K121.046/0016-DSK/2005 – Datenschutzkommission Rechtssatz
Datenschutzrechtliche Beschwerden sind nicht geeignet, in der Sache vor andere Behörden gehörende Rechtsfragen (hier:
verwaltungsbehördlichen Strafbarkeit von Handlungen nach dem KFG oder dem Wr. GAG) prüfen zu lassen. Grundsätzlich besteht ein – im Fall von Verwaltungsübertretungen insbesondere durch § 25 Abs. 1 iVm § 26 Abs. 1 VStG, im allgemeinen Verwaltungsverfahren durch die §§ 37 und 39 Abs. 2 AVG sowie besondere Zuständigkeitsbestimmungen zum Ausdruck kommendes – berechtigtes Interesse der zuständigen Behörde an der Verwendung personenbezogener Daten, insbesondere deren Ermittlung, für Zwecke eines Verwaltungs(straf)verfahrens, welches das Interesse der Betroffenen an der Geheimhaltung ihrer personenbezogenen Daten überwiegt, sodass gemäß § 8 Abs. 1 Z 4 bzw. § 8 Abs. 4 Z 3 DSG 2000 eine Verletzung von nach § 1 Abs. 1 leg. cit. bestehenden schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen nicht vorliegt. Als Maßstab für eine Beurteilung der Zulässigkeit der Datenermittlung in solchen Verfahren verbleibt für die Datenschutzkommission das Übermaßverbot als Ausdruck des in § 1 Abs. 2 und § 7 Abs. 3 DSG 2000 normierten Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes: Wenn es denkmöglich ist, dass die von einer in der Sache zuständigen Behörde ermittelten Daten nach Art und Inhalt für die Feststellung des relevanten Sachverhalts geeignet sind, ist die Zulässigkeit der Ermittlung aus datenschutzrechtlicher Sicht gegeben.
[Literaturhinweis: veröffentlicht; ZVR 2006/115]