JudikaturDSB

K121.763/0003-DSK/2012 – Datenschutzkommission Entscheidung

Entscheidung
30. März 2012

Text

[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet )Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Pseudonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.]

B E S C H E I D

Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. KURAS und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. BLAHA, Dr. SOUHRADA-KIRCHMAYER, Dr. ROSENMAYR-KLEMENZ, Mag. HEILEGGER und Dr. HEISSENBERGER sowie des Schriftführers Mag. HILD in ihrer Sitzung vom 30. März 2012 folgenden Beschluss gefasst:

S p r u c h

Über die Beschwerde des Dr. Sebastian L***, **, (Beschwerdeführer) aus T** vom 2. Oktober 2011 gegen den Stadtmagistrat Innsbruck (Beschwerdegegner) wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung in Folge Inhalts des Bescheids des Beschwerdegegners vom 22. September 2011, Zl. III- **54*/2010/*E/U** (Zitate aus Eingaben im Verfahren und „Privatbriefen“) sowie Zustellung des Bescheids an bereits in Folge Präklusion als Parteien aus dem Verfahren ausgeschiedene Nachbarn, wird entschieden:

- Die B e s c h w e r d e wird a b g e w i e s e n.

Rechtsgrundlagen : §§ 1 Abs 1 und 2 und 31 Abs 2 und 7 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999 idgF, iVm §§ 21, 42 Abs 1, 59 und 60 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, und § 25 der Tiroler Bauordnung 2001 (TBO 2001), LGBl. Nr. 94/2001.

B e g r ü n d u n g:

A. Vorbringen der Parteien

Der Beschwerdeführer behauptet in seiner vom 2. Oktober 2011 datierenden und am 5. Oktober 2011 bei der Datenschutzkommission eingelangten (sowie mit Schreiben vom 24. Oktober 2011 auftragsgemäß verbesserten) Beschwerde eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung dadurch, dass der Beschwerdegegner in einem Baubewilligungsbescheid zwei seiner Briefe (enthaltend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben) „wörtlich veröffentlicht“ habe. Dieser Bescheid sei nicht nur an die Parteien des Verfahrens „sondern an über 30 Empfänger gleichsam als Rundschreiben versandt“ worden. Eingaben an eine Behörde seien personenbezogene Daten, die nicht an Nicht-Parteien verteilt werden dürfen. Die zuständige Referentin hätte die Eingaben auch sehr gut anonym prüfen können, überdies habe sie sich „ohnehin pauschal über alle Einwendungen“ hinweggesetzt. Weiters habe die verantwortliche Beamtin im Bescheid auch zwei „im Namen aller Weganrainer“ verfasste Briefe an den Bauwerber veröffentlicht, die nie ohne Einwilligung veröffentlicht hätten werden dürfen, auch wenn das Bauträgerunternehmen diese als „Parteienerklären“ und Vertragsinhalt ausgegeben habe. Durch diese Vorgehensweise hätte anscheinend „irgendwie Druck erzeugt werden“, das heißt, die Einwendungen erhebenden Beteiligten an den Pranger gestellt werden sollen. Überdies sei schleierhaft, wie der Beschwerdegegner überhaupt an Privatbriefe gekommen sei. Ein weiteres Vorbringen des Beschwerdeführers bezieht sich auf Inhaltsmängel des erwähnten Bescheids und behauptete Verfahrensmängel des Bauverfahrens.

Der Beschwerdegegner brachte mit Stellungnahme vom 21. November 2011 unter Vorlage von Aktenkopien des Bauverfahrens vor, der P*O Bauträger Ges.m.b.H. sei mit Bescheid vom 22. September 2011 der Neubau einer Wohnanlage mit 56 Wohnungen und 6 „Stadtvillen“ in der T*** Straße ON 142, 142a, 144, 144a und 146a, Gst. Nr. 1**3/1, 1**3/2, inneliegend in EZ **51, Grundbuch der KG T** bewilligt worden. Der Beschwerdeführer sei als Nachbar zur mündlichen Bauverhandlung am 18. Juli 2011 geladen worden. Er habe an der Bauverhandlung nicht teilgenommen, jedoch mit Schreiben vom 7. Juli 2011 und 3. August 2011 schriftliche Einwendungen gegen das Bauvorhaben vorgebracht. Weiters habe er mit Schreiben vom 1. Oktober 2011 gegen den Baubewilligungsbescheid berufen; das Verfahren sei derzeit bei der Berufungsbehörde (Stadtsenat der Landeshauptstadt Innsbruck) anhängig. Die vom Beschwerdeführer erwähnten „Privatbriefe“ seien gemeinschaftliche Schreiben von fünf Personen, nämlich Mag. Erhard S***, Dipl.Ing. Oskar R***, Dipl.Ing. Peter A***, Mag. Adolf L*** und Maria B***, an die P*O Bauträger Ges.m.b.H. betreffend das Recht zur Nutzung einer Privatstraße als Baustraße sowie Verlegung von Versorgungsleitungen und Hangsicherung. Dieses Schreiben seien von Herrn B***, dem Ehemann von Maria B***, der als Vertreter der Briefverfasser im Verfahren eingeschritten sei, der Baubehörde übergeben und zum Akt genommen worden. Es handle sich dabei um sinngemäße Einwendungen gegen das Bauvorhaben wegen privatrechtlicher Streitfragen. Der Beschwerdeführer sei nicht Mitunterzeichner dieser Schreiben und daher auch nicht von deren Verwertung als Beweismittel datenschutzrechtlich Betroffener. Der Beschwerdeführer sei (gemeinsam mit Adolf L*** und Udo L***) zu 1/3 Miteigentümer der Liegenschaft EZ 2**8 der KG T**, deren Grundstücke an den Bauplatz grenzten, somit „Nachbar“ gemäß § 25 der Tiroler Bauordnung 2001 (TBO 2001). Bei seinen Einwendungen gegen das Bauvorhaben der P*O Bauträger Ges.m.b.H. handle es sich daher um einen Parteienantrag, mit dem sich ein Baubewilligungsbescheid auseinandersetzen müsse. Als Nachbar stehe er im Verfahren dem Bauwerber auf gleicher Ebene gegenüber, es habe also der Bauwerber das Verfahrensrecht, über Einwendungen unterrichtet zu werden, um diese gegebenenfalls entkräften zu können (etwa durch eine Änderung des Antrags). Was die Adressierung des Bescheids angehe, so sei dieser an die Parteien (Nachbarn gemäß § 25 TBO 2011 und auf Grund der Parteienerklären in privatrechtlichen Interessen gemäß § 8 AVG Betroffene) und die beigezogenen Sachverständigen zugestellt worden (den präkludierten Parteien, also solchen Nachbarn, die keine Einwendungen erhoben hätten, lediglich „zur Kenntnis“ ohne Zustellnachweis). Der Beschwerdeführer verkenne hier insbesondere die Parteienöffentlichkeit der Verfahrensinhalte (darunter seinen Einwendungen), der durch die Möglichkeit der Akteneinsicht sowie durch die zwingende mündliche Verhandlung manifestiert werde. Vorbringen („Monierungen“) des Beschwerdeführers, die die materielle Seite des Verfahrens betreffen würden, seien vor der Berufungsbehörde abzuhandeln.

Der Beschwerdeführer replizierte darauf mit Schreiben vom 3. Dezember 2011. Er führte darin aus, der „Magistratsdirektor (K***)“ (Anmerkung: die Stellungnahme des Beschwerdegegners vom 21. November 2011 ist vom Magistratsdirektor Dr. Manfred K*** genehmigt worden) behaupte wider besseres Wissen, dass „die zwei inkriminierten „Privatbriefe“ des Herrn B***, die im Baubescheid an Dutzende Personen rundverschickt wurden“ nicht von ihm stammten. Dies sei nachweislich falsch. Er scheine zwar nicht unter den auf Seite 1 aufgezählten Verfassern auf (hier sei irrtümlich ein anderer Miteigentümer angegeben), doch trage das Schreiben vom 30. Mai 2011 seine leserliche Unterschrift. Solche „Irrtümer“ würden sich „durch viele Dokumente jener „Interessengemeinschaft“, die im Namen des Herrn B*** seit einem Jahr tätig ist“ , ziehen (es folgt einer Darlegung der „Hintergründe“ des Schreibens, darunter die Behauptung, dass die zuständige Referentin der Baubehörde „eine Schulfreundin von B***s Tochter (!)“ sei; Ziel der datenschutzwidrigen Vorlage des Schreibens sei die Vorspiegelung einer vertraglichen Einigung zwischen der Bauwerberin und bestimmten Nachbarn gewesen). Weiters bestreitet der Beschwerdeführer die Zulässigkeit der Zustellung des Baubescheids, der nicht nur die besagten „Privatbriefe“ sondern auch seine Einwendungen wiedergebe, an die als Parteien bereits präkludierten Nachbarn, denen eben gerade in Folge der Präklusion keine Parteistellung mehr zukomme.

B. Beschwerdegegenstand

Auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers ergibt sich, dass Beschwerdegegenstand die Frage ist, ob der Beschwerdegegner durch Inhalt und vorgenommene Zustellungen des Bescheids vom 22. September 2011, Zl. III- **54*/2010/*E/U**, das Recht des Beschwerdeführers auf Geheimhaltung schutzwürdiger personenbezogener Daten verletzt hat.

C. Sachverhaltsfeststellungen

Ausgehend vom Beschwerdegegenstand wird der folgende Sachverhalt festgestellt:

Mit Eingabe vom 16. Dezember 2010 beantragte die P*O Bauträger Ges.m.b.H. beim Beschwerdegegner den Neubau einer Wohnanlage mit 56 Wohnungen und 6 „Stadtvillen“ in der T*** Straße ON 142, 142a, 144, 144a und146a, Gst. Nr. 1**3/1, 1**3/2, inneliegend in EZ **51, Grundbuch der KG T**. Der Beschwerdeführer ist Miteigentümer einer angrenzenden Liegenschaft (EZ 2**8 der KG T**, gemeinsam mit Udo L*** und Adolf L***) und damit Nachbar im Sinne der TBO 2001.

Am 30. Mai 2011 richteten laut Briefkopf

„Mag. Erhard S***, T*** Straße 138d

DI Oskar R***, W***straße 39, Rum

DI Peter A***, T*** Straße 140

Mag. Adolf L***, T*** Straße 138a

Maria B***, I***gasse 32c“

einen Brief an die P*O Bauträger Ges.m.b.H. zu Handen Dr. Ernest H***. Darin erörtern sie ihre Vorstellungen betreffend

„Bauvorhaben T**

Benutzung unserer Privatstraße als Baustraße

Verlegung von Versorgungsleitungen

Thema Hangsicherung (Sicherung unserer Privatstraße)“

Das Schreiben enthält insbesondere Erwägungen zum Inhalt entsprechender vertraglicher Vereinbarungen. Eigenhändig unterschrieben ist es über dem gedruckten Namen „L***“ vom Beschwerdeführer Sebastian L***, wobei der eigenhändige Namensschriftzug nicht leserlich ist und die obige Feststellung nur auf Grund der Datenschutzkommission vorliegender, eigenhändig unterschriebener Eingaben des Beschwerdeführers getroffen werden kann. Auf einem weiteren Brief mit denselben Urhebern (d.h. wiederum Mag. Adolf L***), derselben Adressatin und demselben Betreff (mit Beisatz: „Ergänzung unseres Schreibens vom 30.05.2011“), datierend vom 13. Juli 2011, wurde eigenhändig ausdrücklich mit dem eine Stellvertretung offenlegenden Beisatz „i.V.“ unterschrieben, wobei nicht sicher beurteilt werden kann, ob diese Unterschrift vom Beschwerdeführer stammt.

Diese beiden Schreiben wurden (laut Eingangsstempel „Einlaufstelle – Bauwesen“) am 7. bzw. 15. Juli 2011 an den Beschwerdegegner gesendet und wurden in der Niederschrift über die mündliche Bauverhandlung am 18. Juli 2011, an der der Beschwerdeführer nicht teilgenommen hat, bereits in folgender Weise erwähnt:

„Seitens der westlichen Nachbarn wurden bereits vor der mündlichen Verhandlung zwei Schreiben an die Behörde übermittelt. Eines datiert mit 30.05.2011, das Zweite datiert mit 13.07.2011. Diese beiden Schreiben werden als Parteienerklären in den Bescheid aufgenommen. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung stimmt der Bewilligungswerber dem Inhalt dieser beiden Schreiben grundsätzlich zu. Eine gesonderte privatrechtliche Vereinbarung wird rechtzeitig vor Baubeginn abgeschlossen werden.“

Mit Schreiben vom 7. Juli 2011 und 3. August 2011 (Ergänzung nach der Bauverhandlung) erhob der Beschwerdeführer begründete Einwendungen gegen das Bauvorhaben. Diese Einwendungen sind im Baubewilligungsbescheid vom 22. September 2011, Zl. III- **54*/2010/*E/U**, vollständig wiedergegeben. Der Inhalt der Schreiben vom 30. Mai 2011 und 13. Juli 2011 ist im Bescheid ebenfalls unter dem Punkt „Diverse Parteienerklären“ im Anschluss an die rechtlichen Begründungen (d.h. den Erwägungen u. a zum Antrag und zu den Einwendungen der Parteien) vollständig wiedergegeben. Dieser Bescheid wurde neben der Bauwerberin (und dem planverfassenden Architekten) und 8 am Verfahren beteiligten amtlichen Stellen allen zu diesem Zeitpunkt als Parteien nicht präkludierten Nachbarn sowie sieben in der mündlichen Verhandlung am 18. Juli 2011 vertretenen Nachbarn, die keine Einwendungen gegen das Bauvorhaben erhoben hatten, zugestellt (letzteren ohne Zustellnachweis „zur Kenntnis“).

Beweiswürdigung : Diese Feststellungen beruhen auf den der Stellungnahme vom 21. November 2011, Zl. I-Präs- 00**3w/2011, angeschlossenen Akten des Beschwerdegegners, das Bauverfahren Zl: III-**54* betreffend, insbesondere die Schreiben von Mag. Erhard S*** u.a. an die P*O Bauträger Ges.m.b.H. vom 20. Mai 2011 und 13. Juli 2011, die Kundmachung der Bauverhandlung vom 4. Juli 2011, die Einwendungen des Beschwerdeführers vom 7. Juli 2011, der Niederschrift über die Bauverhandlung vom 18. Juli 2011, den ergänzenden Einwendungen des Beschwerdeführers vom 3. August 2011 und dem Baubewilligungsbescheid vom 22. September 2011.

D. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus :

1. anzuwendende Rechtsvorschriften

Die Verfassungsbestimmung § 1 Abs 1 und 2 DSG 2000 lautet samt Überschrift:

Grundrecht auf Datenschutz

§ 1 . (1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.

(2) Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.“

Die §§ 21, 42 Abs 1, 59 und 60 AVG lauten:

§ 21 . Zustellungen sind nach dem Zustellgesetz vorzunehmen.“

§ 42 . (1) Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde. Eine Kundmachungsform ist geeignet, wenn sie sicherstellt, daß ein Beteiligter von der Anberaumung der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.“

§ 59 . (1) Der Spruch hat die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Mit Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages gelten Einwendungen als miterledigt. Läßt der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zu, so kann, wenn dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden.

(2) Wird die Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes ausgesprochen, so ist im Spruch zugleich auch eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung oder Herstellung zu bestimmen.

§ 60 . In der Begründung sind die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.“

§ 25 TBO 2001 lautete:

§ 25

Parteien

(1) Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber und die Nachbarn.

(2) Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke, die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen. Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.

(3) Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:

(4) Die übrigen Nachbarn sind berechtigt, die Nichteinhaltung der im Abs. 3 lit. a und b genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen.

(5) Werden in der Bauverhandlung privatrechtliche Einwendungen erhoben, so hat die Behörde möglichst auf eine Einigung hinzuwirken. Kommt eine Einigung zustande, so ist diese in der Verhandlungsschrift zu beurkunden. Kommt eine Einigung nicht zustande, so ist der Nachbar mit seinen Einwendungen auf den ordentlichen Rechtsweg zu verweisen. Diese Einwendungen sind in der Baubewilligung ausdrücklich anzuführen.

(6) Mit dem Ablauf von zwei Jahren nach dem Zeitpunkt des letztmöglichen Baubeginns (§ 27) erlangt die Baubewilligung auch gegenüber Nachbarn Rechtskraft, denen die Baubewilligung nicht zugestellt worden ist und die ihre Parteistellung bis dahin bei der Behörde nicht geltend gemacht haben.“

2. rechtliche Schlussfolgerungen

Die Beschwerde hat sich als nicht berechtigt erwiesen.

Diese Beschwerde, die vor dem Hintergrund eines Verfahrens zur Bewilligung eines offenbar vom Beschwerdeführer nachhaltig bekämpften Bauvorhabens zu sehen ist, berührt die in der Rechtsprechung vielfach und aus verschiedensten Blickwinkeln behandelte Frage, ob die Verwendung von Angaben, Fakten und Urkundeninhalten, die sich auf bestimmte Personen beziehen, demnach „personenbezogenen Daten“ im äußerst möglichen Wortsinn der Grundrechtsklausel des § 1 DSG 2000, für Zwecke eines Behördenverfahrens zulässig ist.

Dies wird in ständiger Rechtsprechung dahingehend beantwortet, dass sich die Prüfungskompetenz der Datenschutzkommission hier auf Denkmöglichkeits-, insbesondere Zuständigkeitserwägungen und die Wahrung des „Übermaßverbots“ beschränkt.

Zuletzt wurde dies für das Arbeitsmarktservice und Ermittlungen für Zwecke eines Verfahrens betreffend Leistungsansprüche aus der Arbeitslosenversicherung wie folgt zusammengefasst (Bescheid der Datenschutzkommission vom 30. September 2011, GZ: K121.722/0008-DSK/2011, RIS):

Was das Vorbringen [der Beschwerdeführerin] angeht, der Beschwerdegegner greife durch ein behördliches Ermittlungsverfahren betreffend Bestehen und Umfang ihrer Leistungsansprüche nach dem AlVG (Notstandshilfe) in ihr Recht auf Geheimhaltung ein, so ist auf die ständige Rechtsprechung der Datenschutzkommission zu verweisen, wonach datenschutzrechtliche Beschwerden nicht geeignet sind, in der Sache vor andere Behörden gehörende Rechtsfragen prüfen zu lassen. Grundsätzlich besteht ein – im Fall eines allgemeinen Verwaltungsverfahrens durch die §§ 37 und 39 Abs. 2 AVG sowie besondere Zuständigkeitsbestimmungen zum Ausdruck kommendes – berechtigtes Interesse der zuständigen Behörde an der Verwendung personenbezogener Daten, insbesondere deren Ermittlung, für Zwecke eines Verwaltungsverfahrens, welches das Interesse der Betroffenen an der Geheimhaltung ihrer personenbezogenen Daten überwiegt, sodass im Allgemeinen schon gemäß §§ 7 Abs 1 und 8 Abs. 1 Z 4 DSG 2000 eine Verletzung von nach § 1 Abs. 1 leg. cit. bestehenden schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen nicht vorliegt. Als Maßstab für eine Beurteilung der Zulässigkeit der Datenermittlung in solchen Verfahren verbleibt für die Datenschutzkommission das Übermaßverbot als Ausdruck des in § 1 Abs. 2 und § 7 Abs. 3 DSG 2000 normierten Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes: Wenn es denkmöglich ist, dass die von einer in der Sache zuständigen Behörde ermittelten Daten nach Art und Inhalt für die Feststellung des relevanten Sachverhalts geeignet sind, ist die Zulässigkeit der Ermittlung aus datenschutzrechtlicher Sicht gegeben (vgl u.a. den Bescheid der Datenschutzkommission vom 29. November 2005, GZ: K121.046/0016-DSK/2005, RIS).

Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob das Vorbringen der vorliegenden Beschwerde, das sehr stark auf mögliche Inhalts- und Verfahrensmängel des Bezug habenden Bauverfahrens des Beschwerdegegners Bezug nimmt, überhaupt geeignet war, die vom Beschwerdeführer dabei verfolgten Rechte sinnvoll zu wahren.

Die Datenschutzkommission kommt zu dem Schluss, dass

Die Fragen, die Inhalte des Bescheids, die gesetzmäßige Verfahrensabwicklung und die mögliche Befangenheit von Verwaltungsorganen (siehe die vom Beschwerdeführer behauptete Freundschaft zwischen der zuständigen Referentin und einer Tochter eines Verfahrensbeteiligten) betreffen, sind von der zuständigen Berufungsbehörde zu prüfen. Derartige Vorbringen sind für die datenschutzrechtliche Beurteilung durch die Datenschutzkommission nicht von Relevanz.

Offensichtlich unberechtigt ist das Vorbringen der Beschwerde dort, wo es geltend macht, die Wiedergabe der Einwendungen des Beschwerdeführers als Partei im betreffenden Verfahren in der Begründung des abschließenden Bescheids stelle einen Eingriff in dessen Recht auf Geheimhaltung dar. Vom Beschwerdeführer wird dabei nicht annähernd dargelegt, wie der Beschwerdegegner als Baubehörde den Pflichten gemäß §§ 59 und 60 AVG, „alle die Hauptfrage betreffenden Parteienanträge“ – wozu auch die Einwendungen des Beschwerdeführers gehören – im Spruch zu erledigen und die entsprechenden Erwägungen rechtlich zu begründen, gesetzmäßig nachkommen sollte, wenn ein entsprechende Antrag weder dargelegt, noch der Name einer Partei genannt werden dürfte. Die Datenschutzkommission hält daher fest, dass auch durch die vollständige Wiedergabe eines Parteienantrags – was logisch zwingend die Angabe des Namens der Partei erfordert - im Inhalt eines Bescheids das Recht der betreffenden Partei auf Geheimhaltung schutzwürdiger personenbezogener Daten nicht verletzt sein kann. Der Beschwerdeführer musste wissen, dass er mit den Einwendungen als Partei in ein parteiöffentliches Verfahren eingetreten ist, und seine Äußerungen daher (etwa im Wege des schriftlichen Parteiengehörs, einer mündlichen Verhandlung, der Akteneinsichtnahme oder eben der Wiedergabe in der Bescheidbegründung – was im Übrigen auch für den vorliegenden Bescheid der Datenschutzkommission gilt) anderen Parteien zur Kenntnis gelangen konnten. Wer genau in welchem Verfahrensabschnitt Parteistellung genossen hat, konnte dabei nicht vom Beschwerdeführer bestimmt werden.

Die Frage der Zustellung des Bescheids (Zustellverfügung) fällt ebenfalls in den Zuständigkeitsbereich iSd § 7 DSG 2000 der den Bescheid erlassenden Behörde (§ 21 AVG iVm § 5 ZustG), also des Beschwerdegegners. Wie bereits oben ausgeführt, kann in der Zustellung eines Baubewilligungsbescheids „zur Kenntnisnahme“ auch an bereits als Parteien aus dem Verfahren präkludierte Nachbarn kein offenkundig überschießendes Vorgehen des Beschwerdegegners erblickt werden. Der Eintritt der Präklusion gemäß § 42 Abs 1 AVG, also des Endes der Parteienstellung, bewirkt nämlich, wie der Beschwerdegegner sinngemäß zutreffend ausgeführt hat, für den hier entscheidenden Blickwinkel des datenschutzrechtlichen „berechtigten Interesses“ am Verfahren iSd § 8 Abs 1 DSG 2000 vorrangig den Verlust des Berufungsrechts , nicht jedoch den Verlust jedes Rechts , sich über den Ausgang des Verfahrens zu informieren oder darüber informiert zu werden.

Der Beschwerdeführer wurde daher durch die Vorgehensweise des Beschwerdegegners nicht in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt.

Die Beschwerde war daher spruchgemäß zur Gänze abzuweisen.

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