IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Jakob RULOFS über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Holzer Kofler Mikosch Kasper Rechtsanwälte OG, gegen den Bescheid des Personalamtes Klagenfurt der Österreichischen Post AG vom 09.07.2026, Zl. XXXX , wegen einer dienstrechtlichen Angelegenheit zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgeben, der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben und der belangten Behörde die Fortführung des Verfahrens unter Abstandnahme vom bei der Zurückweisung des Antrages a) der Beschwerdeführerin vom XXXX gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Antrag vom XXXX begehrte XXXX (Beschwerdeführerin (BF)) vom Personalamt Klagenfurt der Österreichischen Post AG (belangte Behörde) die „bescheidmäßige Absprache über die zu Unrecht erfolgten Bezugskürzungen“ und führte aus, sie bitte darum, diese Bezugskürzungen aufzuheben und die nicht ausbezahlten Beträge auszuzahlen.
2. Mit Verbesserungsauftrag vom 26.02.206 forderte die belangte Behörde die BF auf, ihren „Antrag zu verbessern und zu präzisieren, über welchen Zeitraum eine bescheidmäßige Absprache“ ihrer Bezüge erfolgen solle. Der Antrag der BF auf bescheidmäßigen Abspruch über ihrer Ansicht nach zu Unrecht erfolgte Bezugskürzungen ziele grundsätzlich auf einen Bemessungsbescheid ab, enthalte aber keine Angaben zum relevanten Zeitraum. Der Antrag auf Aufhebung der Bezugskürzung und Auszahlung nicht ausbezahlter Beträge sei jedoch ein unzulässiges Liquidierungsbegehren.
3. Mit Schriftsatz vom XXXX führte die rechtsfreundliche Vertretung der BF aus, es sei davon auszugehen, dass die BF in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Österreichischen Post AG gestanden sei. Inzwischen befinde sie sich im Ruhestand. Im Jahre XXXX sei ihr mitgeteilt worden, dass von Amts wegen ein Ruhestandsversetzungsverfahren nach § 14 BDG eingeleitet worden sei. Sie sei jedoch stets dienstfähig und dienstwillig gewesen. Auch ein Gutachten der PVA aus dem Jahre XXXX und ein Privatsachverständigengutachten aus dem Jahre XXXX hätten ergeben, dass sie dienstfähig gewesen sei. Die BF sei jedoch erst im Jahre XXXX wieder zum Dienstantritt aufgefordert worden. Da die BF immer dienstfähig gewesen sei, sei die gemäß § 13c GehG von der belangten Behörde vorgenommene Bezugskürzung zu Unrecht erfolgt. Der BF stünden daher diesbezügliche Nachzahlungen zu. Sie beantrage daher die bescheidmäßige Feststellung der Rechtswidrigkeit dieser Bezugskürzung, eventualiter die Feststellung der Nachzahlungsverpflichtung der belangten Behörde, eventualiter die Feststellung, dass der BF im fraglichen Zeitraum zu Unrecht gekürzte Bezüge geleistet worden seien und die belangte Behörde daher zur Nachzahlung verpflichtet sei.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 09.07.2026, Zl. XXXX , wies die belangte Behörde die Anträge der BF vom XXXX und vom XXXX zurück.
Begründend führte die belangte Behörde aus, die Anträge der BF würden auf die Erlassung eines Leistungsbescheides abzielen. Die bescheidmäßige Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Bezugskürzung sei im Gesetz nicht vorgesehen, vielmehr hätte die BF ausdrücklich die Bemessung ihrer Bezüge begehren müssen. An eine Verwaltungsbehörde gerichtete reine Liquidierungsbegehren seien jedoch nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes unzulässig.
5. Gegen diesen Bescheid richtete sich die verfahrensgegenständliche und fristgerecht erhobene Beschwerde der BF vom XXXX .
Darin führte die BF aus, dem angefochtenen Bescheid sei kein Ermittlungsverfahren vorausgegangen. Die belangte Behörde habe ihren Antrag allein aus formellen Erwägungen abgewiesen. Sie gehe davon aus, dass ihre Bezüge im fraglichen Zeitraum zu Unrecht gekürzt worden seien. Ihren Antrag b) habe die belangte Behörde unrichtig wiedergegeben, da beantragt worden sei, dass die belangte Behörde „verpflichtet ist“ und nicht, dass die belangte Behörde „verpflichtet sei.“ Die Beschwerdegründe lägen daher vor.
6. Mit Schreiben vom 31.08.2026 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die verfahrensgegenständliche Beschwerde samt dem diesbezüglichen Verwaltungsakt zur Entscheidung vor und führte in ihrer Stellungnahme aus, dass bereits in einem anderen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Entscheidung über die Bezugskürzung der BF ergangen sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin wurde am XXXX geboren und steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
Der Antrag der Beschwerdeführerin vom XXXX lautet soweit relevant folgendermaßen:
„Antrag auf bescheidmäßige Absprache über die zu Unrecht erfolgten Bezugskürzungen, gemäß Gehaltsgesetz 1956 § 13c.
Ich bitte die zu Unrecht erfolgten Bezugskürzungen aufzuheben und die nicht ausbezahlten Beträge auszuzahlen.“
Die belangte Behörde erteilte ihr daraufhin mit Schreiben vom 26.02.2026 einen Verbesserungsauftrag, in dem unter anderem Folgendes ausgeführt wurde:
„Die Frage, ob beziehungsweise wie lange die Kürzung der Bezüge wegen Dienstverhinderung durch Krankheit stattzufinden hat, muss im Rahmen eines Bemessungsbescheides geklärt werden. Ihr erster Antrag auf bescheidmäßige Absprache über Ihrer Ansicht nach zu Unrecht erfolgte Bezugskürzungen zielt grundsätzlich auf einen Bemessungsbescheid ab. Allerdings enthält Ihr Antrag keine Angaben zu dem Zeitraum, über welchen Sie eine bescheidmäßige Absprache über Ihre Bezüge begehren.“
Daraufhin führte die – nunmehr rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin – mit Schreiben vom XXXX auszugsweise folgendermaßen aus:
„Es wird daher die bescheidmäßige Erledigung beantragt,
a) dass die Verminderungen der Monatsbezüge der XXXX im Zeitraum XXXX [sic!] bis XXXX wie sie von der Dienstbehörde vorgenommen wurden, rechtswidrig erfolgten; in eventu
b) die Dienstbehörde verpflichtet ist, die im Zeitraum XXXX bis zum XXXX allmonatlich verringerten Monatsbezüge unter Berücksichtigung arbeitsrechtlicher Verzugszinsen nachzuzahlen; in eventu
c) festzustellen, dass Frau XXXX im Zeitraum XXXX bis zum XXXX zu Unrecht verringerte Monatsbezüge geleistet wurden und die Dienstbehörde daher zur Nachzahlung der verringerten Monatsbezüge, einschließlich zwischenzeitig angereifter gesetzlicher arbeitsrechtlicher Zinsen verpflichtet ist.“
Diese Anträge der Beschwerdeführerin wies die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid als unzulässig zurück.
Die Beschwerdeanträge der Beschwerdeführerin lauten folgendermaßen:
„Aus all diesen Gründen ergibt sich daher, dass der Beschwerde Berechtigung zukommt, es werden daher gestellt die Anträge:
1. Der Beschwerde Folge zu geben und den Bescheid der Österreichischen Post AG vom 09.07.2026, GZ XXXX , aufzuheben und das Verfahren zur Verfahrensergänzung zurückzuverweisen,
2. der Beschwerde Folge zu geben und den Bescheid der Österreichischen Post AG vom 09.07.2026, GZ XXXX , aufzuheben und die belangte Behörde zu verpflichten, die im Zeitraum XXXX bis XXXX allmonatlich verringerten Monatsbezüge unter Berücksichtigung arbeitsrechtlicher Verzugszinsen nachzuzahlen.“
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen konnten aufgrund der unstrittigen Aktenlage getroffen werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Verfahren durch einen Einzelrichter zu entscheiden ist.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 2013/33 idF. BGBl. I Nr. 147/2024, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gem. § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Anträge der BF als unzulässig zurück. Bei einer zurückweisenden behördlichen Entscheidung ist Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausschließlich die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. In diesem Falle ist dem Verwaltungsgericht daher eine inhaltliche Entscheidung über die Anträge der Beschwerdeführerin verwehrt (VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/03/0049; VwGH 31.05.2017, Ra 2016/22/0107; VwGH 11.05.2026, Ra 2024/20/0226, m.w.N.).
Zum Vorliegen eines im Rahmen der Sache des angefochtenen Bescheides liegenden Beschwerdebegehrens:
Sache des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens ist – wie bereits oben dargelegt – ausschließlich die Frage, ob die Anträge der BF von der belangten Behörde zu Recht zurückgewiesen wurden. Liegt das in den Beschwerdeanträgen formulierte Begehren jedoch gänzlich außerhalb der Sache des Bescheides, ist die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen (Leeb in Hengstschläger/Leeb (Hrsg.), AVG, § 9 VwGVG, Rn. 43; VwGH 30.06.2016, Ra 2016/11/0044).
In diesem Sinne erachtete der Verwaltungsgerichtshof die Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes über einen auf die Aufhebung eines Bescheides abzielenden Beschwerdeantrag, obwohl nur eine Zurückverweisung oder eine Abänderung des Bescheides möglich war (VwGH 30.06.2016, Ra 2016/11/0044), sowie die Entscheidung über einen auf meritorische Entscheidung abzielenden Beschwerdeantrag in einem Verfahren, in dem Sache des Verfahrens ausschließlich die Zurückweisung durch die belangte Behörde war (VwGH 10.07.2023, Fr 2022/12/0014) als rechtswidrig wegen Unzuständigkeit und die diesbezüglichen Beschwerdeanträge als unzulässig.
Zwar muss bei einer Bescheidbeschwerde aus dem Beschwerdeantrag hervorgehen, ob die BF entweder eine ersatzlose Behebung oder eine Abänderung begehrt (Leeb in Hengstschläger/Leeb (Hrsg.), AVG § 9, VwGVG, Rn. 40), doch ist auch bei der Auslegung der Beschwerdebegründung und des Beschwerdeantrages ausgehend von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Auslegung des Begriffes des begründeten Berufungsantrages in § 63 Abs. 3 AVG kein übertriebener Formalismus anzuwenden. Es genügt vielmehr, wenn die Beschwerde erkennen lässt, was die Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt (VwGH 12.06.2026, Ra 2023/10/0023).
Die BF beantragt in ihrer Beschwerde zwar eine inhaltliche Entscheidung und eine Aufhebung des Bescheides, rügt in ihrer Beschwerde zugleich aber die Zurückweisung ihres Antrages aus formellen Gründen. Es schadet auch nicht, wenn in der Beschwerde – wohl versehentlich – teilweise von einer vermeintlichen Abweisung des Antrages der BF die Rede ist (VwGH 21.02.1995, 94/20/0776), wenngleich der verfahrensleitende Antrag mit dem bekämpften Bescheid zurückgewiesen wurde.
Wie bereits erörtert wurde stellte die BF zwei Beschwerdeanträge. Diese wurden nicht als Eventualbegehren formuliert, obgleich ihre Vereinbarkeit auf den ersten Blick fraglich erscheint. Im ersten Beschwerdeantrag begehrt sie, „der Beschwerde Folge zu geben und den Bescheid der Österreichischen Post AG vom 09.07.2026, GZ XXXX aufzuheben und das Verfahren zur Verfahrensergänzung an die erste Instanz zurückzuverweisen“. Im zweiten Beschwerdeantrag begehrt sie, „der Beschwerde Folge zu geben und den Bescheid der Österreichischen Post AG vom 09.07.2026, GZ XXXX aufzuheben und die belangte Behörde zu verpflichten, die im Zeitraum vom XXXX bis XXXX allmonatlich verringerten Monatsbezüge unter Berücksichtigung arbeitsrechtlicher Verzugszinsen nachzuzahlen“.
Aufgrund seiner Wortwahl scheint der erste Beschwerdeantrag zunächst offenbar auf eine meritorische Entscheidung abzuzielen, mit der der bekämpfte Bescheid aufgehoben werden soll und die belangte Behörde zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides verpflichtet werden soll. Auch im zweiten Beschwerdeantrag wird offenbar die Aufhebung des bekämpften Bescheides begehrt, jedoch soll zugleich die belangte Behörde zur Nachzahlung der aus Sicht der BF zu Unrecht verringerten Monatsbezüge inkl. Zinsen verpflichtet werden. Beide Beschwerdeanträge gliedern sich demnach in zwei Teile.
Entsprechend der oben zitierten Judikatur des VwGH genügt es, wenn die Beschwerde erkennen lässt, was die Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt. Aus der Verbindung der beiden Beschwerdeanträge und dem Vorbringen im Rahmen der Beschwerde lässt sich jedenfalls das Bestreben der BF erkennen, den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beseitigen, wenngleich in der Beschwerde wiederholt Ab- und Zurückweisung bzw. meritorische und formelle Entscheidung vermischt oder verwechselt werden. Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Prüfungsumfang bei zurückweisenden Bescheiden sind die ersten Teile der beiden Beschwerdeanträge übereinstimmend so zu deuten, dass die BF jedenfalls eine ersatzlose Behebung des bekämpften Bescheides begehrt.
Im zweiten Teil der beiden Beschwerdeanträge wird einerseits die die Zurückverweisung des Verfahrens an die erste Instanz zur Verfahrensergänzung beantragt und andererseits die Verpflichtung der belangten Behörde zur Nachzahlung der aus Sicht der BF zu Unrecht verringerten Monatsbezüge inkl. Zinsen beantragt. Diese Formulierungen lassen sich unter Berücksichtigung der eben getroffenen Erwägungen so verstehen, dass beantragt wird, der belangten Behörde aufzutragen, inhaltlich abzusprechen.
Daher ist die Beschwerde im Ergebnis zulässig.
Zu Antrag a) vom XXXX :
Die belangte Behörde qualifizierte den Antrag a) der Beschwerdeführerin als reines Liquidierungsbegehren und wies ihn deswegen als unzulässig zurück.
Zwar ist der belangten Behörde insofern beizupflichten, als sich der Antrag a) der – nunmehr rechtsfreundlich vertretenen – BF nicht ausdrücklich auf die Bemessung ihrer Bezüge im fraglichen Zeitraum richtet, doch ist dies nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht unbedingt erforderlich und sprechen folgende Erwägungen gegen diese Qualifikation des Antrages als reines Liquidierungsbegehren durch die belangte Behörde:
Zum einen ging die belangte Behörde – wie in den Feststellungen dargelegt – in dem zum ursprünglichen Antrag vom XXXX an die Beschwerdeführerin ergangenen Verbesserungsauftrag selbst davon aus, dass der Antrag „grundsätzlich auf einen Bemessungsbescheid“ abziele und forderte sie lediglich auf, „zu präzisieren, über welchen Zeitraum eine bescheidmäßige Absprache über ihre Bezüge erfolgen soll.“ Weder die BF noch ihre Rechtsvertreter mussten daher aufgrund dieses Verbesserungsauftrag davon ausgehen, dass die Einordnung ihres Antrages als Antrag auf Erlassung eines Bemessungsbescheides fraglich wäre.
Zum anderen sind der Antrag vom XXXX und der Antrag a) vom XXXX – vor dem Hintergrund, dass dem Geist des AVG übertriebener Formalismus fremd ist und dies auch bei der Auslegung von Parteianbringen zu beachten ist (VwGH 09.09.2015, 2013/03/0120) – nach Ansicht des erkennenden Gerichtes so zu verstehen, dass die BF damit den bescheidmäßigen Abspruch über die Höhe ihrer Bezüge im fraglichen Zeitraum begehrt. In diesem Sinne ersucht sie in ihrem Antrag vom XXXX darum, „die zu Unrecht erfolgten Bezugskürzungen aufzuheben“ und im Antrag a) vom XXXX darum, „festzustellen, dass die Verminderungen der Monatsbezüge […] rechtswidrig“ erfolgt seien. Wer die Aufhebung der Bezugskürzungen beziehungsweise die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Bezugskürzungen beantragt, begehrt – wenn auch nur implizit – die richtige Bemessung der Bezüge im fraglichen Zeitraum.
Zum Vorbringen der belangten Behörde, wonach das Bundesverwaltungsgericht bereits in einem Verfahren mit Erkenntnis vom 12.06.2024, Zl. W293 2285070-1/2E, über Ansprüche der BF „bei Dienstverhinderung gemäß § 13c GehG“ entschieden habe, ist auszuführen, dass im damaligen Verfahren über ein reines Liquidierungsbegehren abgesprochen wurde. Es liegt somit keine res iudicata vor.
Die Zurückweisung des Antrages a) ist daher zu Unrecht erfolgt. In einem solchen Fall ist der Bescheid ersatzlos zu beheben, um so den Weg zur meritorischen Behandlung des Antrages oder zur Zurückweisung aus einem anderen Grund durch die Verwaltungsbehörde freizumachen (Leeb in Hengstschläger/Leeb (Hrsg.), AVG, § 28 VwGVG, Rn. 77 unter Verweis auf VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0115 und VwGH 03.08.2016, Ro 2016/07/0006).
Zu den Anträgen b) und c) vom XXXX :
Mit diesen (Eventual-)Anträgen begehrt die BF ausdrücklich die Erlassung eines Bescheides, mit dem die belangte Behörde verpflichtet wird, die Differenz zwischen den der BF tatsächlich ausbezahlten und den ihr nach ihrer Ansicht zustehenden Bezügen nachzuzahlen.
Eine bescheidmäßiger Abspruch über derartige reine Liquidierungsbegehren durch eine Verwaltungsbehörde ist – wie die belangte Behörde der BF bereits im Wege eines Verbesserungsauftrages mitgeteilt hat – nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unzulässig, da für deren Behandlung – nach der Erlassung eines Bemessungsbescheides – der Verfassungsgerichtshof im Rahmen seiner Zuständigkeit nach Art. 137 B-VG zuständig ist (VwGH 29.09.2021, mit zahlreichen weiteren Nachweisen).
Daran vermag auch die wiederholte Stellung gleichartiger Liquidierungsbegehren nichts zu ändern.
Bei den Anträgen b) und c) handelt es sich jedoch um Eventualanträge. Da die belangte Behörde die Zulässigkeit bzw. die Begründetheit des Hauptantrages a) – wie oben dargelegt – neuerlich zu prüfen hat, lässt sich nicht beurteilen, ob der Eventualfall eintreten wird oder nicht.
Die Erledigung eines Eventualantrages ohne Eintritt des Eventualfalles begründet jedoch Rechtswidrigkeit der darüber absprechenden Entscheidung infolge Unzuständigkeit der Verwaltungsbehörde (VwGH 24.01.2019, Ra 2018/21/0119).
Daher war der bekämpfte Bescheid auch hinsichtlich der Anträge b) und c) ersatzlos zu beheben, auch wenn der rechtlichen Beurteilung der belangten Behörde diesbezüglich nicht entgegenzutreten ist (VwGH 19.05.2011, 2009/21/0214).
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, da eine solche nicht beantragt wurde und bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid hinsichtlich Antrag a) aufzuheben war.
Daher war spruchgemäß zu entscheiden.
Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung sich auf die zitierte einheitliche Rechtsprechung bzw. die klare und eindeutige Rechtslage stützt (zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage vgl. VwGH 15.05.2019, Ro 2019/01/0006; VwGH 03.03.2023, Ra 2022/10/0094).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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