Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Dr. Werner DAJANI, LL.M., über die Beschwerde des mj. XXXX , gesetzlich vertreten durch XXXX , gegen die als Bescheid bezeichnete Erledigung der Bildungsdirektion für Tirol vom 26.08.2026, Zl. 76.188/0001-allg/2026, den Beschluss:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Der mj. Beschwerdeführer besuchte im Schuljahr 2025/26 die 1f-Klasse (5. Schulstufe) der Mittelschule XXXX in XXXX . Mit Entscheidung vom 29.06.2026 beschloss die Klassenkonferenz der 1f-Klasse, dass der Beschwerdeführer zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt sei.
2. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer durch seine gesetzliche Vertretung mit Schreiben vom 13.07.2026 form- und fristgerecht das Rechtsmittel des Widerspruchs; mit Eingabe vom 17.07.2026 erstattete er ein ergänzendes Vorbringen.
3. In der Folge holte die Bildungsdirektion für Tirol (im Folgenden „belangte Behörde“) ein pädagogisches Gutachten des zuständigen Schulqualitätsmanagers zur Überprüfung der Nichtberechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe ein, und übermittelte dieses dem Beschwerdeführer mit Parteiengehör vom 11.08.2026 zur allfälligen Abgabe einer Stellungnahme binnen fünf Tagen nach Erhalt des Schreibens.
4. Mit E-Mail vom 13.08.2026 stellte die gesetzliche Vertretung des Beschwerdeführers einen Antrag auf Akteneinsicht und ersuchte um Verlängerung der Frist zur Abgabe einer Stellungnahme. Daraufhin gewährte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer am 17.08.2026 Akteneinsicht und erstreckte die Frist für die Abgabe einer Stellungnahme auf den 21.08.2026. Mit Schreiben vom 20.08.2026 gab der Beschwerdeführer sodann durch seine gesetzliche Vertretung eine schriftliche Stellungnahme ab.
5. Mit als Bescheid bezeichneter Erledigung vom 26.08.2026 wies die belangte Behörde den Widerspruch als unbegründet ab, setzte die Beurteilung in den Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik sowie Geschichte und Sozialkunde/Politische Bildung jeweils mit „Nicht genügend“ fest, und sprach aus, dass der Beschwerdeführer zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt sei. Diese per RSb-Brief versendete und zunächst bei der Post-Geschäftsstelle hinterlegte Erledigung wurde wegen Nichtabholung innerhalb der Abholfrist am 22.09.2026 mit dem Vermerk „nicht behoben” an die belangte Behörde retourniert und langte bei dieser am 24.09.2026 ein.
6. Mit Schriftsatz vom 21.09.2026 erhob der Beschwerdeführer durch seine gesetzliche Vertretung eine „fristwahrende Beschwerde” gegen den „Bescheid” vom 26.08.2026 und brachte darin – soweit verfahrensgegenständlich relevant – vor, dass ihm der Bescheid bis dato nicht zugestellt worden sei. Die gesetzliche Vertretung habe aufgrund Ortsabwesenheit ein ausnahmslos für alle Arten von Sendungen geltendes Urlaubspostfach bei der Österreichischen Post eingerichtet, darin sei jedoch keine Sendung der belangten Behörde auffindbar gewesen, weder beim Postpartner noch bei der Post selbst.
7. Mit Schreiben vom 28.09.2026, hg eingelangt am 01.10.2026, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habendem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
8. Mit Schriftsatz vom 07.10.2026 (OZ 2 bzw. 3) gab die gesetzliche Vertretung des Beschwerdeführers eine ergänzende Stellungnahme ab, in der sie sinngemäß und zusammengefasst vorbrachte, dass die Sendung bei der Post trotz mehrmaliger Versuche nicht auffindbar und eine Abholung daher nicht möglich gewesen sei, und legte zum Beweis schriftliche Bestätigungen der Österreichischen Post vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Bildungsdirektion für Tirol entschied mit Erledigung vom 26.08.2026 über den mit Schreiben vom 13.07.2026 erhobenen Widerspruch des am XXXX 2013 geborenen Beschwerdeführers gegen die Entscheidung der Klassenkonferenz der 1f-Klasse der Mittelschule XXXX in XXXX vom 29.06.2026, und verfügte deren Zustellung mittels RSb-Sendung an die gesetzliche Vertretung des Beschwerdeführer an deren Wohnadresse.
Die gesetzliche Vertretung des Beschwerdeführers beauftragte die Geschäftsstelle XXXX der Österreichischen Post ordnungsgemäß mit der Einrichtung eines Urlaubspostfaches (Service, durch den an eine Abgabestelle adressierte Briefe und Päckchen während einer Abwesenheit bei der Österreichischen Post aufbewahrt und nach der Rückkehr – je nach Wunsch – entweder zur Abholung bereitgestellt oder zugestellt werden sollte) für den Zeitraum vom 21.07.2026 bis einschließlich 11.09.2026. Da die Einrichtung des Urlaubspostfaches nicht für RSa- und RSb-Sendungen galt, wurde die als RSb-Brief versendete Erledigung der belangten Behörde beim Postpartner bzw. bei der Post-Geschäftsstelle XXXX hinterlegt. Eine Verständigung zur Hinterlegung an der Abgabestelle wurde zurückgelassen (Beginn der Abholfrist 01.09.2026).
Nach ihrer Rückkehr am 12.09.2026 versuchte die gesetzliche Vertretung die Sendung zu beheben. Dies war jedoch nicht möglich, da die Sendung weder im Urlaubspostfach noch in der Geschäftsstelle XXXX auffindbar war. Trotz mehrfacher Nachfragen innerhalb der Abholfrist konnte der Verbleib der Sendung nicht geklärt werden. Die Sendung wurde schließlich am 22.09.2026 an die Bildungsdirektion für Tirol mit dem Vermerk „nicht behoben“ retourniert. Die Sendung langte dort am 24.09.2026 wieder ein.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Ortsabwesenheit bis einschließlich 11.09.2026, der Einrichtung eines Urlaubspostfachs sowie zu den wiederholten erfolglosen Nachfragen und Nachforschungen bei der zuständigen Post-Geschäftsstelle gründen auf den glaubwürdigen Angaben der gesetzlichen Vertretung des Beschwerdeführers im Beschwerdeschriftsatz vom 21.09.2026 sowie in der Stellungnahme vom 07.10.2026 (OZ 2 bzw. 3) in Zusammenschau mit den vorgelegten Dokumenten (E-Mail des Kundenservice der Österreichischen Post vom 21.09.2026, schriftliche Bestätigungen des Postpartners sowie eine Auftragsbestätigung zur Einrichtung des Urlaubspostfaches, aus der insbesondere hervorgeht, dass von der Bereithaltung RSa- und RSb-Briefe ausgenommen sind). Die übrigen Feststellungen gründen auf dem unbedenklichen Verwaltungs- und Gerichtsakt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und zur Erledigungsform:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
3.2. Gemäß § 21 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG sind Zustellungen nach dem Zustellgesetz – ZustG, BGBl. Nr. 200/1982, vorzunehmen.
Die für das vorliegende Verfahren maßgeblichen Rechtsvorschriften des Bundesgesetzes über die Zustellung behördlicher Dokumente (Zustellgesetz – ZustG), StF: BGBl. Nr. 200/1982, idgF, lauten auszugsweise wie folgt:
Anwendungsbereich
§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt die Zustellung der von Gerichten und Verwaltungsbehörden in Vollziehung der Gesetze zu übermittelnden Dokumente sowie die durch sie vorzunehmende Zustellung von Dokumenten ausländischer Behörden.
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten die Begriffe:
1. „Empfänger“: die von der Behörde in der Zustellverfügung (§ 5) namentlich als solcher bezeichnete Person;
2. „Dokument“: eine Aufzeichnung, unabhängig von ihrer technischen Form, insbesondere eine behördliche schriftliche Erledigung;
3. „Zustelladresse“: eine Abgabestelle (Z 4) oder elektronische Zustelladresse (Z 5);
4. „Abgabestelle“: die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder auch der Arbeitsplatz des Empfängers, im Falle einer Zustellung anlässlich einer Amtshandlung auch deren Ort, oder ein vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem laufenden Verfahren angegebener Ort;
5. – 6. […]
7. „Zustelldienst“: ein Universaldienstbetreiber (§ 3 Z 4 PMG) sowie ein Zustelldienst im Anwendungsbereich des 3. Abschnitts;
[…]
Zustellverfügung
§ 5. Die Zustellung ist von der Behörde zu verfügen, deren Dokument zugestellt werden soll. Die Zustellverfügung hat den Empfänger möglichst eindeutig zu bezeichnen und die für die Zustellung erforderlichen sonstigen Angaben zu enthalten.
Heilung von Zustellmängeln
§ 7. Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.
Zustellung an den Empfänger
§ 13. (1) Das Dokument ist dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen. Ist aber auf Grund einer Anordnung einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichtes an eine andere Person als den Empfänger zuzustellen, so tritt diese an die Stelle des Empfängers.
[…]
Hinterlegung
§ 17. (1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(4) […]
Rücksendung, Weitersendung und Vernichtung
§ 19. (1) Dokumente, die weder zugestellt werden können, noch nachzusenden sind oder die zwar durch Hinterlegung zugestellt, aber nicht abgeholt worden sind, sind entweder an den Absender zurückzusenden, an eine vom Absender zu diesem Zweck bekanntgegebene Stelle zu senden oder auf Anordnung des Absenders nachweislich zu vernichten.
(2) Auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) ist der Grund der Rücksendung, Weitersendung oder Vernichtung zu vermerken.
3.3. Zur für den vorliegenden Fall maßgeblichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes:
Das BVwG ist – wie sich aus § 28 Abs. 1 VwGVG ergibt – verpflichtet, die Prozessvoraussetzungen für das Beschwerdeverfahren amtswegig zu prüfen. Dabei ist eine Beschwerde zurückzuweisen, wenn ein Bescheid, auf den sie Bezug nimmt, gar nicht erlassen wurde, weil es dann funktionell für die Entscheidung über die Beschwerde unzuständig ist (vgl. VwGH 20.12.2024, Ra 2024/04/0435). Erlassen wird ein schriftlicher Bescheid durch rechtswirksame Zustellung oder durch Ausfolgung (vgl. zB VwGH 18.5.1994, 93/09/0115). Ist der erstbehördliche Bescheid nicht rechtswirksam erlassen worden, so ist es der Berufungsbehörde verwehrt, meritorisch über die Berufung abzusprechen. Ihre Zuständigkeit reicht in solchen Fällen nur so weit, das Rechtsmittel wegen Unzulässigkeit mangels tauglichen Anfechtungsgegenstandes zurückzuweisen (vgl. VwGH 09.03.1982, ZI. 81/07/0212; VwGH 30.05.2006, ZI. 2005/12/0098).
3.4. Daraus folgt für den vorliegenden Fall:
Vorweg ist festzuhalten, dass der am XXXX 2013 geborene Beschwerdeführer minderjährig ist, sodass er geschäftsunfähig und damit auch prozessunfähig ist (vgl. VwGH 18.10.2017, Ra 2016/19/0351 bis 0353; 25.02.2019, Ra 2017/19/0361, jeweils mwN). Personen, die nicht prozessfähig sind, nehmen durch ihre gesetzliche Vertretung am Verwaltungsverfahren teil; wer gesetzlicher Vertreter ist, richtet sich gemäß § 9 AVG primär nach den Verwaltungsvorschriften und subsidiär nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts, wobei Minderjährige grundsätzlich durch ihre Eltern oder den Obsorgeberechtigten vertreten werden (vgl. VwGH 23.09.2014, 2013/01/0179, mwN). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist „Empfänger“ im Sinne des § 2 Z 1 ZustG nicht die Person, für die das Dokument inhaltlich bestimmt ist, sondern jene Person, die in der Zustellverfügung als Empfänger bezeichnet ist („formeller Empfängerbegriff“; vgl. jüngst VwGH 27.02.2026, Ra 2025/10/0198). Diesen Anforderungen wurde gegenständlich entsprochen: Wie festgestellt verfügte die belangte Behörde die Zustellung der als Bescheid bezeichneten Erledigung vom 26.08.2026 an die gesetzliche Vertretung des Beschwerdeführers und bezeichnete diese als Empfängerin; als Zustelladresse iSd § 2 Z 3 ZustG wurde deren Wohnadresse (Abgabestelle iSd § 2 Z 4 ZustG) angegeben.
Verfahrensgegenständlich ist jedoch fraglich, ob die Zustellung rechtswirksam erfolgt ist. Den Feststellungen zufolge galt das für den Zeitraum der Ortsabwesenheit eingerichtete Urlaubspostfach mitunter nicht für RSb-Sendungen, weshalb auch die Hinterlegung der gegenständlichen RSb-Sendung regulär erfolgte: Das Dokument wurde gemäß § 17 Abs. 1 ZustG bei der Post-Geschäftsstelle hinterlegt und eine Verständigung von der Hinterlegung gemäß § 17 Abs. 2 ZustG an der Abgabestelle zurückgelassen (Beginn der Abholfrist: 01.09.2026).
Gemäß § 17 Abs. 3 ZustG gelten hinterlegte Dokumente mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt; diese Rechtsfolge tritt jedoch nicht ein, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte. Wie festgestellt, war die gesetzliche Vertretung des Beschwerdeführers bis einschließlich 11.09.2026 von der Abgabestelle abwesend und konnte daher nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen. Da sie am 12.09.2026 und somit noch innerhalb der Abholfrist an die Abgabestelle zurückkehrte, kommt grundsätzlich eine Wirksamkeit der Zustellung am darauffolgenden Tag gemäß § 17 Abs. 3 ZustG in Betracht, sofern das hinterlegte Dokument an diesem Tag tatsächlich behoben werden konnte.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt eine rechtswirksame Zustellung durch Hinterlegung nämlich voraus, dass die Postsendung auch tatsächlich beim Zustellpostamt zur Abholung bereitgehalten wurde (vgl. § 17 Abs. 3 1. Satz ZustG). Nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung ist daher für den Beginn der Abholfrist und damit für den Tag der Zustellung der Tag entscheidend, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird (vgl. etwa VwGH 22.7.2014, Ra 2014/02/0020, mwN). Nur dann kann der Empfänger der an ihn gerichteten Aufforderung, die für ihn bestimmte Postsendung beim Zustellpostamt abzuholen, entsprechen. Kann daher das mindestens zwei Wochen zur Abholung bereit zu haltende Zustellstück vom Empfänger nicht behoben werden, weil es am Postamt nicht auffindbar ist, ist die Zustellung durch Hinterlegung – mangels Bereithaltung des Zustellstückes – unwirksam ([vgl. VwGH 26.6.2007, 2004/13/0093, mwN] VwGH 17.11.2022, Ra 2021/06/0162).
Im Lichte der zitierten Rechtsprechung erweist sich die gegenständliche Zustellung durch Hinterlegung als unwirksam: Den Feststellungen zufolge war die Behebung der Sendung nicht möglich, da diese schlicht nicht auffindbar war und sie auch trotz wiederholter Nachfragen und Nachforschungen seitens der gesetzlichen Vertretung des Beschwerdeführers innerhalb der Abholfrist nicht aufgefunden werden konnte. Zudem ergaben sich im gesamten Verfahren auch keine Anhaltspunkte für eine Heilung des Zustellmangels gemäß § 7 ZustG.
Mangels wirksamer Zustellung wurde die als Bescheid bezeichnete Erledigung der belangten Behörde nicht rechtswirksam erlassen und ist daher als „Nichtbescheid“ zu qualifizieren. Die gegenständliche Beschwerde richtet sich somit gegen eine rechtlich nicht existent gewordene Enunziation. Damit fehlt es aber an der für eine Bescheidbeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG wesentlichen Voraussetzung des Vorliegens eines Bescheides, weshalb die Beschwerde mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zurückzuweisen ist (vgl. VwGH 10.11.2011, 2010/07/0223, sowie die bereits unter Punkt 3.3. zitierte höchstgerichtliche Judikatur).
3.5. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 zweiter Fall VwGVG abgesehen werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die unter den Punkten 3.3. und 3.4. angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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