Ra 2020/04/0008 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Ob die Einräumung von Leitungsrechten als gelinderes Mittel im Vergleich zur Enteignung in Form der Einräumung von Dienstbarkeiten ausreichend ist, muss jeweils unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles beurteilt werden und stellt dementsprechend vor dem Hintergrund der einschlägigen Rechtsprechung nur dann eine die Zulässigkeit der Revision begründende grundsätzliche Rechtsfrage dar, wenn dem VwG bei der Beurteilung dieser fallbezogenen Umstände eine zu korrigierende Fehlbeurteilung unterlaufen ist (vgl. etwa VwGH 28.1.2022, Ra 2022/04/0002).