Ra 2021/06/0162 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Voraussetzung der Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist, dass die Partei die Frist versäumt hat. Eine Säumnis kann nicht eintreten, wenn mangels rechtswirksamer Zustellung des die Frist auslösenden Aktes eine Frist gar nicht zu laufen begonnen hat (vgl. VwGH 16.12.2016, Ra 2014/02/0150, mwN).