Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lukasser und die Hofräte Dr. Mayr und Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Vonier, über den Fristsetzungsantrag der M GmbH, vertreten durch die RIHS Rechtsanwalt GmbH in Wien, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit nach dem Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz, den Beschluss gefasst:
Der Fristsetzungsantrag wird zurückgewiesen.
1 1.Am 22. Juni 2026 brachte die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht einen Fristsetzungsantrag ein und brachte dazu zusammengefasst vor, die Abschlussprüferaufsichtsbehörde (APAB) habe mit Bescheid vom 31. Oktober 2025, GZ: S 01/25/MH, eine Beschwerde der Antragstellerin gegen den „Sanktionsbescheid II.“ als unzulässig zurückgewiesen. Dagegen habe die Antragstellerin am 6. November 2025 durch ordnungsgemäße Einbringung bei der APAB Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben. Die APAB habe mit „Schriftsatz“ vom 9. Dezember 2025 diese Beschwerde samt Verfahrensakt dem Verwaltungsgericht gemäß § 14 Abs. 2 VwGVG vorgelegt. Das Verwaltungsgericht habe bis dato über die Beschwerde noch nicht entschieden.
2 2.1.Mit Beschluss vom 29. Juni 2026, W613 2329615-1/26E, wies das Verwaltungsgericht den Fristsetzungsantrag gemäß „§ 30a Abs. 1 iVm. § 30a Abs. 8 iVm § 38 VwGG“ als unzulässig zurück.
3 2.2. Das Verwaltungsgericht stellte den bisherigen Verfahrensverlauf zusammengefasst dahin fest, dass die APAB mit Begleitschreiben vom 9. Dezember 2025 dem Verwaltungsgericht unter anderem den „Sanktionsbescheid“ der APAB vom 25. Juli 2025, GZ: S 01/25-03/MH, und den Bescheid der APAB vom 31. Oktober 2025, mit dem die Beschwerde der Antragstellerin vom 27. August 2025 zurückgewiesen worden sei, vorgelegt habe, nicht jedoch die Beschwerde der Antragstellerin gegen „einen zurückweisenden Bescheid“ der APAB. Im Rubrum sei als Gegenstand die „Zurückweisung einer unzulässigen Beschwerde gegen eine zusätzliche Bescheidausfertigung“ ausgewiesen und eine „Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid der APAB vom 27.08.2025, GZ. S 01/25/MH“, angeführt worden. Im Vorlageschreiben habe die APAB immer Bezug genommen auf einen Bescheid vom „27.08.2025, GZ. S 01/25“.
4 Im Antwortschreiben der APAB vom 16. Jänner 2026 zur Aufforderung des Verwaltungsgerichts zur Klarstellung und Vorlage des vollständigen Behördenaktes habe die APAB erstmals darauf verwiesen, dass die Zurückweisung der Beschwerde der Antragstellerin gegen den Bescheid der APAB vom 27. August 2026 mit „gegenständlichem Bescheid vom 31.10.2025 zur GZ. S 01/25“ erfolgt sei. Die APAB habe weiters ausgeführt, dass die Beschwerde „gegen die Zurückweisung“ dem Verwaltungsgericht mit 9. Dezember 2025 vorgelegt worden sei. In dem gleichzeitig von der APAB vorgelegten Aktenkonvolut habe sich keine Beschwerde der Antragstellerin gegen eine zurückweisende Erledigung der APAB befunden. Trotz neuerlicher Aufforderung des Verwaltungsgerichts vom 6. März 2026 habe die APAB mit E-Mail vom gleichen Tag lediglich die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Bescheid der APAB vom 25. Juli 2025 in der berichtigten Fassung vom 27. August 2025 sowie den Sanktionsbescheid der APAB vom 25. Juli 2025 übermittelt. Letzterer sei abermals mit E-Mail vom 13. März 2026 von der APAB an das Verwaltungsgericht übermittelt worden.
5 Erst die Antragstellerin habe mit dem am 31. März 2026 beim Verwaltungsgericht eingelangten Schreiben vom 27. März 2026 ihre Beschwerde vom 6. November 2025 gegen den Bescheid der APAB vom 31. Oktober 2025 dem Verwaltungsgericht übermittelt.
6 Mit Schreiben vom 8. April 2026 habe das Verwaltungsgericht die APAB aufgefordert, den Gegenstand der Beschwerdevorlage konkret zu bezeichnen, anzugeben, welche Beschwerde (welchen Datums) gegen welchen Bescheid (welchen Datums) sie dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorlegen wolle und dem Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid und die dagegen erhobene Beschwerde vorzulegen.
7 Daraufhin habe die APAB mit Schreiben vom 14. April 2026 dem Verwaltungsgericht mitgeteilt, dass die „Beschwerde gegen die Zurückweisung der Beschwerde gegen die Ausfertigung des Bescheids vom 25.07.2025 zur GZ. S 01/25, die der Beschwerdeführerin per E-Mail vom 25.08.2025 im Verfahren zur GZ. S 01/25 übermittelt“ worden sei, unter einem falschen Dateinamen abgespeichert worden sei; in der Anlage übermittle die APAB „die beiden Ausfertigungen, gegen letztere die sich die ebenfalls beigelegte Beschwerde bezog, den Zurückweisungsbescheid gegen die Beschwerde sowie die Beschwerde gegen die Zurückweisung“. Erstmals mit diesem Schreiben habe die APAB dem Verwaltungsgericht als Teil eines Unterlagenkonvoluts von knapp 150 Seiten auch die Beschwerde der Antragstellerin vom 6. November 2025 vorgelegt.
8 Mit Aktenvermerk vom 28. Mai 2026 habe das Verwaltungsgericht das Verfahren geschlossen und dies den Parteien mit Schreiben vom selben Tag zur Kenntnis gebracht. Mit dem dazu ergangenen Schreiben vom 15. Juni 2026 habe die APAB unter anderem sinngemäß angegeben, die Beschwerde der Antragstellerin gegen den zurückweisenden Bescheid der APAB vom 31. Oktober 2025 sei mit dem ursprünglichen Vorlageschreiben übermittelt worden.
9 2.3.Rechtlich führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, es bleibe bis zuletzt offen, was die APAB mit ihrer Vorlage begehre. Mangels Bezugnahme auf eine konkrete Beschwerde fehle es der Beschwerdevorlage am notwendigen Mindestinhalt. Diesem Erfordernis würden die sich in mehreren Schriftsätzen teilweise widersprechenden Angaben der APAB sowie die wiederholte Vorlage derselben Unterlagen-diesen inliegend drei unterschiedliche Bescheide und drei unterschiedliche Beschwerden-nicht entsprechen. Im Ergebnis sei der Gegenstand der Beschwerdevorlage und sohin des Beschwerdeverfahrens unklar und selbst unter Ausschöpfung des vertretbaren Ermittlungsaufwands nicht bestimmbar. Mangels ordnungsgemäßer Beschwerdevorlage sei das Verwaltungsgericht zu einer Entscheidung nicht berufen; eine derartige fehlerhafte Vorlage löse nicht die Entscheidungsfrist nach § 34 Abs. 1 VwGVG aus. Der Fristsetzungsantrag erweise sich deshalb vorliegend als unzulässig.
10 3.Die Antragstellerin stellte mit Schriftsatz vom 13. Juli 2026 fristgerecht einen Vorlageantrag (§ 30b VwGG), welchen das Verwaltungsgericht unter Anschluss der Verfahrensakten dem Verwaltungsgerichtshof vorlegte.
11 4.1.Gemäß § 38 Abs. 1 VwGG kann ein Fristsetzungsantrag erst gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache-von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen-nicht binnen sechs Monaten entschieden hat. Damit korrespondiert der die Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normierende § 34 VwGVG. Nach dessen ersten Satz ist das Verwaltungsgericht nämlich verpflichtet, (u.a.) über Beschwerden ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen zu entscheiden. Nach dem zweiten Satz des § 34 Abs. 1 VwGVG beginnt die Entscheidungsfrist im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG mit dem Einlangen der vorgelegten Beschwerde.
Die Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes wird in diesem Fall (erst) mit dem Einlangen der Beschwerde ausgelöst. Die Frist für die Entscheidung beginnt somit in dem Zeitpunkt zu laufen, in dem die Beschwerde beim Verwaltungsgericht einlangt. Erst das tatsächliche Einlangen beim Verwaltungsgericht ist maßgeblich.
Der Wortlaut des § 34 Abs. 1 VwGVG steht aber einer Sichtweise dergestalt nicht entgegen, dass-in verfassungskonformer Interpretation zur Vermeidung einer Rechtsschutzlücke-ausnahmsweise auch die Vorlage der Beschwerde durch jemand anderen als die Verwaltungsbehörde die Entscheidungsfrist des Verwaltungsgerichts auslösen kann. Liegt die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Beschwerde bereits beim Verwaltungsgericht und wird die Beschwerde dennoch von der (belangten) Behörde (die in Bezug auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gemäß § 18 VwGVG Partei dieses Verfahrens ist) trotz der sie treffenden Pflicht, die Beschwerde dem Verwaltungsgericht übermitteln zu müssen, nicht-mit Blick darauf, dass die Vorlage erst mit dem Einlangen beim Verwaltungsgericht bewirkt ist, in einer in Anbetracht der Umstände des Einzelfalles angemessenen Zeit, die die Übermittlung faktisch in Anspruch nimmt-vorgelegt, ist davon auszugehen, dass sowohl dem Beschwerdeführer als auch anderen Parteien des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht die Möglichkeit zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit der Rechtsfolge, dass die Entscheidungsfrist zu laufen beginnt, nicht versagt bleiben kann (vgl. zu alldem VwGH 17.11.2023, Fr 2023/11/0006, Rn. 4 und 5, mwN).
12 4.2. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts, die im dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akt des Verwaltungsgerichts ihre Deckung finden, wurde vorliegend die Beschwerde der Antragstellerin vom 6. November 2025 gegen den Bescheid der APAB vom 31. Oktober 2025, womit die von der Antragstellerin „mittels Schreiben vom 27. August 2025 eingebrachte Beschwerde im Sanktionsverfahren zur GZ. S 01/25“ zurückgewiesen wurde, dem Verwaltungsgericht erstmals durch die Antragstellerin mit dem am 31. März 2026 beim Verwaltungsgericht eingelangten Schreiben vom 27. März 2026 vorgelegt.
13 Nachdem die APAB zuvor die Beschwerde über drei Monate nach Übermittlung ihres Vorlageschreibens vom 9. Dezember 2025 trotz Aufforderungen des Verwaltungsgerichts nicht vorgelegt hatte, somit die APAB der sie treffenden Pflicht zur Übermittlung der Beschwerde an das Verwaltungsgericht nicht in angemessener Zeit nachkam, ist vorliegend das Einlangen der von der Antragstellerin vorgelegten Beschwerde am 31. März 2026 beim Verwaltungsgericht für das Auslösen der Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichts maßgeblich.
14 4.3.Ausgehend davon war die dem Verwaltungsgericht nach § 34 Abs. 1 VwGVG eingeräumte Entscheidungsfrist von sechs Monaten im für die Prüfung der Zulässigkeit des Fristsetzungsantrags allein maßgeblichen Zeitpunkt dessen Einlangens beim Verwaltungsgericht noch nicht abgelaufen.
15 Der Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 1 und 4 iVm § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zu seiner Erhebung ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen, wobei der vorliegende Zurückweisungsbeschluss an die Stelle jenes des Verwaltungsgerichts tritt (vgl. VwGH 16.12.2024, Fr 2024/17/0006 bis 0009, Rn. 10, mwN).
Wien, am 31. Juli 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise