Ro 2016/07/0006 3 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Wenn die Sperrwirkung des § 109 Abs. 2 WRG 1959 nicht greift, ist aber nicht nur die Einreichung eines neuen Projektes, sondern auch die Verbesserung (wesentliche Abänderung) eines bereits eingereichten Projektes zulässig (vgl. E 24. Jänner 2013, 2011/07/0252).