Trotz Fehlens einer ausdrücklichen höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu einer konkreten Fallgestaltung liegt dann keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, wenn das Gesetz selbst eine eindeutige Regelung trifft. Lassen sich die relevierten Rechtsfragen somit unmittelbar aufgrund des Gesetzes und seiner Materialien zweifelsfrei lösen, stellt sich insoweit keine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG (Hinweis B vom 28. Mai 2014, Ro 2014/07/0053, sowie sinngemäß die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu § 502 ZPO, RIS-Justiz RS0042656).