Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel sowie Hofrat Mag. Feiel und Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Rieder, über die außerordentliche Revision des A B in C, vertreten durch Dr. Bertram Broesigke, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Gumpendorfer Straße 14/23, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 21. Juni 2024, (hier:) VGW 041/037/5052/2023-36, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 2./20. Bezirk), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird in seinem Spruchteil I. (Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Mit dem im Revisionsverfahren gegenständlichen Spruchteil I. des nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen, angefochtenen Erkenntnisses sprach das Verwaltungsgericht Wien den Revisionswerber in Form einer Maßgabenbestätigung des bei ihm in Beschwerde gezogenen Straferkenntnisses des Magistrats der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 2./20. Bezirk, vom 8. März 2023einer Verwaltungsübertretung nach § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a, § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) in Verbindung mit § 7 VStG schuldig, weil er als vom Haupttäter damit betrauter Angestellter einer konkret bezeichneten Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz an einer näher angeführten Adresse in Niederösterreich mit zumindest bedingtem Vorsatz im Sinn des § 7 zweiter Fall VStG dem namentlich genannten Geschäftsführer des Unternehmens als Haupttäter die Begehung der Verwaltungsübertretung dadurch erleichtert habe, dass er zwei namentlich genannte serbische Staatsangehörige auf die konkret angegebene Baustelle in Wien geschickt und ihnen den Zutritt zur Baustelle ermöglicht habe.
Der Haupttäter habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen Berufener dieser Gesellschaft zu verantworten, dass diese die Ausländer am 28. Dezember 2022 beschäftigt habe, obwohl für jene keine der im Einzelnen aufgezählten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen erteilt oder Bestätigungen ausgestellt gewesen seien.
Über den Revisionswerber wurden hiefür gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 erster Strafsatz AuslBG zwei Geldstrafen in der Höhe von jeweils 1.500 Euro (für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt und ihm ein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.
Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig.
2 Sein Erkenntnis begründete das Verwaltungsgericht zusammengefasst damit, dass der handelsrechtliche Geschäftsführer der Gesellschaft als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher bereits im Sommer 2023 für die Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich rechtskräftig bestraft worden sei. Der Revisionswerber habe durch seine Handlungen dem Haupttäter die Begehung dieser Verwaltungsübertretungen erst ermöglicht und dabei zumindest mit bedingtem Vorsatz gehandelt, weshalb er als Beitragstäter zu bestrafen sei.
3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die belangte Behörde erklärte in dem vom Verwaltungsgerichtshof durchgeführten Vorverfahren von der Erstattung einer Revisionsbeantwortung abzusehen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
4 Die Revision erweist sich als zulässig und auch begründet, wenn darin die vom Verwaltungsgericht nicht aufgegriffene örtliche Unzuständigkeit der belangten Behörde thematisiert wird.
5Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist im Fall von Übertretungen gemäß § 28 AuslBG im Zweifel der Sitz des Unternehmens des Arbeitgebers der Tatort, denn dort wird in der Regel die gegebenenfalls nach diesem Gesetz verpönte Beschäftigung eingegangen und von dort aus wären die allenfalls fehlenden arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen zu beantragen gewesen (vgl. etwa VwGH 10.6.2022, Fe 2022/09/0001; 20.8.2024, Ra 2024/09/0038, jeweils mwN). Die Angabe des Ortes, an dem der illegal beschäftigte Ausländer seine Arbeitsleistung erbracht hat, dient hingegen nur der näheren Individualisierung der dem Beschuldigten vorgeworfenen Tathandlungen (VwGH 6.10.2020, Ra 2020/09/0053; 3.4.2008, 2007/09/0300).
6Die Zuständigkeit einer Behörde im Strafverfahren gegen einen Täter begründet gemäß § 29 Abs. 1 VStG auch ihre örtliche Zuständigkeit gegenüber allen Mitschuldigen. Hiebei ist als Mitschuldiger auch derjenige anzusehen, der Beihilfe leistet, also nach § 7 VStG jemandem vorsätzlich die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert (vgl. zum Ganzen auch VwGH 30.6.2004, 2001/09/0121).
7 Entscheidend ist somit, wo der unmittelbare Täter (Haupttäter) gehandelt hat bzw. hätte handeln sollen, nicht aber, wo das Verhalten des Gehilfen bzw. Anstifters gesetzt wurde (vgl. zu alldem etwa auch Raschauer in Raschauer/Wessely[Hrsg.], VStG [2018] § 29 Rn. 1 f).
8 Im vorliegenden Fall liegt nach den unbestrittenen Feststellungen der Sitz des als Beschäftiger aufgetretenen Unternehmens in Niederösterreich. Dementsprechend wurde der handelsrechtliche Geschäftsführer als das zur Vertretung nach außen berufene Organ der Gesellschaft nach den Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich rechtskräftig als unmittelbarer Täter für die Übertretungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz bestraft.
9Nach dem Gesagten wäre die für den Unternehmenssitz als Tatort örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 29 Abs. 1 VStG auch zur Führung des Verwaltungsstrafverfahrens gegen den Revisionswerber als Mittäter örtlich zuständig gewesen. Die hier im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht eingeschrittene belangte Behörde war hingegen örtlich unzuständig.
10Hat eine unzuständige Behörde entschieden, so hat das mit Beschwerde angerufene Verwaltungsgericht diese Unzuständigkeit wahrzunehmen und diese Entscheidung zu beheben. Eine anstelle dessen erfolgte Entscheidung des Verwaltungsgerichts in der Sache belastet diese mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes (vgl. VwGH 10.6.2015, Ra 2015/11/0005, u.a.; VwGH 13.7.2022, Ra 2022/02/0100, Rn. 36, mwN). Die Wahrnehmung der Unzuständigkeit der belangten Behörde hat unabhängig davon zu erfolgen, ob der Rechtsmittelwerber dies im Verfahren eingewendet oder in der Beschwerde releviert hat (VwGH 10.2.2022, Ra 2021/03/0281, mwN; vgl. zum Ganzen auch VwGH 11.04.2024, Ra 2023/10/0366 0371, Rn. 23).
11 Indem das Verwaltungsgericht hier in der Sache selbst entschied anstatt das Straferkenntnis der belangten Behörde wegen Unzuständigkeit zu beheben, belastete es sein Erkenntnis daher mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.
12Das angefochtene Erkenntnis war somit schon deshalb im Umfang der Bestrafung wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes und der damit untrennbar verbundenen Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
13Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 18. November 2024
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise