Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lukasser und die Hofräte Dr. Mayr und Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Vonier, über den Fristsetzungsantrag der Abschlussprüferaufsichtsbehörde gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit nach dem Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz, den Beschluss gefasst:
Der Fristsetzungsantrag wird zurückgewiesen.
1 1.Am 10. Juli 2026 brachte die Abschlussprüferaufsichtsbehörde (APAB) einen Fristsetzungsantrag ein und brachte dazu zusammengefasst vor, sie habe mit Bescheid vom 31. Oktober 2025, GZ: S 01/25/MH, eine Beschwerde der X Y Wirtschaftsprüfungs-und Steuerberatungs GmbH gegen eine „weitere Bescheidausfertigung des Bescheids vom 25.07.2025 zu GZ. S 01/25-03/MH“ zurückgewiesen. Dagegen habe die X Y Wirtschaftsprüfungs-und Steuerberatungs GmbH am 6. November 2025 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben. Die APAB habe mit Vorlageschreiben vom 9. Dezember 2025 die Beschwerde der X Y Wirtschaftsprüfungs-und Steuerberatungs GmbH vom 6. November 2025 dem Verwaltungsgericht gemäß § 14 Abs. 2 VwGVG vorgelegt. Das Verwaltungsgericht habe bis dato über diese Beschwerde noch nicht entschieden.
2 2.Mit Beschluss vom 17. Juli 2026, W613 2329615-1/33E, wies das Verwaltungsgericht den Fristsetzungsantrag gemäß „§ 30a Abs. 1 iVm. § 30a Abs. 8 iVm § 38 VwGG“ als unzulässig zurück.
3 3.Die APAB stellte mit Schriftsatz vom 23. Juli 2026 fristgerecht einen Vorlageantrag (§ 30b VwGG), welchen das Verwaltungsgericht unter Anschluss der Verfahrensakten dem Verwaltungsgerichtshof vorlegte.
4 4.1.Die vorliegende Fristsetzungssache betrifft dasselbe Vorlageschreiben der APAB vom 9. Dezember 2025 wie die zu hg. Fr 2026/04/0011 protokollierte Fristsetzungssache, in der mit Beschluss vom 31. Juli 2026 der Fristsetzungsantrag der X Y Wirtschaftsprüfungs-und Steuerberatungs GmbH zurückgewiesen wurde, und gleicht dieser Fristsetzungssache in den für ihre Entscheidung wesentlichen Gesichtspunkten-sowohl hinsichtlich des Sachverhaltes als auch hinsichtlich der zu beantwortenden Rechtsfragen. Auf die Begründung des Beschlusses vom 31. Juli 2026, Fr 2026/04/0011, wird daher gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 9 VwGG verwiesen.
5 4.2. Demnach wurde die Beschwerde der X Y Wirtschaftsprüfungs-und Steuerberatungs GmbH vom 6. November 2025 gegen den Bescheid der APAB vom 31. Oktober 2025 dem Verwaltungsgericht erstmals durch die X Y Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs GmbH mit dem am 31. März 2026 beim Verwaltungsgericht eingelangten Schreiben vom 27. März 2026 vorgelegt.
6 Nachdem die APAB zuvor die Beschwerde über drei Monate nach Übermittlung ihres Vorlageschreibens vom 9. Dezember 2025 trotz Aufforderungen des Verwaltungsgerichts nicht vorgelegt hatte, somit sie der sie treffenden Pflicht zur Übermittlung der Beschwerde an das Verwaltungsgericht nicht in angemessener Zeit nachkam, ist vorliegend das Einlangen der von der X Y Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs GmbH vorgelegten Beschwerde am 31. März 2026 beim Verwaltungsgericht für das Auslösen der Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichts maßgeblich.
7 4.3.Ausgehend davon war die dem Verwaltungsgericht nach § 34 Abs. 1 VwGVG eingeräumte Entscheidungsfrist von sechs Monaten im für die Prüfung der Zulässigkeit des Fristsetzungsantrags allein maßgeblichen Zeitpunkt dessen Einlangens beim Verwaltungsgericht noch nicht abgelaufen.
8 Der Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 1 und 4 iVm § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zu seiner Erhebung ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen, wobei der vorliegende Zurückweisungsbeschluss an die Stelle jenes des Verwaltungsgerichts tritt (vgl. VwGH 16.12.2024, Fr 2024/17/0006 bis 0009, Rn. 10, mwN).
Wien, am 18. August 2026
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