JudikaturVwGH

Ra 2016/19/0351 6 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
18. Oktober 2017

§ 10 Abs. 2 BFA-VG 2014 als verfahrensrechtliche Sonderbestimmung regelt in seinem ersten Satz die Vertretungsbefugnis der Elternteile im allgemeinen ("jeder Elternteil für sich zur Vertretung des Kindes befugt") und jene bei widerstreitenden Erklärungen der Elternteile im Besonderen (Satz zwei und drei). Aus diesen nach Ehelich- und Unehelichkeit differenzierten Regelungen bei widersprechenden Erklärungen der Elternteile (bei ehelichen Kindern zählt die zeitlich frühere Erklärung; bei unehelichen Kindern kommt in einem solchen Fall die Vertretung der Mutter zu, soweit der Vater nicht mit der alleinigen Obsorge betraut ist) geht aber im Gesamtkontext dieser Bestimmung hervor, dass selbst bei unehelichen Kindern grundsätzlich beide Elternteile vertretungsbefugt sind, anderenfalls würde die Regelung bei widersprechenden Erklärungen im Vertretungsfall bei unehelichen Kindern keinen Sinn ergeben. Eine solche Vorrangregelung setzt nämlich denklogisch eine Konfliktsituation beider vertretungsbefugten Elternteile voraus.

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