IM NAMEN DER REPBULIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Julia LUDWIG über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Vorsteherin des Bezirksgerichts XXXX vom 16.06.2026, Zl. XXXX , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom 11.05.2026, gerichtet an das Bezirksgericht XXXX , beantragte der Beschwerdeführer den Zugang zu Informationen für den Zeitraum 2023 bis 2025 mit folgenden Fragen: „1) Wie viele Beschlüsse wurden am BG XXXX im Sinne einer alleinigen Obsorge für Kinder pro Jahr gefasst. 2) In wie vielen Fällen aus 1) wurde die alleinige Obsorge einer weiblichen Partei, und in wie vielen Fällen einer männlichen Partei übertragen.“
2. Mit Schreiben vom 14.06.2026 beantragte der Beschwerdeführer, das Gericht möge einen Bescheid bezüglich der Verweigerung des Informationszugangs gemäß § 11 Abs. 1 IFG ausstellen.
3. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 16.06.2026, Zl. XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers zurückgewiesen und hierzu erwogen, das Recht auf Zugang zu Informationen nach Art. 22a Abs. 2 B-VG bestehe nur gegenüber den mit der Besorgung von Geschäften der Bundes- oder Landesverwaltung betrauten Organe im funktionellen Sinn, während u.a. die ordentliche Gerichtsbarkeit hiervon nicht umfasst sei.
4. Mit Schreiben vom 25.06.2026 erhob der Beschwerdeführer die gegenständliche Bescheidbeschwerde und beantragte, das Gericht möge die Bekanntgabe der beantragten Information zulassen, in eventu möge das Gericht selbige Information (ab 01.09.2025) im Sinne von § 4 IFG regelmäßig proaktiv veröffentlichen lassen. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass die Organe der ordentlichen Gerichtsbarkeit einer proaktiven Informationspflicht nach § 4 IFG unterliegen würden, welche sie zur Veröffentlichung der Informationen von allgemeinem Interesse verpflichte. Der Beschwerdeführer habe das Informationsbegehren nur deshalb eingebracht, weil das Gericht mit der Veröffentlichung säumig gewesen sei und die Statistik bis dato nicht auffindbar sei. Da die begehrte Information ohnehin proaktiv veröffentlicht werden müsste, sei es nicht ausreichend, den Antrag unter Verweis auf Art. 22a Abs. 2 B-VG zurückzuweisen, während die Information weiterhin unveröffentlicht bleibe.
5. Mit Schreiben vom 25.08.2026 legte die belangte Behörde die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsaktes dem Bundesverwaltungsgericht vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Mit Schreiben vom 11.05.2026 ersuchte der Beschwerdeführer das Bezirksgericht XXXX um Informationen:
„[…]
Informationsbegehren § 7 IFG
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bitte um Bekanntgabe folgender Information in Form von Tabelle 1 für den Zeitraum 2023 bis 2025 aus den, dem Gericht vorliegenden Beschlüssen:
1) Wie viele Beschlüsse wurden am BG XXXX im Sinne einer alleinigen Obsorge für Kinder pro Jahr gefasst.
2) In wie vielen Fällen aus 1) wurde die alleinige Obsorge einer weiblichen Partei, und in wie vielen Fällen einer männlichen Partei übertragen.

[…]“
1.2. Mangels Reaktion auf das Begehren beantragte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14.06.2026, das Gericht möge einen Bescheid bezüglich der Verweigerung des Informationszugangs gemäß § 11 Abs. 1 IFG ausstellen.
1.3. Mit Bescheid vom 16.06.2026 wies das BG XXXX den Antrag des Beschwerdeführers auf Zugang zu Informationen zurück.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch die Einsicht in den hg. Verwaltungs- und den Gerichtsakt. Die getroffenen Feststellungen beruhen auf den dem Verfahren zugrundeliegenden Unterlagen und sohin auf dem diesbezüglich unbedenklichen und von keiner Seite bestrittenen Akteninhalt. Insbesondere die Feststellung betreffend den Antrag auf Zugang zu Information und der nachfolgenden Zurückweisung des Antrags durch das BG XXXX .
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Art. 22a des Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 (WV) idF BGBl. I Nr. 194/1999 (DFB), idgF lautet:
„(1) Die mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betrauten Organe, die Organe der ordentlichen Gerichtsbarkeit, die Verwaltungsgerichte, der Verwaltungsgerichtshof und der Verfassungsgerichtshof haben Informationen von allgemeinem Interesse in einer für jedermann zugänglichen Art und Weise zu veröffentlichen, soweit und solange diese nicht gemäß Abs. 2 geheim zu halten sind. Gemeinden mit weniger als 5 000 Einwohnern sind nicht zur Veröffentlichung verpflichtet; sie können solche Informationen nach Maßgabe dieser Bestimmung veröffentlichen.
(2) Jedermann hat gegenüber den mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betrauten Organen das Recht auf Zugang zu Informationen. Dies gilt nicht, soweit deren Geheimhaltung aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen, im Interesse der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, zur Vorbereitung einer Entscheidung, zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Die sonstigen Selbstverwaltungskörper (Art. 120a) sind in Bezug auf Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches nur gegenüber ihren Mitgliedern informationspflichtig.
(3) Jedermann hat das Recht auf Zugang zu Informationen gegenüber den sonstigen der Kontrolle des Rechnungshofes oder eines Landesrechnungshofes unterliegenden Stiftungen, Fonds, Anstalten und Unternehmungen, sofern
1. im Fall der Beteiligung des Bundes, des Landes oder der Gemeinde allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern an der Unternehmung eine Beteiligung von mindestens 50 vH des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals besteht oder
2. der Bund, das Land oder die Gemeinde allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen die Unternehmung tatsächlich beherrscht oder
3. es sich um eine Unternehmung jeder weiteren Stufe, bei der die Voraussetzungen gemäß der Z 1 oder der Z 2 vorliegen, handelt.
Dies gilt nicht, soweit die Geheimhaltung der Informationen in sinngemäßer Anwendung des Abs. 2 oder zur Abwehr einer Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit der Stiftung, des Fonds, der Anstalt oder der Unternehmung erforderlich ist oder, sofern ein vergleichbarer Zugang zu Informationen gewährleistet ist, gesetzlich anderes bestimmt ist.
(4) Die näheren Regelungen sind
1. auch in den Angelegenheiten, in denen die Gesetzgebung den Ländern zusteht, durch Bundesgesetz zu treffen, soweit ein Bedürfnis nach Erlassung einheitlicher Vorschriften als vorhanden erachtet wird;
2. in Vollziehung Bundes- oder Landessache, je nachdem, ob die den Gegenstand der Information betreffende Angelegenheit der Vollziehung nach Bundes- oder Landessache ist.
Der Bund hat den Ländern Gelegenheit zu geben, an der Vorbereitung von Gesetzesvorhaben gemäß Z 1 mitzuwirken. Ein solches Bundesgesetz darf nur mit Zustimmung der Länder kundgemacht werden. Abweichende Regelungen können in den die einzelnen Gebiete regelnden Bundes- oder Landesgesetzen nur dann getroffen werden, wenn sie zur Regelung des Gegenstandes erforderlich sind.“
Die maßgeblichen Bestimmungen des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG), BGBl. I Nr. 5/2024 lauten auszugsweise:
„Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Information im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jede amtlichen oder unternehmerischen Zwecken dienende Aufzeichnung im Wirkungsbereich eines Organs, im Tätigkeitsbereich einer Stiftung, eines Fonds oder einer Anstalt oder im Geschäftsbereich einer Unternehmung, unabhängig von der Form, in der sie vorhanden und verfügbar ist. […]
[…]
3. Abschnitt
Verfahren
Informationsbegehren; anzuwendendes Recht
§ 7. (1) Der Zugang zu Informationen kann schriftlich, mündlich oder telefonisch, in jeder technisch möglichen und vorgesehenen Form, beantragt werden.
(2) Die Information ist möglichst präzise zu bezeichnen. Dem Antragsteller kann die schriftliche Ausführung eines mündlich oder telefonisch angebrachten Antrages aufgetragen werden, wenn aus dem Antrag der Inhalt oder der Umfang der beantragten Information nicht ausreichend klar hervorgeht.
(3) Langt bei einem Organ ein Antrag ein, zu dessen Behandlung es nicht zuständig ist, hat es den Antrag ohne unnötigen Aufschub an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Antragsteller an diese zu weisen.
(4) Das Verfahren über einen Antrag auf Information ist ein behördliches Verfahren gemäß Artikel I Abs. 2 Z 1 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 – EGVG, BGBl. I Nr. 87/2008.“
3.2. Zu A)
3.2.1. Zum Beschwerdegegenstand:
Den äußersten Rahmen für die Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichts bildet die „Sache“ des bekämpften Bescheides. „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist somit nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat. Das Verwaltungsgericht hat also die Angelegenheit zu entscheiden, die von der Verwaltungsbehörde entschieden wurde (vgl. VwGH 25.06.2024, Ra 2022/04/0167, Rn. 21). Dabei bestimmt der Antrag grundsätzlich den Umfang der Sache (vgl. VwGH 5.10.2021, Ra 2020/10/0134).
Der Beschwerdeführer stellte mit Schreiben vom 11.05.2026 den Antrag auf Zugang zu Informationen nach § 7 IFG, welcher mit Bescheid vom 16.06.2026 zurückgewiesen wurde, sodass gegenständlich lediglich über die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung dieses Antrags abzusprechen ist und der Eventualantrag keine Berücksichtigung findet.
3.2.2. Zum Recht auf Zugang zu Informationen:
Information ist jede amtlichen oder unternehmerischen Zwecken dienende Aufzeichnung im Wirkungsbereich eines Organs, im Tätigkeitsbereich einer Stiftung, eines Fonds oder einer Anstalt oder im Geschäftsbereich einer Unternehmung, unabhängig von der Form, in der sie vorhanden und verfügbar ist (§ 2 Abs. 1 IFG).
Gemäß Art. 22a Abs. 2 B-VG hat jedermann gegenüber den mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betrauten Organen das Recht auf Zugang zu Informationen. Dies gilt nicht, soweit deren Geheimhaltung aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen, im Interesse der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, zur Vorbereitung einer Entscheidung, zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist.
Nach § 3 Abs. 2 IFG ist zur Gewährung des Zugangs zu Informationen jenes informationspflichtige Organ zuständig, zu dessen Wirkungs- oder Geschäftsbereich die Information gehört.
Das Recht auf Zugang zu Informationen nach Art. 22a Abs. 2 B-VG besteht nur gegenüber den Verwaltungsorganen (im funktionellen Sinn) und damit im Bereich der Justiz nur gegenüber der monokratischen Justizverwaltung, nicht jedoch gegenüber Organen der ordentlichen Gerichtsbarkeit (einschließlich der kollegialen Justizverwaltung, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, vgl. Art 90a B-VG) sowie der Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. zu Organen der Staatsanwaltschaften auch BVwG 26.01.2026, W171 2327677-1/2E und BVwG 08.07.2026, W298 2345334-1/4E; bzw. zu Informationen betreffend das Absehen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zB VwGH 27.05.2020, Ra 2020/03/0019, Rz 43 zum Auskunftspflichtgesetz). Vor diesem Hintergrund sind auch die Bestimmungen des IFG verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass im Wirkungs- oder Geschäftsbereich (vgl. § 3 Abs. 2 IFG) der Organe der ordentlichen Gerichtsbarkeit und der Verwaltungsgerichtsbarkeit kein Recht auf Zugang zu Informationen besteht.
Ausgehend von der bisherigen Judikatur des VwGH zum Auskunftspflichtgesetz darf die Wertung des Verfassungsgesetzgebers, die Gerichtsbarkeit von der passiven Informationspflicht auszunehmen, nicht dadurch umgangen werden, dass man von den Organen der monokratischen Justizverwaltung Informationen über die richterliche Tätigkeit als solche verlangt. Es ist auch nicht Aufgabe der Justizverwaltung, Rechtsauskünfte über Angelegenheiten der Gerichtsbarkeit im Einzelfall zu erteilen (vgl. VwGH 26.06.2019, So 2019/03/0001, Rn. 32).
Im Übrigen ist für die monokratische Justizverwaltung im Lichte des Art. 94 Abs. 1 B-VG abzuleiten, dass dieser der Zugriff auf Informationen aus gerichtlichen und staatsanwaltlichen Verfahren verwehrt ist, sofern dafür nicht eine explizite gesetzliche Grundlage besteht. Daraus folgt, dass Organe der monokratischen Justizverwaltung keinen Zugang zu Informationen aus Verfahren der Gerichte zu gewähren haben.
Da die begehrten Informationen der Gerichtsbarkeit zuzuordnen sind, wurde die begehrten Informationen zu Recht nicht gewährt und der diesbezügliche Antrag zurückgewiesen.
Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass auf die Vornahme einer proaktiven Veröffentlichung nach § 4 IFG kein subjektiv-öffentliches Recht besteht. Eine Durchsetzung der Veröffentlichungspflicht ist daher dem Einzelnen auf dem Verwaltungsrechtsweg nicht möglich (vgl. Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG § 4, Rn. 3 [Stand 01.06.2025, rdb.at]).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.2.3. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen. Gemäß der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 6 EMRK, dessen Garantien nach Art. 47 Abs. 2 der Grundrechte-Charta der EU auch im vorliegenden Fall Anwendung finden, kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, Appl. Nr. 28.394/95, Döry vs. Schweden; 08.02.2005, Appl. Nr. 55.853/00, Miller vs. Schweden).
Der maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden (und verfahrensrelevanten) Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH vom 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Somit konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Hierbei verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass im Hinblick auf das Inkrafttreten der verfahrensgegenständlich zu Anwendung gelangenden Bestimmungen des IFG am 01.09.2025 noch keine aktualisierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt. Die im vorliegenden Fall zu beurteilende Frage stellt aus Sicht des erkennenden Gerichtes jedoch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar, sondern handelt es sich vielmehr um eine einzelfallbezogene rechtliche Beurteilung, hinsichtlich derer eine Revision nur dann zulässig ist, wenn dies wegen einer krassen Fehlbeurteilung der einzelfallbezogenen Umstände durch das Verwaltungsgericht aus Gründen der Rechtssicherheit geboten ist (vgl. etwa VwGH 25.06.2024, Ra 2021/04/0098, Rn. 14, oder VwGH 24.05.2022, Ra 2020/04/0008, Rn. 22).
Rückverweise