W613 2329615-1/45E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Florian BACHINGER als Vorsitzenden und die Richter Dr. Christopher MERSCH und Mag. Florian KLICKA, BA als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch die RIHS Rechtsanwalt GmbH in Wien, vom 06.11.2025 gegen den Bescheid der Abschlussprüferaufsichtsbehörde (APAB) vom 31.10.2025, GZ. XXXX , zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben und der angefochtene Bescheid wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde ersatzlos aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1.1. Mit Bescheid der Abschlussprüferaufsichtsbehörde (im Folgenden: APAB bzw. belangte Behörde) vom 25.07.2025, GZ. XXXX , wurde über die XXXX (im Folgenden: beschwerdeführende Partei) das Verbot verhängt, für zwölf Monate Abschlussprüfungen bei Unternehmen im Sinne des § 189a Abs. 1 lit c UGB (Versicherungsunternehmen) durchzuführen (im Folgenden „Erledigung I“). Die Bescheidbegründung enthält rechts neben dem Fließtext zusätzlichen Text in Form von Anmerkungen.
1.2. Mit Schreiben vom 19.08.2025 erhob die beschwerdeführende Partei gegen Erledigung I Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden „Beschwerde I”). Dieses Verfahren ist derzeit beim Bundesverwaltungsgericht zur GZ. W290 2323980-1 anhängig.
1.3. Mit E-Mail vom 25.08.2025 übermittelte die belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei abermals den Bescheid vom 25.07.2025, GZ. XXXX , wobei die Anmerkungen rechts neben dem Text in der Bescheidbegründung nunmehr fehlten (im Folgenden „Erledigung II“). In selbigem E-Mail gab die belangte Behörde an, der Bescheid sei vollkommen gleichlautend und es handle sich lediglich um eine bereinigte Ausfertigung.
1.4. Mit Schreiben vom 27.08.2025 erhob die beschwerdeführende Partei gegen Erledigung II Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die ersatzlose Aufhebung desselben, in eventu „die Feststellung durch das Bundesverwaltungsgericht, dass es sich hierbei um einen Nichtbescheid handelt.” (im Folgenden „Beschwerde II”).
1.5. Mit Bescheid der APAB vom 31.10.2025, GZ. XXXX wurde die Beschwerde vom 27.08.2025 gegen Erledigung II zurückgewiesen (im Folgenden „Erledigung III“).
1.6. Mit Schreiben vom 06.11.2025 erhob die beschwerdeführende Partei gegen den Zurückweisungsbescheid der belangten Behörde vom 31.10.2025, GZ. XXXX , Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die ersatzlose Aufhebung des Zurückweisungsbescheides und hilfsweise „die Feststellung im Beschwerdeverfahren, dass dieser Bescheid II ein Nichtbescheid ist.”
1.7. Mit Schriftsatz vom 09.12.2025 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 14 Abs. 2 VwGVG „die Beschwerde samt Verfahrensakt der APAB zur GZ XXXX “ – jedoch nicht die gegen den Zurückweisungsbescheid der belangten Behörde vom 31.10.2025 gerichtete Beschwerde vom 06.11.2025 (Beschwerde III) – vor.
1.8. Über Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts, mitzuteilen, ob gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid eine Beschwerde erhoben worden sei, legte die beschwerdeführende Partei mit Schreiben vom 27.03.2026, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 31.03.2026, erstmals die gegen den Zurückweisungsbescheid der belangten Behörde vom 31.10.2025 gerichtete Beschwerde vom 06.11.2025 (Beschwerde III) vor.
1.9. Mit Eingabe vom 22.06.2026 stellte die beschwerdeführende Partei einen Fristsetzungsantrag.
1.10. Mit Eingabe vom 09.07.2026 stellte auch die belangte Behörde einen Fristsetzungsantrag.
1.11. Mit Beschluss vom 29.06.2026, W613 2329615-1/26E, sowie mit Beschluss vom 17.07.2026, W613 2329615-1/33E, wies das Bundesverwaltungsgericht die Fristsetzungsanträge vom 22.06.2026 und 09.07.2026 zurück. Beide Parteien stellten einen Vorlageantrag.
1.12. Mit Beschluss vom 31.07.2026, Fr 2026/04/0011-4, sowie mit Beschluss vom 18.08.2026, Fr 2026/04/0013-4, wies der Verwaltungsgerichtshof die Fristsetzungsanträge vom 22.06.2026 und 09.07.2026 zurück und hielt fest, dass erst das Einlangen der Beschwerde vom 06.11.2025 am 31.03.2026 beim Bundesverwaltungsgericht für das Auslösen der Entscheidungspflicht maßgeblich sei. Ausgehend von diesem Datum sei die Entscheidungsfrist von sechs Monaten noch nicht abgelaufen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit Schreiben vom 27.08.2025 (Beschwerde II) erhob die beschwerdeführende Partei gegen den mit E-Mail vom 25.08.2025 übermittelten Bescheid der APAB vom 25.07.2025, GZ. XXXX (Erledigung II) Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Mit Bescheid der APAB vom 31.10.2025, GZ. XXXX (Erledigung III) wurde die Beschwerde vom 27.08.2025 (Beschwerde II) zurückgewiesen.
Mit Schreiben vom 06.11.2025 (Beschwerde III) erhob die beschwerdeführende Partei gegen den Zurückweisungsbescheid vom 31.10.2025 (Erledigung III) Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich eindeutig aus den angeführten Dokumenten bzw. aus dem Akt der belangten Behörde und den eingebrachten Schriftsätzen der Verfahrensparteien.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 3 Abs. 4 APAG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide der APAB ausgenommen in Verwaltungsstrafsachen gemäß § 65 Abs. 1 und in Fällen des § 26 Abs. 4 und 6 APAG durch Senat.
Gegenständlich liegt daher Senatszuständigkeit vor.
Zu A) Stattgebung der Beschwerde und ersatzlose Aufhebung
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B- VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie gemäß § 14 Abs. 2 VwGVG dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen.
Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde von der Vorlage der Beschwerde vom 27.08.2025 (Beschwerde II) an das Verwaltungsgericht Abstand genommen und diese Beschwerde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 31.10.2025 (Erledigung III) zurückgewiesen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist vom Vorliegen eines Mandatsbescheides gemäß § 57 Abs. 1 AVG auszugehen, wenn sich die Behörde tatsächlich unmissverständlich auf § 57 AVG gestützt hat (vgl. etwa VwGH vom 20.03.2013, 2012/07/0246 insb. VwGH 17.10.2006, 2006/11/0071).
Bei der Prüfung, ob es sich bei einer Erledigung um eine Beschwerdevorentscheidung oder einen „normalen“ Bescheid handelt, ist ein ähnlicher Maßstab anzulegen: Eine Beschwerdevorentscheidung liegt dann vor, wenn aus dem gesamten Inhalt der Erledigung hervorgeht, dass sich sich die Behörde tatsächlich unmissverständlich auf § 14 Abs. 1 VwGVG gestützt hat.
Der Zurückweisungsbescheid ist lediglich als „Bescheid“ bezeichnet, weder Spruch noch Begründung stützten sich ausdrücklich auf § 14 Abs. 1 VwGVG.
Ferner enthalten Spruch, Begründung und Rechtsmittelbelehrung auch sonst keinerlei objektive Merkmale, die den Schluss zulassen, dass die Behörde über die Beschwerde vom 27.08.2025 (Beschwerde II) in Form einer Beschwerdevorentscheidung abgesprochen hätte.
Die Zurückweisung der Beschwerde erging sohin nicht in Form einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG.
Die belangte Behörde war folglich zur bescheidmäßigen Zurückweisung der Beschwerde vom 27.08.2025 (Beschwerde II) nicht zuständig, weil diese jedenfalls in Form einer Beschwerdevorentscheidung zu ergehen gehabt hätte.
Die Wahrnehmung der Unzuständigkeit der belangten Behörde hat unabhängig davon zu erfolgen, ob der Rechtsmittelwerber dies im Verfahren eingewendet oder in der Beschwerde releviert hat. Hat eine unzuständige Behörde entschieden, so hat das mit Beschwerde angerufene Verwaltungsgericht diese Unzuständigkeit wahrzunehmen und diese Entscheidung zu beheben (vgl. VwGH 18.11.2024, Ra 2024/09/0058).
Der angefochtene Bescheid war daher ersatzlos aufzuheben.
3.5. Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann uA. entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist.
Ungeachtet eines Parteiantrags kann das Verwaltungsgericht dann von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Die Voraussetzungen des § 24 Abs. 4 VwGVG liegen gegenständlich vor, weil in der Beschwerde weder Fragen eines ungeklärten Sachverhaltes, noch der Beweiswürdigung angesprochen werden und davon abgesehen keine Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten werden und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der Akten entscheiden kann.
Auch sind fallbezogen ausschließlich rechtliche Fragen zu klären, die nicht derart komplex sind, dass sie einer Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen. Die zu behandelnden Rechtsfragen wurden entweder – wie oben dargestellt – bereits höchstgerichtlich geklärt, oder sind anhand einer klaren Rechtslage zu beantworten. Dem Absehen von der mündlichen Verhandlung steht ferner Art. 6 EMRK oder Art. 47 GRC nicht entgegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar fehlt es – soweit für das Bundesverwaltungsgericht ersichtlich – bislang an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 62 Abs. 1 APAG. Fallbezogen war jedoch lediglich über die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung der Beschwerde abzusprechen. Zudem begründet das Fehlen von Rechtsprechung alleine noch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (zB. VwGH 09.11.2016, Ra 2016/19/0296; 23.02.2017, Ra 2016/09/0120). Angesichts der eindeutigen Rechtslage konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf den klaren Gesetzeswortlaut und die Gesetzesmaterialien stützen (VwGH 18.02.2015, Ra 2015/04/0009 mwN; 24.05.2016, Ra 2016/07/0035) und es war nicht davon auszugehen, dass die verfahrensgegenständliche Rechtsfrage eine solche von grundsätzlicher Bedeutung darstellt (VwGH 07.04.2016, Ra 2015/08/0198; 29.06.2016, Ra 2016/05/0052; 27.02.2018, Ra 2018/05/0011 jeweils mwN).
Rückverweise