verdachts luftfahrtrechtrechtlicher Verwaltungsübertretungen aufnahm. Aus Sicht der beiden Beschwerdeführer hätte die Datenübermittlung nicht erfolgen dürfen, da der Beschwerdegegner bei laufenden Vorerhebungen im Dienste der Strafjustiz unter der Leitung der Staatsanwaltschaft (diese sei am **. **. 2005, um 14:30 Uhr vom Verdacht strafbarer Handlungen verständigt und so in das Verfahren einbezogen worden) deren Weisung einholen hätte müssen, bevor Daten, die für Zwecke eines möglichen Strafverfahrens ermittelt worden seien, an die Bezirkshauptmannschaft (für Zwecke eines möglichen Verwaltungsstrafverfahrens) übermittelt werden durften.

Der Beschwerdegegner brachte dazu in seiner Stellungnahme vom 20. September 2006 vor, bei gesetzmäßigen Nachforschungen bzw. der Tataufklärung im Dienste der Strafjustiz stehe man grundsätzlich gemäß § 24 StPO unter der Leitung der zuständigen Sicherheitsbehörde – dies sei die Bezirkshauptmannschaft O*** gewesen. Die schließlich erstattete Strafanzeige habe auch verwaltungsstrafrechtlich relevante Daten enthalten. Für die Verfolgung von Verwaltungsübertretungen nach dem Luftfahrtgesetz sei ebenfalls die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig; die in Beschwerde gezogene Datenübermittlung sei daher zu Recht erfolgt.

Erst in einer Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs vom 9. Oktober 2006 wurde von den Beschwerdeführern weiters vorgebracht, die Einvernahme des Herrn Nikolaus N***, bei der Daten der Beschwerdeführer (nämlich das Faktum, dass der Erstbeschwerdeführer am **. **. 2005 als stellvertretender Flugbetriebsleiter in Abwesenheit des Herrn N*** für den Flugbetrieb und die Piloteneinteilung verantwortlich war) ermittelt worden seien, hätte für Zwecke dieses Verfahrens gar nicht stattfinden dürfen, da es sich um Ermittlungen gegen die Beschwerdeführer gehandelt habe, für die ein Auftrag der Staatsanwaltschaft nachzuweisen wäre, den es nicht gegeben habe. Diese Datenermittlung, ja sämtliche Datenermittlungen (auch für Zwecke der Strafanzeige) betreffend die Beschwerdeführer seien daher unzulässig gewesen. Da es sich hierbei um eine eigenständige neue Behauptung einer Rechtsverletzung handelt, wird darüber nicht im Rahmen dieses Verfahrens entschieden, sondern wurde vielmehr zur Grundzahl K121.274 ein neues Beschwerdeverfahren nach § 1 Abs. 5 iVm § 31 Abs. 2 DSG 2000 eröffnet.

B. Beschwerdegegenstand

Auf Grund des Vorbringens der Beschwerdeführer ergibt sich, dass Beschwerdegegenstand die Frage ist, ob der Beschwerdegegner durch die Übermittlung der Strafanzeige vom 5. Dezember 2005 an die Bezirkshauptmannschaft O*** einen der oder beide Beschwerdeführer im Recht auf Geheimhaltung schutzwürdiger personenbezogener Daten gemäß § 1 Abs. 1 DSG 2000 verletzt hat.

C. Sachverhaltsfeststellungen

Ausgehend vom Beschwerdegegenstand wird der folgende Sachverhalt festgestellt:

Die Zweitbeschwerdeführerin betreibt ein Bedarfsflug- und Flugtransportunternehmen mit Hubschraubern mit Sitz in D*** [...]; der Erstbeschwerdeführer ist Alleingesellschafter und handelsrechtlicher Geschäftsführer der Zweitbeschwerdeführerin. Die Zweitbeschwerdeführerin befindet sich seit **. **. 2006 in Konkurs (AZ: ** S **5/06d des Landesgerichts H***).

Beweiswürdigung : Diese Feststellungen gründen sich auf allgemein verfügbare, von den Beschwerdeführern selbst veröffentliche Daten, namentlich den Inhalt der Website http://www.****.at (Stand: 18. August 2006), sowie auf die öffentlich zugängliche Ediktsdatei der Justiz (http://www.edikte.justiz.gv.at).

Am 5. September 2005 ereignete sich am Gletscher X ein schweres Unglück [Anmerkung Bearbeiter: nähere Angaben zu diesem Ereignis wurden aus Gründen der Anonymisierung gekürzt]. Auslöser dieses Unfallereignisses war ein Hubschrauber der Zweitbeschwerdeführerin, [Anmerkung Bearbeiter: nähere Angaben zu diesem Ereignis wurden aus Gründen der Anonymisierung gekürzt]. Die folgenden Vorerhebungen im Dienste der Strafjustiz (Verdacht der fahrlässigen Tötung und Gemeingefährdung, §§ 81 und 177 Abs.2 StGB) führten verschiedene Beamte aus dem Zuständigkeitsbereich des Beschwerdegegners (LPK Tirol samt einigen untergeordneten Dienststellen) durch; die das Ergebnis der Ermittlungen zusammenfassende Strafanzeige an die Staatsanwaltschaft Innsbruck wurde von Bezirksinspektor Hubert T*** vom BPK O*** verfasst. Der Akt wurde unter der Zahl C1/12***/2005 - BPK O*** in der registrierten Datenanwendung „Allgemeine Protokolle des Landespolizeikommandos“ erfasst (protokolliert), tatsächlich aber, nach Austausch der

führenden Kennzahl, die bestimmte Fallgruppen bezeichnet (C1 =

Verkehrsunfall mit Personenschaden, B1 = Strafanzeigen an

Staatsanwaltschaften oder Gerichte), als Papierakt unter der Geschäftszahl B1/12***/2005–Ab geführt und abgelegt (die nachgestellten Buchstaben sind die Abkürzung des Namens des federführenden Bearbeiters).

Beweiswürdigung : Diese Feststellungen stützen sich auf den Akteninhalt zu Zl. K121.142 der Datenschutzkommission (Parteien identisch mit dieser Beschwerdesache), insbesondere auf den Inhalt der zitierten Strafanzeige an die Staatsanwaltschaft Innsbruck vom 5. Dezember 2005, GZ B1/12***/2005-Ab, sowie auf Kenntnisse der Datenschutzkommission im Hinblick auf die Aktenverwaltung im Bereich der Bundespolizei, die diese in anderen Verfahren erlangt hat.

Am 5. Dezember 2005 wurde die schon erwähnte Strafanzeige unter der GZ B1/12***/2005–Ab an die Staatsanwaltschaft Innsbruck erstattet. Diese wurde mit Hilfe des Textverarbeitungsprogramms Winword geschrieben und als Datei „Darstellung der Tat-Neu.doc“ auf dem Server Sfps6***01 unter der genauen Speicheradresse

„\\Sfps6***01\bpk_t_O***\Alpindienst\Anzeigen\2005\Hubschraube r L***\Darstellung der Tat-Neu.doc“ gespeichert. Im Text sind sowohl Daten des Erstbeschwerdeführers (Seite 5f, unter „Personalien des verantwortlichen Piloten, des Flugpersonals und des Flugunternehmens“ Daten des Erstbeschwerdeführers als „Firmeninhaber“: Name, Geburtsdatum, Geburtsort, Beruf und Wohnadresse) als auch der Zweitbeschwerdeführerin (im Text angeführt als „R*** Hubschrauber GmbH“ [Seite 1] als Arbeitgeberin des Hauptverdächtigen, des verantwortlichen Piloten, somit bestimmbar als Betreiberin des Luftfahrzeugs Hubschrauber **** [Typenbezeichnung], Kennzeichen OE-***, in weiterer Folge im Text mehrfach als „Firma R***“ bzw. „Fa. R***“ abgekürzt [Seite 3f]) verarbeitet.

Beweiswürdigung : Wie zuletzt, die Feststellungen zum genauen Speicherplatz des Textdokuments stützen sich insbesondere auf die glaubwürdigen, durch einen Ausdruck des entsprechenden Suchergebnisses bescheinigte Darstellung des Beschwerdegegners (ergänzende Stellungnahme des Beschwerdegegners vom 2. August 2006 samt Beilage „Suchergebnisse“).

Die Strafanzeige vom 5. Dezember 2005 wurde auch an die Bezirkshauptmannschaft O*** zwecks Überprüfung möglicher Übertretungen luftfahrtrechtlicher Vorschriften übermittelt.

Beweiswürdigung : Diese Feststellung stützt sich auf das unbestrittene Vorbringen beider Parteien, das auch mit den Verfahrensergebnissen in der Sache Zl. K121.142 im Einklang steht.

D. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:

1. anzuwendende Rechtsvorschriften

Die Verfassungsbestimmung § 1 Abs 1 und 2 DSG 2000 lautet unter der Überschrift „Grundrecht auf Datenschutz“:

§ 1. (1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.

(2) Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.“

§ 7 DSG 2000 lautet unter der Überschrift „Zulässigkeit der Verwendung von Daten“:

§ 7. (1) Daten dürfen nur verarbeitet werden, soweit Zweck und Inhalt der Datenanwendung von den gesetzlichen Zuständigkeiten oder rechtlichen Befugnissen des jeweiligen Auftraggebers gedeckt sind und die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen nicht verletzen.

(2) Daten dürfen nur übermittelt werden, wenn

(3) Die Zulässigkeit einer Datenverwendung setzt voraus, daß die dadurch verursachten Eingriffe in das Grundrecht auf Datenschutz nur im erforderlichen Ausmaß und mit den gelindesten zur Verfügung stehenden Mitteln erfolgen und daß die Grundsätze des § 6 eingehalten werden.“

§ 8 Abs 4 DSG 2000 lautet unter der Überschrift „Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen bei der Verwendung nicht-sensibler Daten“:

§ 8. [...]

(4) Die Verwendung von Daten über gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbare Handlungen oder Unterlassungen, insbesondere auch über den Verdacht der Begehung von Straftaten, sowie über strafrechtliche Verurteilungen oder vorbeugende Maßnahmen verstößt - unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 2 - nur dann nicht gegen schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen, wenn

[...]

§ 169 Abs 1 des Luftfahrtgesetzes (LFG), BGBl. Nr. 253/1957 idF BGBl. I Nr. 88/2006 lautet unter der Überschrift „Strafbestimmungen“:

§ 169. (1) Wer

§ 5 des Sicherheitspolizeigesetzes lautet unter der Überschrift „Besorgung des Exekutivdienstes“ auszugsweise:

§ 5. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes versehen für die Sicherheitsbehörden den Exekutivdienst.

(2) Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind Angehörige

1. des Wachkörpers Bundespolizei,

[...]

(3) Der sicherheitspolizeiliche Exekutivdienst besteht aus dem Streifen- und Überwachungsdienst, der Ausübung der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht und der Gefahrenabwehr mit den Befugnissen nach dem 3. Teil sowie aus dem Ermittlungs- und dem Erkennungsdienst.

(4) Der Streifendienst ist im Rahmen der Sprengel der Bundespolizeidirektionen und Bezirksverwaltungsbehörden sowie sprengelübergreifend innerhalb des Landes zu besorgen. [...]“

2. rechtliche Schlussfolgerungen

Auszuführen ist vorab, dass die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Zweitbeschwerdeführerin auf dieses Verfahren gemäß § 6 Abs 3 KO keine Wirkungen entfaltet, da vor der Datenschutzkommission ausschließlich persönliche Rechte geltend gemacht wurden, die das zur Konkursmasse gehörende Vermögen überhaupt nicht betreffen. Auch der verständigte Masseverwalter hat mit Schreiben vom 18. Jänner 2007 bekannt gegeben, nicht einschreiten zu wollen.

Aus § 169 Abs 1 Z 4 letzter Satz LFG ergibt sich, dass die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Bezirksverwaltungsbehörde (hier: die Bezirkshauptmannschaft O***) nicht nur bei der Durchführung sondern auch – ausdrücklich und betont – bei der Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren zu unterstützen haben. Es ist demnach die gesetzliche Pflicht aller Kommanden der Bundespolizei, ihnen zur Kenntnis gekommene Sachverhalte, die den Anfangsverdacht einer strafbaren Übertretung des LFG bilden könnten, der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu melden bzw. anzuzeigen. Ein Auftrag der Staatsanwaltschaft ist hiefür nicht erforderlich, könnte dieser nach den §§ 36 und 88 Abs. 1 StPO doch nur auf Hilfeleistung für strafprozessuale Zwecke gerichtet sein. Somit folgt aus § 169 Abs. 1 Z 4 letzter Satz LFG sowohl die Zuständigkeit der BH zum Empfang einer derartigen (auch) luftfahrtrechtlichen Anzeige (§ 7 Abs. 2 Z 2 DSG 2000) als auch die Nichtverletzung schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen der Beschwerdeführer (Z 3 leg. cit.):

Denn datenschutzrechtliche Beschwerden sind nach der Rechtsprechung der Datenschutzkommission nicht geeignet, in der Sache vor andere Behörden gehörende Rechtsfragen prüfen zu lassen. Es besteht grundsätzlich ein – im Fall von Verwaltungsübertretungen insbesondere durch § 25 Abs. 1 iVm § 26 Abs. 1 VStG sowie besondere Zuständigkeitsbestimmungen (hier § 169 Abs. 1 Z 4 LFG) zum Ausdruck kommendes – berechtigtes Interesse der zuständigen Behörde an der Verwendung personenbezogener Daten für Zwecke eines Verwaltungsstrafverfahrens, welches das Interesse der Betroffenen an der Geheimhaltung ihrer personenbezogenen Daten überwiegt, sodass gemäß § 8 Abs. 4 Z 2 DSG 2000 eine Verletzung von nach § 1 Abs. 1 leg. cit. bestehenden schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen nicht vorliegt.

Als Maßstab für eine Beurteilung der Zulässigkeit der Datenermittlung in solchen Verfahren verbleibt für die Datenschutzkommission das Übermaßverbot als Ausdruck des in § 1 Abs. 2 und § 7 Abs. 3 DSG 2000 normierten Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes: Wenn es denkmöglich ist, dass die von einer in der Sache zuständigen Behörde ermittelten Daten nach Art und Inhalt für die Feststellung des relevanten Sachverhalts geeignet sind, ist die Zulässigkeit der Ermittlung aus datenschutzrechtlicher Sicht gegeben (Bescheid der Datenschutzkommission vom 29. November 2005, GZ: K121.046/0016-DSK/2005; RIS).

Im Beschwerdefall ist es plausibel, dass die Ergebnisse der Ermittlungen im Gefolge eines Flugunfalls für ein mögliches Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung des LFG relevant sein können. Damit ist auch die nach § 1 Abs. 2 und § 7 Abs. 3 DSG 2000 erforderliche Verhältnismäßigkeit gegeben.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

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