Da das VwG die Beschwerde im Falle, dass ein Bescheid, auf den die Beschwerde Bezug nimmt, gar nicht erlassen wurde, nicht in sachliche Behandlung nehmen dürfte - maW funktionell für die Entscheidung über die Beschwerde unzuständig ist -, hat es in diesem Fall die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG zurückzuweisen (vgl. zum Mangel der funktionellen Zuständigkeit in einem vergleichbaren Fall VwGH 5.4.2002, 2001/18/0159). Die Verpflichtung zur amtswegigen Prüfung der Prozessvoraussetzungen für das Beschwerdeverfahren durch das VwG ergibt sich dabei bereits aus § 28 Abs. 1 VwGVG.
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