Ra 2020/04/0008 3 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Von einem Plan oder einem Programm im Sinne des Art. 2 lit. a der Richtlinie 2001/42/EG über die Prüfung von Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (SUP-RL) kann nur dann ausgegangen werden, wenn es sich dabei um einen Rechtsakt handelt, der die Grundlage für die Durchführung zumindest eines weiteren auf diesem Rechtsakt aufbauenden Vorhabens bildet (vgl. etwa VwGH 23.10.2017, Ra 2017/04/0097 oder VwGH 15.10.2020, Ro 2019/04/0021, Rn 134). Daher handelt es sich bei einem konkreten Vorhaben, für welches eine (unter anderem) elektrizitätsrechtliche Bau- und Betriebsbewilligung einzuholen ist und das keinen Rechtsakt zur Durchführung für weitere darauf aufbauende Vorhaben bildet, um keinen Plan und um kein Programm im Sinne der SUP-RL, sodass die Frage, ob eine strategische Umweltprüfung durchzuführen gewesen wäre, vom VwG nicht zu prüfen war.