Rückverweise
Das Verwaltungsgericht hat auch eine Zurückweisungsentscheidung gemäß § 27 VwGVG 2014 auf Grund der Beschwerde zu überprüfen, wobei der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis die "Sache" des bekämpften Bescheides ist (Hinweis E 26. März 2015, Ra 2014/07/0077). Dazu gehört jedenfalls die Frage der Zulässigkeit eines Verbesserungsauftrages gemäß § 13 Abs. 3 AVG und die Angemessenheit der von der Behörde gesetzten Frist zur Vornahme einer Mängelbehebung.