JudikaturDSB

K121.560/0003-DSK/2010 – Datenschutzkommission Entscheidung

Entscheidung
24. Februar 2010

Text

[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet )Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.]

B E S C H E I D

Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. KURAS und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. ROSENMAYR-KLEMENZ, Dr. BLAHA, Dr. SOUHRADA-KIRCHMAYER, Mag. HEILEGGER und Dr. STAUDIGL sowie der Schriftführerin Mag. KIMM in ihrer Sitzung vom 24. Februar 2010 folgenden Beschluss gefasst:

S p r u c h

Über die Beschwerde 1. der 1*Z Bauservice Gesellschaft m.b.H. (Erstbeschwerdeführerin) aus G***berg, 2. des Anton A*** (Zweitbeschwerdeführer) aus H***dorf und 3. des Bernhard B*** (Drittbeschwerdeführer) aus J***tal, alle Beschwerdeführer vertreten durch Dr. Ludwig N***, Rechtsanwalt in **** M***, vom 27. August 2009 gegen das Finanzamt St. Veit/Wolfsberg (Beschwerdegegner), vertreten durch die Finanzprokuratur in 1010 Wien, wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung in Folge Ermittlungen zur Bekämpfung der illegalen Ausländerbeschäftigung (Sondereinheit KIAB des Beschwerdegegners) wird entschieden:

- Die Beschwerde wird hinsichtlich aller drei Beschwerdeführer abgewiesen.

Rechtsgrundlagen : §§ 1 Abs. 1 und 2, 7 Abs. 1, 8 Abs 1 Z 4, Abs. 3 Z 1 und Abs. 4 Z 2 sowie 31 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl I Nr 165/1999 idF BGBl I Nr 2/2008, iVm § 3 Abs. 4 des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes (AVOG), BGBl. Nr. 18/1975 idF BGBl I Nr 24/2007, § 26 Abs. 1 bis 4a des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 idgF und § 7b Abs. 1 und 3 bis 6 des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG), BGBl. Nr. 459/1993 idgF.

B e g r ü n d u n g:

A. Vorbringen der Parteien

Die Beschwerdeführer behaupten in ihrer vom 27. August 2009 datierenden und am 14. September 2009 bei der Datenschutzkommission eingelangten Beschwerde eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung durch verschiedene Datenverwendungsschritte, die die Sondereinheit KIAB des Beschwerdegegners bzw. für diese handelnde Beamten im Rahmen von Kontrollen auf einer Baustelle in J***tal, Kärnten, am 17. März, 26. März, 1. April und 3. April 2009 durchgeführt hätten. Am 17. März 2009 habe der KIAB-Mitarbeiter Erich Z*** telefonisch Unterlagen beim Zweitbeschwerdeführer, dem Geschäftsführer der Erstbeschwerdeführerin, angefordert, wobei nicht nachvollzogen werden könne, wie dieser an die Mobiltelefonnummer des Zweitbeschwerdeführers gelangen konnte. Bei zwei weiteren, vereinbarungswidrig angesetzten Kontrollen am 26. März und 1. April 2009 seien Stundenaufzeichnungen der Erstbeschwerdeführerin ohne Grundlage durchsucht, kopiert und im System „KIAB online“ verarbeitet und übermittelt worden. Am 3. April 2009 sei den KIAB-Mitarbeitern anlässlich einer weiteren Kontrolle ausdrücklich untersagt worden, die Mobilfunk-Geheimnummern des Zweit- und des Drittbeschwerdeführers zu benützen, trotzdem seien beide am 8. April 2009 telefonisch kontaktiert worden, wobei der Drittbeschwerdeführer zur Bekanntgabe der geheimen Mobilfunknummer des Zweitbeschwerdeführers an einen weiteren KIAB-Mitarbeiter aufgefordert worden sei. Rechtlich werteten die Beschwerdeführer die Telefonanrufe als Datenanwendung, die in Folge Widerrufs der Zustimmung zur Datenverwendung am 3. April 2009 jedenfalls danach nicht mehr zulässig gewesen seien, wobei die Ermittlung der Telefonnummern überdies wider Treu und Glauben erfolgt sei. Für die Ermittlung und Verwendung der Stundenaufzeichnungen der Erstbeschwerdeführerin, die ein Geschäftsgeheimnis darstellten, fehle es überhaupt an einer gesetzlichen Grundlage.

Der Beschwerdegegner brachte in seiner Stellungnahme vom 5. Oktober 2009 vor, die entsprechenden Kontrollen seien durch die KIAB im Rahmen der Vollziehung des § 26 AuslBG, § 7b AVRAG und des § 89 Abs. 3 EStG erfolgt. Die Erstbeschwerdeführerin sei an diesem Tag als Subunternehmerin der C*** Ges.m.b.H. tätig geworden und habe polnische Arbeitnehmer beschäftigt, die wiederum von einer portugiesischen Firma, einer weiteren Subunternehmerin, diesmal der Erstbeschwerdeführerin, auf die Baustelle entsendet worden seien. Wegen fehlender Unterlagen (arbeitsmarktrechtliche Bewilligungen und sozialversicherungsrechtliche Nachweise) seien die Kontrollen wiederholt worden. Aus einem dieser Anlässe seien am 26. März 2009 die „Stundennachweise“ durch einen bei der Erstbeschwerdeführerin beschäftigen Partieführer, Herrn T***, freiwillig kopiert und den Kontrollorganen übergeben worden, eine Durchsuchung habe nicht stattgefunden. Die Mobilfunknummer des Zweitbeschwerdeführers 06**/1*2*3*4 sei am 27. März 2009 bei der „Zentralen Koordinationsstelle des Bundesministeriums für Finanzen“ (ZKO) im Zuge einer Entsendungsmeldung gemäß § 7b Abs. 3 und 4 AVRAG bekanntgegeben worden. Diese Nummer sei in weiterer Folge dem KIAB-Team des Beschwerdegegners übermittelt worden. Die Mobilfunknummer 06**/9*8*7*6 des Drittbeschwerdeführers sei der KIAB wiederum von der Auftraggeberin der Erstbeschwerdeführerin, der C*** Ges.m.b.H., als Nummer des zuständigen Ansprechpartners auf der Baustelle bekannt gegeben worden. Dass es sich um „Geheimnummern“ handle, sei den Organen des Beschwerdegegners erstmalig am 3. April 2009 mitgeteilt worden. Die KIAB habe als Ermittlungseinheit der zuständigen Behörde (§ 3 Abs. 4 AVOG, §§ 26 ff AuslBG, § 7 AVRAG und § 89 EStG) gehandelt. Materiell-verfahrensrechtlich habe es sich um die Einholung und Verarbeitung von Daten betreffend verfahrensrelevante Auskünfte im Zuge von Kontroll- und Beweissicherungsmaßnahmen (§ 114, §§ 141 ff BAO) gehandelt, die KIAB habe auf gesetzlicher Grundlage ermittelt und die in Beschwerde gezogene Ermittlung und Speicherung der Stundennachweise habe dem Zweck der Klärung des verfahrensrelevanten Sachverhalts gedient. Unter Hinweis auf die Spruchpraxis der Datenschutzkommission verwies der Beschwerdegegner darauf, dass dies keinesfalls als überschießende Datenverwendung gewertet werden könne. Auch die Verarbeitung der Mobilfunknummern sei durch § 114 BAO gedeckt. Da es sich um Dienstnummern der Erstbeschwerdeführerin handle, seien Zweit- und Drittbeschwerdeführer überdies hier gar nicht zu einer Beschwerdeführung aktiv legitimiert.

Die Beschwerdeführer replizierten darauf mit Schreiben vom 22. Dezember 2009. Sie brachte vor, das Handeln der KIAB-Organe werde, da nicht primär abgabenrechtliche Vorschriften zu vollziehen seien, nicht durch die BAO sondern durch das AVG geregelt, was auch im entsprechenden Organisationshandbuch nachgelesen werden könne. Die Beschwerdeführer rügten näher dargelegt, wie KIAB-Organe bei den vorgenommenen Kontrollen diese Verfahrensvorschriften missachtet hätten. Dies betreffe auch den Umgang des Beschwerdegegners mit verwendeten Daten. Was den Umgang mit den Telefonnummern angehe, so sei eine Kontaktaufnahme mit der C*** Ges.m.b.H. als unzulässige Datenverwendung zu deuten, da den KIAB-Mitarbeitern bekannt gewesen sei, dass für sämtliche Kontakte der auch nunmehr einschreitende rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführer zuständig gewesen sei.

B. Beschwerdegegenstand

Auf Grund des Vorbringens der Beschwerdeführer ergibt sich, dass Beschwerdegegenstand a) die Frage ist, ob der Beschwerdegegner berechtigt war, Daten von Stundenaufzeichnungen einer Baustelle der Erstbeschwerdeführerin zu verarbeiten und b) die Frage ist, ob Organe des Beschwerdeführers im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens Mobiltelefonnummern benutzen durften, die dem Zweit- und dem Drittbeschwerdeführer zuzurechnen sind.

C. Sachverhaltsfeststellungen

Ausgehend vom Beschwerdegegenstand wird der folgende Sachverhalt festgestellt:

Bedienstete der Sondereinheit KIAB des Beschwerdegegners führten am 17. März, 26. März, 1. April und 3. April 2009 auf einer Baustelle in J***tal (Einkaufszentrum „****“), Kärnten, Kontrollen der Einhaltung ausländerbeschäftigungs- und sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften durch. Die Erstbeschwerdeführerin wurde auf dieser Baustelle an diesem Tag als Subunternehmerin der C*** Ges.m.b.H. tätig und beschäftigte dort polnische Arbeitnehmer, die wiederum von einer portugiesischen Firma, einer weiteren Subunternehmerin, diesmal der Erstbeschwerdeführerin, auf die Baustelle entsendet worden waren. Am 17. März 2009 forderte der KIAB-Mitarbeiter Erich Z*** telefonisch Unterlagen beim Zweitbeschwerdeführer, dem Geschäftsführer der Erstbeschwerdeführerin, an, wobei er dessen Mobiltelefonnummer 06**/1*2*3*4 (ein so genanntes „Firmenhandy“ der Erstbeschwerdeführerin, das nicht in öffentlichen Telekom-Teilnehmerverzeichnissen aufscheint) wählte. Diese Nummer war von Karl T***, einem Mitarbeiter („Partieführer“) der Erstbeschwerdeführerin, vor Ort bekanntgegeben worden. Am 27. März 2009 gab die Erstbeschwerdeführerin diese Nummer weiters im Zuge einer Meldung bei der ZKO als Kontaktnummer bekannt. Im Zuge der Kontrollen nahmen Mitarbeiter der KIAB weiters Kopien der Stundenaufzeichnungen der Baustelle (Angaben der von den einzelnen Beschäftigten je Werktag geleisteten Arbeitsstunden) entgegen, die später gescannt und in einer verfahrensbezogenen Datenanwendung („KIAB online“) verwendet wurden. Am 3. April 2009 wurde den KIAB-Mitarbeitern anlässlich einer weiteren Kontrolle ausdrücklich von anwesenden Vertretern der Beschwerdeführer untersagt, die Mobilfunknummern des Zweit- und des Drittbeschwerdeführers (Projektleiter) zu benützen, trotzdem wurden beide am 8. April 2009 telefonisch kontaktiert, wobei der Drittbeschwerdeführer (Mobilfunknummer 06**/9*8*7*6) zur Bekanntgabe der geheimen Mobilfunknummer des Zweitbeschwerdeführers an einen weiteren KIAB-Mitarbeiter aufgefordert wurde.

Beweiswürdigung : Diese Feststellungen beruhen im Wesentlichen auf der glaubwürdigen Darstellung des Beschwerdegegners in der Stellungnahme der Finanzprokuratur vom 5. Oktober 2009, Zl. III/***.1*3/2. Die Feststellungen zu den Stundenaufzeichnungen stützen sich zusätzlich auf die von den Beschwerdeführern als Beilagen zur Beschwerde vorgelegten Kopien derselben. In der Frage der Verwendung der Mobilfunknummern („Firmenhandys“ des Zweit- und Drittbeschwerdeführers) am 3. und 8. April 2009 folgt die Datenschutzkommission der glaubwürdigen und unbestrittenen Darstellung der Beschwerdeführer (Beschwerde vom 27. August 2009).

D. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus :

1. anzuwendende Rechtsvorschriften

Die Verfassungsbestimmung § 1 Abs. 1 und 2 DSG 2000 lautet samt Überschrift:

Grundrecht auf Datenschutz

§ 1 . (1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.

(2) Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.“

Die §§ 7 und 8 DSG 2000 lauten samt Überschriften:

Zulässigkeit der Verwendung von Daten

§ 7 . (1) Daten dürfen nur verarbeitet werden, soweit Zweck und Inhalt der Datenanwendung von den gesetzlichen Zuständigkeiten oder rechtlichen Befugnissen des jeweiligen Auftraggebers gedeckt sind und die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen nicht verletzen.

(2) Daten dürfen nur übermittelt werden, wenn

(3) Die Zulässigkeit einer Datenverwendung setzt voraus, daß die dadurch verursachten Eingriffe in das Grundrecht auf Datenschutz nur im erforderlichen Ausmaß und mit den gelindesten zur Verfügung stehenden Mitteln erfolgen und daß die Grundsätze des § 6 eingehalten werden.

Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen bei

Verwendung nicht-sensibler Daten

§ 8 . (1) Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen sind bei Verwendung nicht-sensibler Daten dann nicht verletzt, wenn

(2) Bei der Verwendung von zulässigerweise veröffentlichten Daten oder von nur indirekt personenbezogenen Daten gelten schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen als nicht verletzt. Das Recht, gegen die Verwendung zulässigerweise veröffentlichter Daten gemäß § 28 Widerspruch zu erheben, bleibt unberührt.

(3) Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen sind aus dem Grunde des Abs. 1 Z 4 insbesondere dann nicht verletzt, wenn die Verwendung der Daten

(4) Die Verwendung von Daten über gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbare Handlungen oder Unterlassungen, insbesondere auch über den Verdacht der Begehung von Straftaten, sowie über strafrechtliche Verurteilungen oder vorbeugende Maßnahmen verstößt - unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 2 - nur dann nicht gegen schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen, wenn

§ 3 Abs 4 AVOG lautet samt Überschrift:

Finanzämter mit allgemeinem

Aufgabenkreis

§ 3 . (1) [...]

(4) Den Finanzämtern mit allgemeinem Aufgabenkreis obliegen in ihrem Amtsbereich allgemeine Aufsichtsmaßnahmen (§§ 143 und 144 BAO) sowie Ersuchen um Beistand (§§ 158 f BAO) zur Gewinnung von für die Erhebung von Abgaben maßgebenden Daten auch dann, wenn die Verwertung dieser Daten nicht in den eigenen Amtsbereich fällt. Weiters obliegt den Finanzämtern mit allgemeinem Aufgabenkreis für ihren Amtsbereich unbeschadet der Zuständigkeit anderer Behörden und der den Finanzämtern durch sonstige Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben die Vollziehung der mit dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz zugewiesenen Aufgaben.

Dabei können die zur Aufdeckung einer illegalen Arbeitnehmerbeschäftigung notwendigen Kontroll- und Beweissicherungsmaßnahmen auch außerhalb des jeweiligen örtlichen Zuständigkeitsbereiches vorgenommen werden. Weiters können bei Gefahr im Verzug allgemeine Aufsichtsmaßnahmen (§§ 143 und 144 BAO), die Erlassung von Sicherstellungsaufträgen (§ 232 BAO), Vollstreckungshandlungen (§§ 31, 65 ff, 75 AbgEO) sowie Sicherungsmaßnahmen (§ 78 AbgEO) auch außerhalb des jeweiligen Zuständigkeitsbereiches vorgenommen werden. Bei der Durchführung dieser Amtshandlungen sind die Organe als Organe des jeweils zuständigen Finanzamtes tätig.

Dies gilt sinngemäß auch für Finanzämter mit besonderem oder erweitertem Aufgabenkreis.“

§ 7b Abs. 1 und 3 bis 6 AVRAG lautet samt Überschrift:

Ansprüche gegen ausländische Arbeitgeber mit Sitz

in einem EWR-Mitgliedstaat

§ 7b . (1) Ein Arbeitnehmer, der von einem Arbeitgeber mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes als Österreich zur Erbringung einer fortgesetzten Arbeitsleistung nach Österreich entsandt wird, hat unbeschadet des auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Rechts für die Dauer der Entsendung zwingend Anspruch auf

(2) [...]

(3) Arbeitgeber im Sinne des Abs. 1 haben die Beschäftigung von Arbeitnehmern, die zur Erbringung einer fortgesetzten Arbeitsleistung nach Österreich entsandt werden, spätestens eine Woche vor Arbeitsaufnahme Zentrale Koordinationsstelle (Anm.: richtig: der Zentralen Koordinationsstelle) für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen zu melden und eine Abschrift der Meldung dem im Abs. 1 Z 4 bezeichneten Beauftragten, sofern nur ein Arbeitnehmer entsandt wird, diesem auszuhändigen. In Katastrophenfällen, bei unaufschiebbaren Arbeiten und bei kurzfristig zu erledigenden Aufträgen ist die Meldung unverzüglich vor Arbeitsaufnahme zu erstatten. Hat der Arbeitgeber dem Beauftragten oder dem Arbeitnehmer vor Arbeitsaufnahme keine Abschrift der Meldung ausgehändigt, so hat der Beauftragte oder der Arbeitnehmer eine Meldung nach dem ersten Satz und Abs. 4 unverzüglich mit der Arbeitsaufnahme zu erstatten. Das Zentrale Koordinationsstelle (Anm.: richtig: Die Zentrale Koordinationsstelle) für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen hat eine Abschrift der Meldung

(4) Die Meldung nach Abs. 3 hat folgende Angaben zu enthalten:

(5) Arbeitgeber im Sinne des Abs. 1 oder in Abs. 1 Z 4 bezeichnete Beauftragte oder der Arbeitnehmer (Abs. 3) haben, sofern für den entsandten Arbeitnehmer in Österreich keine Sozialversicherungspflicht besteht, Unterlagen über die Anmeldung des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument E 101 nach der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71) sowie eine Abschrift der Meldung gemäß den Abs. 3 und 4 am Arbeits(Einsatz)ort im Inland bereitzuhalten. Sofern für die Beschäftigung der entsandten Arbeitnehmer im Sitzstaat des Arbeitgebers eine behördliche Genehmigung erforderlich ist, ist auch die Genehmigung bereitzuhalten.

(6) Die Organe der Abgabenbehörden sind berechtigt, die Arbeitsstelle zu betreten, das Bereithalten der Unterlagen nach Abs. 5 zu überwachen sowie Abschriften von diesen Unterlagen anzufertigen. Bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits (Einsatz)orten sind die erforderlichen Unterlagen am ersten Arbeits (Einsatz)ort bereitzuhalten. Erfolgt eine Kontrolle an einem der anderen Arbeits(Einsatz)orte, sind die Unterlagen binnen 24 Stunden dem Kontrollorgan nachweislich zu übermitteln.“

§ 26 AuslBG lautet samt Überschrift:

Überwachung, Auskunfts- und Meldepflicht

§ 26 . (1) Die Arbeitgeber sind verpflichtet, den Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice und den regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice sowie den Trägern der Krankenversicherung und den Abgabenbehörden auf deren Verlangen Anzahl und Namen der im Betrieb beschäftigten Ausländer bekanntzugeben. Die Arbeitgeber und die Ausländer sind auf Verlangen verpflichtet, den vorerwähnten Behörden und den Trägern der Krankenversicherung und den Abgabenbehörden die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes notwendigen Auskünfte zu erteilen und in die erforderlichen Unterlagen Einsicht zu gewähren. Die Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, daß bei ihrer Abwesenheit von der Betriebsstätte oder Arbeitsstelle eine dort anwesende Person den genannten Behörden und Rechtsträgern die erforderlichen Auskünfte erteilt und Einsicht in die erforderlichen Unterlagen gewährt.

(2) Die im Abs. 1 genannten Behörden und Organe der Abgabenbehörden sowie die Organe der Träger der Krankenversicherung sind zur Durchführung ihrer Aufgaben berechtigt, die Betriebsstätten, Betriebsräume und auswärtigen Arbeitsstätten sowie die Aufenthaltsräume der Arbeitnehmer zu betreten und Wege zu befahren, auch wenn dies sonst der Allgemeinheit untersagt ist.

(3) Die im Abs. 1 genannten Behörden und Organe der Abgabenbehörden und die Träger der Krankenversicherung haben bei Betreten des Betriebes den Arbeitgeber, in jenen Fällen, in denen der Arbeitgeber Arbeitsleistungen bei einem Auftraggeber erbringen läßt, auch diesen, oder deren Bevollmächtigte und den Betriebsrat von ihrer Anwesenheit zu verständigen; hiedurch darf der Beginn der Betriebskontrolle nicht unnötig verzögert werden. Vor Beginn der Betriebskontrolle ist in Betrieben, die der Aufsicht der Bergbehörden unterliegen, jedenfalls der Bergbauberechtigte oder ein von ihm namhaft gemachter Vertreter zu verständigen. Auf Verlangen haben sich die einschreitenden Organe durch einen Dienstausweis auszuweisen. Dem Arbeitgeber, dessen Auftraggeber oder deren Bevollmächtigen sowie dem Betriebsrat steht es frei, die einschreitenden Organe bei der Amtshandlung im Betrieb zu begleiten; auf Verlangen der einschreitenden Organe sind der Arbeitgeber, dessen Auftraggeber oder deren Bevollmächtigte hiezu verpflichtet. Die Betriebskontrolle hat tunlichst ohne Störung des Betriebsablaufes zu erfolgen.

(4) Die Organe der Abgabenbehörden sind im Rahmen ihrer Kontrolltätigkeit nach diesem Bundesgesetz befugt, die Identität von Personen festzustellen sowie Fahrzeuge und sonstige Beförderungsmittel anzuhalten und zu überprüfen, wenn Grund zur Annahme besteht, dass es sich bei diesen Personen um ausländische Arbeitskräfte handelt, die beschäftigt werden oder zu Arbeitsleistungen herangezogen werden. Die Organe der Abgabenbehörden sind, wenn wegen Gefahr im Verzug das Einschreiten von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht abgewartet werden kann, auch ermächtigt, Ausländer für die Fremdenpolizeibehörde festzunehmen, wenn Grund zur Annahme besteht, dass diese Ausländer im Bundesgebiet eine Erwerbstätigkeit ausüben oder ausüben wollen, ohne dazu berechtigt zu sein, und sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. Den Organen der Abgabenbehörden kommen dabei die im § 35 VStG geregelten Befugnisse der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu. Die Ausländer sind unverzüglich der Fremdenpolizeibehörde oder der nächstgelegenen Sicherheitsdienststelle zu übergeben.

(4a) Die Feststellung der Identität ist das Erfassen der Namen, des Geburtsdatums und der Wohnanschrift eines Menschen in dessen Anwesenheit. Sie hat mit der vom Anlass gebotenen Verlässlichkeit zu erfolgen. Menschen, deren Identität festgestellt werden soll, sind hievon in Kenntnis zu setzen. Jeder Betroffene ist verpflichtet, an der Feststellung seiner Identität mitzuwirken und die unmittelbare Durchsetzung der Identitätsfeststellung zu dulden.

(5) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice jeweils innerhalb von drei Tagen Beginn und Ende der Beschäftigung eines im Rahmen von Kontingenten gemäß § 5 bewilligten Ausländers zu melden.“

2. rechtliche Schlussfolgerungen

Die Beschwerde ist hinsichtlich aller drei Beschwerdeführer unbegründet.

Wie der Beschwerdegegner zutreffend darlegt, ist die Datenschutzkommission gesetzmäßig nicht dazu berufen, eine allgemeine Rechtskontrolle über die Verfahrensführung anderer Behörden auszuüben. So weit die Beschwerdeführer solche allgemeinen Mängel rügen, so sind sie auf die entsprechenden Rechtsschutzmöglichkeiten (insbesondere die Rüge relevanter Verfahrensmängel im Zuge jedes denkbaren Berufungsverfahrens, gleich ob nach BAO, AVG oder VStG) zu verweisen.

Datenschutzrechtliche Beschwerden sind nicht geeignet, in der Sache vor andere Behörden gehörende Rechtsfragen prüfen zu lassen. Grundsätzlich besteht ein – im Fall von Verwaltungsübertretungen insbesondere durch § 25 Abs. 1 iVm § 26 Abs. 1 VStG, im allgemeinen Verwaltungsverfahren durch die §§ 37 und 39 Abs. 2 AVG sowie besondere Zuständigkeitsbestimmungen zum Ausdruck kommendes – berechtigtes Interesse der zuständigen Behörde an der Verwendung personenbezogener Daten, insbesondere deren Ermittlung, für Zwecke eines Verwaltungs(straf)verfahrens, welches das Interesse der Betroffenen an der Geheimhaltung ihrer personenbezogenen Daten überwiegt, sodass gemäß § 8 Abs. 1 Z 4 bzw. § 8 Abs. 4 Z 3 DSG 2000 eine Verletzung von nach § 1 Abs. 1 leg. cit. bestehenden schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen nicht vorliegt. Als Maßstab für eine Beurteilung der Zulässigkeit der Datenermittlung in solchen Verfahren verbleibt für die Datenschutzkommission das Übermaßverbot als Ausdruck des in § 1 Abs. 2 und § 7 Abs. 3 DSG 2000 normierten Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes: Wenn es denkmöglich ist, dass die von einer in der Sache zuständigen Behörde ermittelten Daten nach Art und Inhalt für die Feststellung des relevanten Sachverhalts geeignet sind, ist die Zulässigkeit der Ermittlung aus datenschutzrechtlicher Sicht gegeben (Bescheid der Datenschutzkommission vom 29. November 2005, K121.046/0016-DSK/2005, RIS).

Die Verwendung der Mobilfunknummern des Zweitbeschwerdeführers (Geschäftsführer der Erstbeschwerdeführerin) und des Drittbeschwerdeführers (Projektleiter der Erstbeschwerdeführerin) ist in diesem Sinne eindeutig für den Verfahrenszweck als relevant und nicht überschießend zu werten, womit die Frage dahingestellt bleiben kann, ob tatsächlich ein auf § 8 Abs. 1 Z 2 DSG 2000 gestütztes sinngemäßes Verbot des Wählens einer Mobilfunknummer ausgesprochen werden kann, wie die Beschwerdeführer behaupten.

Gleiches gilt für die Frage, ob der Beschwerdegegner berechtigt war, die Daten der Stundenaufzeichnungen zu verarbeiten und zu verwenden. Unabhängig von der Frage, ob es sich dabei um ein Geschäftsgeheimnis – an dieser Stelle ist auf den Grundsatz der Amtsverschwiegenheit zu verweisen – der Erstbeschwerdeführerin (Kalkulationsgrundlage) handelt, so erscheint es doch eindeutig denkmöglich, dass diese Aufzeichnungen für den Zweck des vom Beschwerdegegner geführten Ermittlungsverfahrens, nämlich zur Feststellung des relevanten Sachverhalts (etwa in der Frage, ob ein ausländischer Arbeitnehmer tatsächlich auf der fraglichen Baustelle beschäftigt worden ist), geeignet sind.

Es kann dabei, angesichts eines Ermittlungsverfahrens mit offenkundiger verfahrensrechtlicher „Gemengelage“, im Gegensatz zu den Ausführungen der Beschwerdeführer nicht entscheidend darauf ankommen, ob der Beschwerdegegner bei der Datenermittlung für Zwecke eines konkreten Ermittlungsschrittes das AVG oder die BAO anzuwenden hatte, da jedenfalls § 8 Abs.1 Z 4 und Abs 3 Z 1 DSG 2000 als eine Art „allgemeiner Rückfallsebene“ in Verbindung mit den Bestimmungen des § 26 Abs 1 AuslBG und des § 7b Abs 5 AVRAG (Einsichtsrechte) eine ausreichend konkrete Grundlage für entsprechende Datenermittlungen bilden.

Die Beschwerde war daher zur Gänze spruchgemäß abzuweisen.

Rückverweise