Fr 2022/12/0014 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Im Rahmen der "Sache", über die die Verwaltungsbehörde entschieden hat, hat sich auch der Beschwerdeantrag des Beamten zu halten. Die im Beschwerdeschriftsatz enthaltenen, ausdrücklich an das VwG gerichteten und auf die Erlassung feststellender Absprüche durch das VwG abzielenden Anträge lagen somit außerhalb der "Sache", über die die Dienstbehörde entschieden hat. Eine (gesetzeskonforme) Umdeutung der im Beschwerdeschriftsatz enthaltenen Anträge in dem Sinn, dass diese den Rahmen des Verfahrensgegenstands nicht überschritten und sohin nicht über die bloße Bekämpfung der Zurückweisung (im Sinne des in einem solchen Fall der Zurückweisung angebrachten Beschwerdebegehrens auf ersatzlose Behebung der Zurückweisung) hinausgingen, verbietet sich vor dem Hintergrund der eindeutig auf eine meritorische Entscheidung durch das VwG abzielenden Formulierung dieser Begehren. Damit lagen den Verfahrensgegenstand überschreitende, ausdrücklich an das VwG gerichtete Anträge vor, die der Entscheidungspflicht des VwG unterliegen. Eine Entscheidung über diese Anträge ist nicht ergangen. Es trifft nicht zu, dass diese Anträge mit dem vorgelegten Erkenntnis, mit dem das VwG die Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid abgewiesen (und diesen sohin bestätigt) hat, bereits erledigt wurden. Über diese Anträge wäre daher zu entscheiden gewesen, wenngleich wohl nur deren Zurückweisung in Betracht käme (VwGH 20.12.2017, Ra 2017/12/0028).