Zwar ist eine Sache, in der gemäß § 35c StAG mangels Anfangsverdachts von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abgesehen wurde, nicht in das Stadium von Ermittlungsmaßnahmen getreten und liegt daher nach § 1 Abs. 2 StPO 1975 noch kein "Strafverfahren" vor. Ausgehend davon, dass es die "besondere rechtsstaatliche Pflicht (der Staatsanwaltschaft) ist, einen zur Kenntnis genommenen Sachverhalt zuerst rechtlich dahin zu beurteilen, ob er in Richtung eines Geschehens deutet, das - als erwiesen angenommen - (zumindest) einem Tatbestand des materiellen Strafrechts subsumierbar, mithin als Verdacht einer Straftat zu bewerten ist" (OGH 1 Präs. 2690-2113/12i), geht aber auch einer Entscheidung nach § 35c StAG verpflichtend eine entsprechende Beurteilung der Staatsanwaltschaft voraus. Nur wenn diese "Prüfung" ergibt, dass kein Anfangsverdacht (§ 1 Abs. 3 StPO 1975) besteht, hat die Staatsanwaltschaft von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen (vgl. die Erläuterungen in der Regierungsvorlage zum Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2014, BGBl. I Nr. 71/2014 (181 BlgNR 25. GP, 22), mit dem § 35c StAG eingefügt wurde).