JudikaturVwGH

Ra 2016/11/0044 3 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
30. Juni 2016

Unzulässigkeit der Berufung liegt auch vor, wenn der Berufungswerber von der Berufungsbehörde eine Entscheidung in einer anderen Sache als derjenigen begehrt, die "Sache" des mit dem durch Berufung bekämpften Bescheid abgeschlossenen Verfahrens war. Ein in der Berufung gestellter Antrag auf Entscheidung in einer anderen Sache, mithin ein Berufungsantrag, der sich nicht innerhalb der "Sache" des Verfahrens der Erstbehörde bewegt, ist kein zulässiger Berufungsantrag (Hinweis Erkenntnisse vom 12. Dezember 1997, 96/19/3389, vom 24. September 1999, 99/19/0155, vom 28. Jänner 2004, 99/12/0120, und vom 12. November 2008, 2008/12/0008). Ein solcher unzulässiger Berufungsantrag wäre zurückzuweisen. Eine meritorische Entscheidung der Berufungsbehörde über eine unzulässige Berufung anstelle einer Zurückweisung derselben belastet erstere selbst mit Rechtswidrigkeit. Im Hinblick auf die Gleichartigkeit des Beschwerdebegehrens mit dem Berufungsantrag kann die dargestellte hg. Judikatur zur Zulässigkeit von Berufungsanträgen und zur Folge unzulässiger Berufungsanträge auf das Beschwerdebegehren übertragen werden. Liegt dieses außerhalb der "Sache" des Beschwerdeverfahrens (vgl. die Beschlüsse vom 17. Dezember 2014, Ra 2014/03/0049 und vom 29. April 2015, Ra 2015/03/0015 sowie das E vom 8. September 2015, Ra 2015/18/0134 mwN), so ist die Beschwerde unzulässig und vom VwG durch Beschluss zurückzuweisen.

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