Die Zuständigkeit einer Behörde im Strafverfahren gegen einen Täter begründet gemäß § 29 Abs. 1 VStG auch ihre örtliche Zuständigkeit gegenüber allen Mitschuldigen. Hiebei ist als Mitschuldiger auch derjenige anzusehen, der Beihilfe leistet, also nach § 7 VStG jemandem vorsätzlich die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert (VwGH 30.6.2004, 2001/09/0121). Entscheidend ist somit, wo der unmittelbare Täter (Haupttäter) gehandelt hat bzw. hätte handeln sollen, nicht aber, wo das Verhalten des Gehilfen bzw. Anstifters gesetzt wurde.
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